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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.04.2022 – 2 AR 17/22, 2 AR 17/22 (S)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0425.2AR17.22.00
Tenor§
Die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Grodzisk Wlkp. vom 21. Juli 2016 (II K 229/16) in Verbindung mit dessen Beschluss vom 06. November 2017 (IV Ko 511/17) verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, der durch Urteil des Amtsgerichts Grodzisk Wlkp. vom 29. November 2018 (II K 174/18) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der durch Urteil des Amtsgerichts Nowy Tomysl vom 23. September 2015 (II K 619/15) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Grodzisk WlKp vom 31. Januar 2017 (II Ko 768/16) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wird für unzulässig erklärt.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung wird gerichtlich bestätigt.
Gründe§
Die Auslieferung der Verfolgten an die Republik Polen ist in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wegen eines Auslieferungshindernisses gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG für unzulässig zu erklären und die von ihr beabsichtigte Versagung der Bewilligung der Auslieferung nach vollumfänglicher Überprüfung durch den Senat gerichtlich zu bestätigen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu u. a. Folgendes ausgeführt:
„(...) Zwar dürfte die Auslieferungsfähigkeit nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG grundsätzlich gegeben sein. So sind Freiheitsstrafen von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken, und die Strafbarkeit der der Verfolgten vorgeworfen Taten kann auch nach deutschem Recht bejaht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Allerdings führt der Umstand, dass sämtliche Verurteilungen der Verfolgten, die seit dem 22. April 2016 in der Bundesrepublik Deutschland amtlich gemeldet ist (Bl. 9 d. A.), ausweislich der Ausführungen im Europäischen Haftbefehl in deren Abwesenheit erfolgten, zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, da auch ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG jeweils nicht gegeben ist.
Die Ladung zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Grodzisk Wlkp. Am 21. Juli 2016 (II K 229/16) hat die Verfolgte ausweislich der Ausführungen in dem Europäischen Haftbefehl nicht persönlich erreicht. Der Umstand, dass ihr ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, vermag zur Annahme des Ausnahmetatbestandes aus § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG nicht zu führen, denn auch dieser setzt die Kenntnis vom Verhandlungstermin voraus. Ferner ergibt sich aus den zwei Nachfragen, die seitens der Generalstaatsanwaltschaft an die polnischen Behörden gerichtet worden sind, ergangenen ergänzenden Ausführungen nicht, dass der Pflichtverteidiger von der Verfolgten etwa mit Vertretungsmacht versehen worden wäre.
Hinsichtlich der am 29. November 2018 vor dem Amtsgericht Grodzisk Wlkp. in Abwesenheit der Verfolgten durchgeführten Hauptverhandlung (II K 174/18) ist für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes aus § 83 Abs. 2 und 3 IRG nichts vorgetragen.
Das „Befehlsurteil“ des Amtsgerichts Grodzisk Wlkp. Vom 23. September 2015 (II K 619/15), mit dem der Verfolgte ohne Durchführung einer Hauptverhandlung (Auskunft der polnischen Behörden vom 21. März 2022, Bl 78 d. A.) die Ableistung gemeinnütziger Arbeit (30 Stunden monatlich für den Zeitraum von 12 Monaten) auferlegt worden war, hat die Verfolgte nach Angaben der polnischen Behörden in ergänzenden Ausführungen vom 7. März 2022 (Bl. 71 d. A.) nicht persönlich entgegengenommen; die Post gelangte in den Rücklauf. Ausweislich des genannten Schreibens erachten die polnischen Behörden die Zustellung gleichwohl als wirksam. Bereits insoweit kann nicht angenommen werden, dass die Verfolgte Gelegenheit hatte, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Gleiches gilt für den Beschluss des Amtsgerichts Grodzisk Wlkp. vom 31. Januar 2017, mit dem die Arbeitsauflage in eine sechsmonatige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden ist. Die Ladung zu dem nach polnischem Recht in diesem Zusammenhang offensichtlich durchzuführenden Anhörungstermin („Sitzung“) hat die Verfolgte nicht erreicht. Die polnischen Behörden haben die Zustellung jedoch als gemäß Art. 133 i. V. m. Art. 132 der polnischen Strafprozessordnung (Zustellungsfiktion) bewirkt erachtet. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass der Verfolgten rechtliches Gehör wirksam gewährt worden wäre.
Der (sinngemäße) Hinweis der polnischen Behörden darauf, das die Verfolgte, sollte sie einer entsprechenden Belehrung zuwider die Zustellungsadresse verlassen haben, ohne eine neue Wohn- oder Aufenthaltsanschrift anzugeben, gegen sie nach polnischem Recht treffende Meldeobliegenheiten verstoßen habe, vermag zu einer anderen Bewertung nicht zu führen.
Für einen Fluchtfall im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG ist seitens der ersuchenden Behörde nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Es ist anzumerken, dass ein bloßer Wechsel des Aufenthaltsorts durch die Verfolgte nicht ohne Weiteres als Flucht anzusehen ist.
Dass die Verfolgte ausdrücklich auf die Einlegung von (weiteren) Rechtsmitteln gegen eines der verfahrensgegenständlichen Urteile verzichtet hätte (§ 83b Abs. 3 IRG) ist nicht mitgeteilt. Vielmehr ist als formalisierte Hinweisoption im Europäischen Haftbefehl (D.1.) explizit gestrichen worden, dass der Verfolgten die Urteile mit entsprechender Belehrung zugestellt worden seien.
Ebenso ist auszuschließen, dass die polnischen Behörden, die sich auf Nachfrage des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg hierzu nicht geäußert haben, entsprechend § 83 Abs. 4 IRG verfahren würden. Im Hinblick darauf, dass die polnischen Behörden von der Rechtskraft der verfahrensgegenständlichen Urteile ausgehen, erscheint eine solche Verfahrensweise ohnehin fernliegend. Im Übrigen ist auch diese Hinweisoption im Formular des Europäischen Haftbefehls (D. 1.) gestrichen worden.
Der Antrag, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, folgt aus § 29 Abs. 1 IRG. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Antragstellung beim zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung darüber, „ob“ die Auslieferung zulässig ist. Dieser offene Wortlaut umfasst die positive und die negative Zulässigkeitsentscheidung gleichermaßen. Das Rechtsschutzbedürfnis der Generalstaatsanwaltschaft für diesen Antrag ergibt sich daraus, dass die Verfolgte, die kein eigenes Antragsrecht hat, nicht als reines Objekt internationalen Rechts behandelt werden darf und einen Anspruch auf Rechtssicherheit hat (vgl. OLG München, EuGH-Vorlage vom 09. April 2021 - 1 AR 85/21 -; BrbgOLG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 AR/ 45/21 (S) -, juris).
Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist ein Bewilligungsermessen nicht eröffnet, sondern diesseits vielmehr beabsichtigt, eine Bewilligung zu versagen. Diesbezüglich ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung durch den Senat veranlasst. Denn laut Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) sind die Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland - mithin auch die Generalstaatsanwaltschaft -, die nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei sind, keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI. Es bedarf daher einer europarechtskonformen Auslegung von Art. 79 Abs. 2 IRG dahingehend, dass auch zur beabsichtigten Bewilligungsentscheidung durch den Generalstaatsanwalt eine Entscheidung des Senats erforderlich ist.“
Angesichts dieser nach Aktenlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft steht der antragsgemäßen Entscheidung bzw. gerichtlichen Bestätigung der staatsanwaltschaftlichen Entschließung durch den Senat nichts entgegen. Hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Auslieferungshindernisses merkt der Senat ergänzend an:
Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Verurteilungen nach den dem Senat zur Prüfung vorliegenden Unterlagen in Abwesenheit der Verfolgten erfolgt sind. Es liegt nach Aktenlage auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG vor, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist.
Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften der polnischen Justizbehörden blieb der Versuch der tatsächlichen Zustellung der persönlichen Ladung der Verfolgten zu den verfahrensgegenständlichen Verhandlungen erfolglos. Stattdessen wurde aufgrund des Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO eine Zustellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - (4) 151 AuslA 162/18 (176/18), BeckRs 2018, 27691; OLG Bremen, Beschluss vom 07. September 2018 - 1 Aus. A 31/18, BeckRs, 2018, 24684).