Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.05.2022 – 2 OLG 53 Ss 106/21
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0525.2OLG53SS106.21.00
Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Mai 2021 im Ausspruch zu den Gesamtfreiheitsstrafen mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Strausberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. Juli 2020 wegen Betruges, Beleidigung und Computerbetruges zu einer Gesamtfreistraße von zehn Monaten verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt.
Außerdem hat das Amtsgericht Eberswalde den Angeklagten am 29. September 2020 wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.
Mit Urteil vom 12. Mai 2021 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Berufungen als unbegründet verworfen und die Urteile dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Betruges sowie Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung unter Auflösung der mit Beschluss vom 8. Januar 2020 durch das Amtsgericht Strausberg gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Strausberg vom 26. Juni 2019 und vom 11. September 2019 zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten verurteilt wird. Außerdem wurde der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Strausberg vom 22. März 2021 wegen Computerbetruges und versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. August 2021 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafen.
Die Aussprüche über die Gesamtfreiheitsstrafe haben keinen Bestand, weil zu besorgen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht bedacht hat.
Nötigt, wie hier, die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafe für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007, Az.: 4 StR 237/07; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. November 2008, Az.: 1 Ss 83/08; beide zitiert nach juris).
Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat lediglich die Umstände angeführt, die es für die Zumessung der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe für bestimmend gehalten hat (UA S. 17). Es hat aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsentzugs erkennbar auf ihre Schuldangemessenheit geprüft noch das Ergebnis einer solchen Prüfung für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen.
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.