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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.07.2022 – 1 AR 30/22

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0704.1AR30.22.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 ZIff. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfolgte durchgehend in einer Haftanstalt unterzubringen ist, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der Europäischen Strafvollzugsgesetze entsprechen.

Gründe§

I.

Unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft der Stadt K... vom 18. März 2021 (Az.: …) ersuchen die ... Justizbehörden um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung.

Ausweislich des Europäischen Haftbefehls verurteilte das Amtsgericht K... den Verfolgten am 17. September 2020 (Urteil Nr: …; Strafverfahren Nr. …, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2020), wegen Erwerbs bzw. Besitzes von hochgefährlichen Betäubungsmitteln ohne entsprechende Erlaubnis gemäß Art. 354a Abs. 3 Punkt 1 des ... Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die noch vollständig zu verbüßen ist.

Nach der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl hatte der Verfolgte am 07. März 2014 in K... ohne ordnungsgemäße Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Ausgangsstoffen folgende hochgefährliche Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Punkt 11 der Zusatzbestimmungen des Gesetzes über die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Ausgangsstoffen, gemäß Anhang Nr. 1 der Verordnung über das Verfahren zur Einstufung von Pflanzen und Stoffen als Betäubungsmitteln, aufgenommen in Liste I unter Punkt 3, Punkt 1 der Verordnung, in Besitz:

1. Objekt Nr. 1 – Hanf, Marihuana, Cannabis mit einem Nettogewicht von 0,3154 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 4,4 % Tetrahydrocannabinol

2. Objekt Nr. 2 – Hanf, Marihuana, Cannabis mit einem Nettogewicht von 3,8596 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 6,2 %

3. Objekt Nr. 3-1 – Amphetamin mit einem Nettogewicht von 4,4450 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 4,2 %

4. Objekt Nr. 3-2 – Amphetamin mit einem Nettogewicht von 0,8860 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 3,4 %

5. Objekt Nr. 3-3 – Amphetamin mit einem Nettogewicht von 3,8126 Gramm

6. Objekt 3-4 – Methylenedioxyamphetamin (MDMA) mit einem Nettogewicht von 0,0640 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 5,9 % und

7. Objekt Nr. 4 – Hanf, Marihuana, Cannabis – mit einem Nettogewicht von 29,0700 Gramm und einem Wirkstoffgehalt von 1,6 %

Die Betäubungsmittel wurden anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Verfolgten aufgefunden und sichergestellt.

Ausweislich des Europäischen Haftbefehls erging das Urteil in Abwesenheit des Verfolgten. Diesem steht das Recht auf eine neuerliche Verhandlung zu.

Vollstreckungsverjährung tritt nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl am 16. Dezember 2025 ein.

Der Verfolgte wurde am 24. Juni 2022 auf dem Flughafen …Brandenburg festgenommen und befindet sich aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts … vom 25. Juni 2022 in der Justizvollzugsanstalt ….

Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht … hat sich der Verfolgte in Anwesenheit seines Beistands nach erfolgter Belehrung mit seiner Auslieferung nach … im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen, und die Zustimmung zu der beabsichtigten Bewilligung zu erteilen.

II.

Der Senat folgt den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft nach §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG sind erfüllt.

Die Auslieferung des Verfolgten an die ... Justizbehörden zum Zweck der Strafvollstreckung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Der übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83 a Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen worden sein soll, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.

Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Ziff. 1 und 2 IRG gegeben. Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten sind auch nach deutschem Recht strafbar (§§ 29 ff. BtMG). Die gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe beträgt mehr als vier Monate.

Zweifel an der Unabhängigkeit bulgarischer Staatsanwaltschaften, die – wie hier – Europäische Haftbefehle ausstellen, ergeben sich auch mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2019 (Az.: …, …, …,) nicht (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 06. Juni 2019, 2 AR (Ausl) 43/19, zitiert nach Juris).

Im Hinblick darauf, dass das dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten, aber in Anwesenheit seines Verteidigers ergangen ist, haben die ... Behörden ohne Einschränkung mitgeteilt, der Verfolgte habe das Recht auf einen neuen Prozess (§ 83 Abs. 4 IRG).

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG. Dem Verfolgten steht im Fall seiner Auslieferung die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit von erheblicher Dauer bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Über soziale Bindungen in Deutschland, die geeignet wären, diesem Fluchtanreiz entgegenzuwirken, verfügt der Verfolgte nicht.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung und dem Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.

2. Die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az.: …) gebotene vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hinsichtlich der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens und der avisierten Bewilligung der Auslieferung führt zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Zu Recht geht die Generalstaatsanwaltschaft vom Vorliegen eines Falls der vereinfachten Auslieferung nach § 41 IRG aus und beabsichtigt deshalb keine Durchführung eines Verfahrens über die Zulässigkeit der Auslieferung nach §§ 29 ff. IRG.

Der Verfolgte, der nach eigenen Angaben der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht … am 25. Juni 2022 nach Belehrung und unter Mitwirkung seines Rechtsbeistandes ausdrücklich mit seiner Auslieferung nach ... im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet. Veranlassung, an der Wirksamkeit dieser Erklärungen des Verfolgten zu zweifeln, besteht nicht.

b) Auch die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist nach vollinhaltlicher Prüfung zu bestätigen. Die in § 83 b Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere ist die dem Verfolgten von den ... Behörden zur Last gelegte Tat in ... begangen worden und hat damit ausschließlich Auslandsbezug. Gründe für eine ablehnende Bewilligungsentscheidung nach § 83 b Abs. 2 Ziff. 2 IRG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände liegen keine Gründe vor, die dessen Übergabe an die ... Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung entgegenstehen.

c) Mit Blick auf § 73 IRG und die gerichtsbekannt teilweise unzureichenden Haftbedingungen im ersuchenden Staat war die Auslieferung mit der Maßgabe zu bewilligen, dass der Verfolgte durchgehend in einer Haftanstalt unterzubringen ist, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. denen der Europäischen Strafvollzugsgesetze entsprechen (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08. März 2016, 1 Ausl 8/16, zitiert nach Juris). Im Ergebnis einer Delegationsreise nach ... zum Zweck der Erörterung der dortigen Haftbedingungen vom 04. bis 07. März 2019 geht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz davon aus, dass in allen 12 Haftanstalten ... Bereiche vorhanden sind, die als konform zu den Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten angesehen werden können. Die Erklärung ..., dass bei Auslieferungen der Vollzug der Haft regelmäßig in diesen Bereichen erfolge, könne als belastbar angesehen werden.