Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2022 – 2 Ws 64/22
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0530.2WS64.22.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus - Strafvollstreckungskammer - vom 15. März 2022 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam bleibt ohne Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
Für die Entscheidung, das Wagnis einer Erprobung in Freiheit einzugehen, ist nicht die zweifelsfreie Gewissheit erforderlich, die Verurteilte werde künftig straffrei bleiben. Eine derartige Gewissheit ist regelmäßig nicht zu erlangen. Es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass bei Abwägung aller Umstände eine reelle Chance für das positive Ergebnis einer Erprobung der Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs besteht (vgl. Fischer, StGB 69. Aufl. § 57 Rdnr. 14 m. w. N.).
Dies ist hier trotz der kriminellen Vorgeschichte der Verurteilten, ihrer zahlreichen, auch in der Bewährungszeit begangenen, Betrugsstraftaten und der bereits verbüßten Haftstrafe, die sie von der Begehung weiterer Taten nicht hat abhalten können, der Fall. Maßgeblich hierfür ist im Wesentlichen, dass die bereits seit Juli 2018 in Haft befindliche Verurteilte im Zeitraum vom 8. August 2019 bis zum 26. November 2021 erfolgreich an einer Straftataufarbeitung im Rahmen einer 80 Therapiestunden umfassenden, psychotherapeutischen Behandlung teilgenommen hat und nach den Berichten des Psychotherapeuten die Zusammenhänge und Ursachen für ihre Neigung zur Begehung von Betrugsstraftaten zu verstehen und erneute Tatbegehungen zu unterlassen gelernt hat. Aufgrund dieser über einen langen Zeitraum und erfolgreich durchgeführten Therapiemaßnahme sowie der bereits lange andauernden Zeit der Strafhaft besteht aus Sicht des Senats trotz einiger Bedenken die begründete Erwartung, dass ein erneuter Rückfall nunmehr vermieden werden kann. Hierfür sprechen auch die kontinuierlichen Kontakte zu ihrer künftigen Bewährungshelferin, das Vorliegen eines geordneten sozialen Empfangsraums sowie die zuletzt erfolgreiche Erprobung der Verurteilten im offenen Vollzug.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.