Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.06.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 219/22

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0629.1OLG53SS.OWI219.2.00

Tenor§

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, weil der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verkürzt worden ist (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG) und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

Der Senat weist darauf hin, dass die Rechtsmittelbegründung, soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, bezieht, nicht auf eine Gehörsrüge, sondern auf einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zielt. Bei der Frage, ob dem Betroffenen ein Anspruch auf Beiziehung nicht bei der Akte befindlicher Unterlagen zusteht, geht es letztlich nicht um die Informationsverwertung (Gehörsrüge), sondern um die Informationsbeschaffung im Sinne einer Waffengleichheit (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, Juris). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm kein Raum (OLG Hamm, Beschluss vom 03. Januar 2019, III-4 Rbs 377/18; KG, Beschluss vom 02. April 2019, 3 Ws (B) 97/19122 Ss 43/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2021, 4 Rb 12 Ss 1094/20; sämtlich zitiert nach Juris). Auch eine analoge Anwendung ist in Ermangelung einer Regelungslücke nicht geboten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Oktober 2017, Ss Rs 17/2017 (30/17 OWi); KG, Beschluss vom 03. Juni 2021, 3 Ws (B) 148/21; sämtlich zitiert nach Juris). Selbst wenn eine Gehörsrüge oder eine analoge Anwendung bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens in Betracht käme, genügte das Vorbringen des Betroffenen nicht den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.