Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.07.2022 – 13 UF 42/22

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0705.13UF42.22.00

Tenor§

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute und die Eltern der hier betroffenen 15jährigen J… und des nahezu neunjährigen P… . Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter und nehmen im 14tägigen Rhythmus Wochenendumgang mit dem Vater wahr und verbringen auch die Hälfte der Ferienzeit bei ihm.

Die Eltern sind nicht einig über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden sollen oder nicht.

Die Mutter hat vorgetragen, die Kinder selbst wollten beide geimpft werden. Sie wolle mit ihrer Zustimmung zu einer Impfung den Schutz der Kinder gewährleisten und dass sie bei einer Erkrankung keinen schweren Verlauf erlitten und gegebenenfalls Folgeschäden abgewendet würden. Die Kinder litten sehr unter den Einschränkungen, denen sie ausgesetzt seien. Die Tochter werde in der Schule oft angesprochen, weil sie nicht geimpft sei.

Die Mutter hat beantragt,

ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung der Kinder gegen das Corona-Virus zu übertragen und den Antrag des Vaters, ihm die entsprechende Entscheidungsbefugnis allein zuzuweisen, abzuweisen.

Der Vater hat beantragt,

den Antrag der Mutter abzuweisen und ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung der Kinder gegen das Corona-Virus zu übertragen.

Der Vater hat vorgetragen,

er halte die Pandemie für so gut wie beendet. Eine Impfung sei nicht erforderlich, weil die Nebenwirkungen der Impfungen viel größer seien. Die Impfstoffe enthielten Wirkstoffe, die eigentlich am Menschen gar nicht ausprobiert werden dürften.

Das Amtsgericht hat den Kindern einen Verfahrensbeistand bestellt und sie sowie die übrigen Beteiligten und den Verfahrensbeistand und die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes in einem Termin persönlich angehört. Mit der angefochtenen Entscheidung hat es der Mutter die Entscheidungsbefugnis über die Frage der Impfung gegen das Corona-Virus für beide Kinder übertragen und den entsprechenden Antrag des Vaters abgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Vater seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und macht geltend, dass Kinder absolut keine schweren Krankheitsverläufe hätten und das Risiko einer Erkrankung nach dem "sogenannten Impfstoff“ weitaus höher sei. Allein die Nebenwirkungen des Impfstoffs lösten schlimmere Erkrankungen aus als eine Covid-Erkrankung. Nach Blutentnahme von Impfstoffprobanden sei festgestellt worden, dass sich die im Blut befindlichen weißen Blutkörperchen "unter eckige Strukturen" schöben und dann verstürben, was auf ein "Massensterben" der Probanden hindeute. Der verwendete Impfstoff sei kein Impfstoff, sondern ein "Menschenversuch" und nicht jahrelang erprobt. Der Nürnberger Kodex solle genau vor solchen Menschenversuchen schützen. Er wolle seine Kinder davor schützen. Es gebe keinerlei Impfpflicht, schon gar nicht für Kinder. Nachbarländer stuften Covid mittlerweile als "saisonale Grippe" ein und beendeten allerlei Maßnahmen in diesem Zusammenhang.

Die Mutter beantragt der Sache nach,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, ihre Kinder in jeglichen Situationen schützen zu wollen, selbstverständlich auch bei einer Pandemie. Die Tochter sei am Darm und am Herzen vorerkrankt, es sei unklar, wie sich eine Covid-Infektion bei ihr auswirken würde. Der Sohn sei bei seiner Geburt schwer krank gewesen, seit dem Kleinkindalter sei er oft krank, auch bei ihm sei nicht klar, wie eine Covid-Infektion ausgehen würde. Die Kinder fühlten sich gerade in einer Zeit, in der alles erlaubt sei, aufgrund der fehlenden Impfung unsicher. Sie frügen täglich, wann sie denn nun geimpft werden könnten.

Zwar gebe eine Impfung keine Garantie, allerdings sei sie selbst geimpft und alle in ihrem Umfeld. Viele hätten das Corona-Virus gehabt und wahrscheinlich durch die Impfung einen nicht so schweren Verlauf, sondern eher einen so milden, dass sie kaum Symptome gehabt hätten. Genau das wünsche sie sich auch für den Fall einer Corona-Infektion ihrer Kinder – einen milden Verlauf.

Obgleich alle Maßnahmen so gut wie aufgehoben seien, sei das Virus noch da und eine ständige Gefahr. Sie erwarte im Herbst eine neue Welle und dann seien die Kinder noch immer ohne Schutz.

Die Tochter habe unter der fehlenden Impfung so leiden müssen, da alle Klassenkameraden geimpft seien und Aktivitäten schwer bis gar nicht möglich gewesen seien, weil Ungeimpfte von so vielen Dingen ausgeschlossen worden seien. Die Tochter habe immer wieder geäußert, wie sehr die leide; sie als Mutter sei besorgt gewesen, dass die Jugendliche in eine Depression verfalle.

Der Sohn habe gelitten, weil familiäre Aktivitäten wie Karls Erdbeerhof, Kino, etc. nicht möglich gewesen seien, was für einen Achtjährigen schwer zu verstehen sei. Erst habe er seine Freunde nicht mehr sehen dürfen, dann habe es keine Aktivitäten mehr gegeben.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung vom 1. Juni 2022 (Bl. 51) entsprechend, ohne erneute Anhörung. Das Amtsgericht hat alle Beteiligten persönlich angehört und hierüber aussagekräftige Vermerke gefertigt. In der Beschwerdeinstanz haben sich die Beteiligten umfassend schriftlich zu den Tatsachen und ihren Rechtsansichten geäußert. Es ist nicht erkennbar, zu welchen weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten die Wiederholung der erstinstanzlich durchgeführten Verfahrensschritte führen könnte.

II.

1. Die gemäß § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Das Amtsgericht hat die Entscheidungsbefugnis über die Frage, ob die Zustimmung zur Impfung der Kinder J… R…, geboren am … 2006, und P… R…, geboren am … 2013, gegen das Corona-Virus SARS CoV-2 erteilt werden kann, gemäß § 1628 S. 1 BGB auf die Mutter übertragen.

Diese Vorschrift ermächtigt die Gerichte unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG dazu, bei Uneinigkeit der Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil die Entscheidungskompetenz zur Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung zu übertragen. Eine eigene Sachentscheidung anstelle der Eltern hat das Gericht dabei nicht zu treffen (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.12.2002 – 1 BvR 1870/02, BeckRS 2003, 20004 Rn. 8).

Bei der Frage, ob die Zustimmung zur Immunisierung durch eine Schutzimpfung erteilt wird, handelt es sich, darüber sind die Eltern einig, um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (vgl. OLG Rostock, NZFam 2022, 69, 72; OLG Frankfurt a. M., NZFam 2021, 872; OLG München BeckRS 2021, 33306; auch BGH NZFam 2017, 561; KG BeckRS 2008, 26040).

Eine Entscheidung nach § 1628 S. 1 BGB ist auch nicht deshalb hinsichtlich der knapp sechzehnjährigen J… entbehrlich, weil sie nach § 630d BGB für den medizinischen Eingriff bereits einwilligungsfähig im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson sein könnte. Denn selbst bei der hier naheliegenden Einwilligungsfähigkeit der Jugendlichen betrifft § 630d BGB lediglich die Einwilligungsfrage in die tatsächliche ärztliche Behandlung und nicht die rechtliche Vertragsbeziehung des der Behandlung zugrundeliegenden Vertrages zwischen der Minderjährigen bzw. ihren Eltern und dem handelnden bzw. impfenden Arzt (vgl. BeckOK BGB/Veit, § 1626 BGB, Rn. 44, vgl. auch BGH NZFam 2021, 872 m. w. N.).

Maßstab für die Entscheidung des Gerichts ist das Wohl des Kindes. Dies ergibt sich aus der Generalklausel des § 1697a BGB (MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, § 1628 BGB Rn. 17). Für die Entscheidung ist gemäß § 1697a BGB maßgebend, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen (KG Beschl. v. 18.5.2005 – 13 UF 12/05, BeckRS 2008, 26040; BVerfG, FamRZ 2003, 511). Handelt es sich um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, so ist die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der im Hinblick auf die jeweilige Angelegenheit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt (BGH FamRZ 2017, 1057= NZFam 2017, 561; NZFam 2021, 872), wobei das Gericht nicht anstelle der Eltern eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. BVerfG Beschl. v. 4.12.2002 – 1 BvR 1870/02, BeckRS 2003, 20004 Rn. 8, beck-online).

An diesem Maßstab sind die Vorstellungen der Eltern zu messen. Beide Eltern haben – insoweit übereinstimmend geäußert – durch ihre jeweilige Entscheidung die Kinder vor Schaden bewahren zu wollen.

Die Mutter will durch die Impfung Schaden abwenden, der den Kindern durch eine Erkrankung, durch drohende Isolation bei möglichen künftig zu erwartenden Kontaktbeschränkungen oder Einschränkungen für ungeimpfte Kinder und Jugendliche und durch sozialen Druck aus dem persönlichen Umfeld drohen könnte, welches sich ausschließlich bzw. vorwiegend aus geimpften Personen zusammensetze.

Der Vater will die Kinder vor Schäden bewahren, die ihnen infolge unerwünschter Impfwirkungen drohen könnten und die aus seiner Sicht nicht im Verhältnis zu den tatsächlich aus einer Infektion resultierenden Gefahren stünden.

Nach Abwägung der von den Eltern jeweils als Begründung für ihre zu treffende Entscheidung angeführten Gründe bietet die Mutter die bessere Gewähr, ihre Entscheidung auf valide Tatsachen zu stützen und konkret am Wohl der beiden hier betroffenen Kinder zu orientieren als der Vater.

a) Soweit sie allerdings geltend macht, die Kinder hätten unter der fehlenden Möglichkeit familiärer Aktivitäten während der Zeit der Corona-Maßnahmen gelitten, lässt ihr Vortrag bereits nicht erkennen, inwieweit dies auf der fehlenden Impfung beruht haben soll und nicht den allgemeinen herrschenden Einschränkungen geschuldet war. Denn Kinder unter zwölf bwz. vierzehn Jahren waren von der 2G-Regel ausgenommen und nichtimmunisierte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren waren bei Vorlage eines aktuellen, negativen Testnachweises, wobei der Nachweis über eine regelmäßige Testung im Rahmen des Schulbesuchs aus (Selbsttest) ausreichte, jedenfalls von der 2G-Regel befreit. Die aktuell noch vage Möglichkeit, dass künftig bei einer weiteren Corona-Welle erneute Maßnahmen Einschränkungen für nichtimmunisierte Kinder und Jugendliche beinhalten könnten, weist derzeit bereits aufgrund ihrer Ungewissheit keine erkennbare Eignung auf, den Ausschlag für oder gegen eine Impfentscheidung zu geben, zumal sich die Ständige Impfkommission bei dem Robert-Koch-Institut (STIKO), die zwar selbst keine politischen Entscheidungen trifft, deren sachverständige Stimme aber gleichwohl in der Politik Beachtung findet, derzeit „explizit dagegen aus[spricht], dass der Zugang von Kindern und Jugendlichen zur Teilhabe an Bildung, Kultur und anderen Aktivitäten des sozialen Lebens vom Vorliegen einer Impfung abhängig gemacht wird“ (Epidemiologisches Bulletin 21/2022 vom 25.5.2022 S. 4).

Dasselbe gilt, soweit die Mutter ihre Entscheidung zugunsten einer Impfung der Kinder vom Druck ihres sozialen Umfeldes, in dem „alle“ geimpft seien und davon abhängig machen möchte, dass ihre Tochter habe „so leiden müssen, da alle aus der Klasse geimpft sind“. Insoweit erscheint dem Senat der Hinweis geboten, dass es ihrer elterlichen Verantwortung obliegt, ihre Kinder gegen derlei Druck von außen zu stärken. Eine Impfentscheidung, auch eine politisch, medial und schließlich von der STIKO empfohlene, bleibt eine höchstpersönliche, nach sorgfältiger, konkrete individuelle Impfrisiken berücksichtigender ärztlicher Aufklärung zu treffende Entscheidung, die auf der Grundlage einer sorgfältigen Abwägung der konkret für die betroffene Person bestehenden Risiken und Nutzen zu treffen ist und sich nicht abstrakt an der Entscheidung – auch einer Vielzahl – anderer Personen orientieren sollte, für die im Einzelnen gänzlich andere Voraussetzungen gelten können. Dem entspricht auch der zutreffende Hinweis des Vaters auf das Nichtbestehen einer allgemeinen Impfpflicht, unabhängig von der subjektiven Empfindung eines sozialen Impfdrucks.

b) aa) Die Mutter, der klar ist, dass eine Impfung keinen sicheren Schutz vor einer Infektion bietet, möchte von ihren Kindern, die sie als gesundheitlich anfällig erlebt hat, einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung abwenden. Sie macht geltend, die Kinder fühlten sich im Hinblick auf eine mögliche Infektion unsicher.

Damit bewegt sie sich in Übereinstimmung mit den während des Beschwerdeverfahrens auch auf Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren erstreckten Impfempfehlungen der STIKO, die als Ziel der Impfung von Kindern und Jugendlichen die Verhinderung von - bei Kindern und Jugendlichen selten auftretenden – schweren COVID-19-Erkrankungen und Hospitalisierungen sowie möglichen Komplikationen einer SARS-CoV-2-Infektion benennt (Epidemiologisches Bulletin 21/2022 vom 25.5.2022, S. 4).

Dies kann als zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungsfindung dienen. Denn die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt. Daran nimmt auch die den Empfehlungen zugrundeliegende Einschätzung teil, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (vgl. BGH NZFam 2021, 872; OLG Frankfurt a. M., NZFam 2022, 69), die die STIKO „nach sorgfältiger Abwägung aller verfügbaren wissenschaftlichen Daten“ (Epidemiologisches Bulletin 21/2022 a. a. O.) getroffen hat. Der Senat sieht keinen Anlass, von diesem Grundsatz für die hier zu treffende Entscheidung abzuweichen.

bb) Dass sich der Vater bei der zu treffenden Entscheidung in gleichem Maße an validen Grundlagen orientiert, vermag der Senat nicht festzustellen. Der Vater begründet seine Sorgen vor durch die Impfung ausgelösten "schlimmeren Erkrankungen“ damit, dass die Untersuchung von Blutproben geimpfter Personen ergeben hätten, "dass sich die im Blut befindlichen weißen Blutkörperchen unter eckige Strukturen schieben und dann versterben“, was auf ein "Massensterben" der Probanden hindeute und dass es sich bei der Impfkampagne um einen "Menschenversuch" handle, der mit dem Nürnberger Kodex unvereinbar sei.

Dem Vater ist zuzugestehen – und nichts anderes behaupten auch die STIKO, die Packungsbeilagen der bedingt zugelassenen Impfstoffe u. a. –, dass mit den Impfungen unerwünschte Nebenwirkungen einher gehen können (vgl. Epidemiologisches Bulletin v. 25.5.2022, S. 7, zu seltenen Fällen von Myo-/Perikarditiden überwiegend bei Jungen und jungen Männern und weiteren unerwünschten Impfreaktionen) und dass schwere COVID-19-Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen selten sind (Epidemiologisches Bulletin, a. a. O., S. 4). Davon abgesehen gibt es jedoch auf der Grundlage allgemein zugänglicher Informationen und Berichte keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner vorgetragenen Behauptungen über besondere impfinduzierte Blutveränderungen oder ein Massensterben von Geimpften.

Ebensowenig nachvollziehbar ist seine Behauptung, dass es sich bei der Impfkampagne um einen mit dem Nürnberger Kodex unvereinbaren Menschenversuch handle. Denn tatsächlich haben alle fünf von der STIKO empfohlenen COVID-19-Impfstoffe alle Phasen der Arzneimittelentwicklung erfolgreich durchlaufen, bevor sie nach Bewertung durch die Europäische Zulassungsagentur EMA von der Europäischen Kommission bedingt zugelassenen worden sind (vgl. https://vaccination-info.eu/de/fakten-zu-impfstoffen/genehmigung-von-impfstoffen-der-europaeischen-union).

Nach alledem ist nicht erkennbar, dass der Vater seine Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit der elterlichen Sorge ausschließlich auf der Grundlage verifizierbarer Daten und Fakten am Kindeswohl orientiert. Vielmehr deuten seine pseudowissenschaftlich anmutenden Behauptungen darauf hin, dass seine auf keiner verifizierbar realen Grundlage beruhenden Ängste vor massiven und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schädlichen Impfwirkungen seine Entscheidung prädestinieren und einer unvoreingenommenen Abwägung objektiver für und wider eine Impfung sprechender Argumente von vornherein entgegenstehen.

c) Die von der Mutter beabsichtigte Impfentscheidung wird auch dem Willen der Kinder gerecht, die beide bei ihrer gerichtlichen Anhörung beim Amtsgericht den Wunsch nach einer Impfung geäußert haben. Im Rahmen der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung ist auch der Kindeswille beachtlich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechtsstreits bilden kann (vgl. Staudinger/Lettmaier BGB § 1628 Rn. 74). Dass jedenfalls die bald 16-jährige J… aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes dazu im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona Schutzimpfung zu bilden, liegt nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Anhörung (Bl. 16 f.) nahe. Auch die ablehnende Haltung ihres Vaters gegenüber der Impfung haben sie nicht zur Aufgabe ihres Impfwunsches bewegt. Auch die Rücksichtnahme auf den Willen der Jugendlichen bei sorgerechtlichen Entscheidungen spricht im vorliegenden Fall für die bessere Entscheidungskompetenz der Mutter. Denn Teil der elterlichen Sorge ist es nach § 1626 Abs. 2 BGB auch, dass die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen sollen (vgl. BGH, NZFam 2021, 872). Dass der Vater dem Impfwunsch seiner heranwachsenden Tochter angemessenen Wert beimisst und hinreichende Beachtung schenkt, lässt seine grundsätzliche Ablehnung der Corona-Schutzimpfung für die Kinder nicht erkennen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. In Ansehung des vom Vater mit seinem Rechtsmittel verfolgten Zwecks, nämlich die Sicherung des Wohls der Kinder, entspricht es billigem Ermessen nach Maßgabe von § 84 FamFG den Beschwerdeführer nicht allein mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.