Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.07.2022 – 1 W 136/21
1 . Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0713.1W136.21.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam in ihrem Urteil vom 22. August 2019 wird als unbegründet verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe§
I.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat die Angeklagte neben zwei weiteren Angeklagten mit Urteil vom 22. August 2019 wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 4 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung und Freisprechung im Übrigen verurteilt und folgende Kosten- und Auslagenentscheidung getroffen:
„Die Angeklagten tragen, soweit sie verurteilt worden sind, die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Soweit die Angeklagten M… K… und S… B… freigesprochen worden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieser Angeklagten.“
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Gegen diese Kostengrundentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Angeklagten S… B….
II.
Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
a) Soweit die sofortige Beschwerde rügt, dass das Landgericht die die Beschwerdeführerin betreffenden Kosten und deren notwendige Auslagen nicht insgesamt aus Billigkeitsgesichtspunkten der Staatskasse auferlegt hat, entbehrt dieses Verlangen einer gesetzlichen Grundlage. Die getroffene Kostenentscheidung folgt dem Gesetz, welches im Falle einer Verurteilung insoweit eine Billigkeitsentscheidung nicht zulässt (§ 465 Abs. 1 StPO).
b) Für die der Angeklagten durch die Vielzahl der Hauptverhandlungstage und die Beiordnung eines Sicherungsverteidigers erwachsenen notwendigen Auslagen gilt Folgendes: Vor dem Hintergrund, dass sämtliche Diebstahlstaten unter Nutzung der von der Beschwerdeführerin angemieteten Fahrzeuge begangen wurden, und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren keine Aussage gemacht hat, vielmehr sich in einem Schreiben vom 11. Juni 2014 dahin eingelassen hat, dass „…(wir) … selber schuld“ seien und „...dafür gerade stehen...“ müssen und „…(wir) es sehr bereuen…“, war es vorliegend für die Staatsanwaltschaft nahezu zwingend, zumindest aber in hohem Maße sachgemäß, banden- und gewerbsmäßiges Handeln der drei Angeklagten anzunehmen und Anklage vor dem Landgericht zu erheben. Diese Annahme konnte nur durch ein Gericht in einer aufgrund der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise bejaht oder verneint werden. Insofern waren auch die Terminierung der Hauptverhandlung und die Beiordnung von Sicherungsverteidigern durch den Vorsitzenden der Kammer nicht zu beanstanden.
Hiernach ist es nicht unbillig, dass die Angeklagte auch die zur Sicherung des Verfahrens entstandenen Auslagen für alle anberaumten und durchgeführten Hauptverhandlungstage trägt. Anders hätte die im Gesetz vorgesehene Billigkeitsentscheidung (§ 465 Abs. 2 Satz 1, 3 StPO) ausfallen können, wenn nach Lage des Falles dessen sachgemäße Behandlung von vornherein eher zu einer Anklage vor dem Amtsgericht hätte führen können oder sollen, namentlich wenn einer Anklage vor dem Landgericht ein Irrtum bei der vorläufigen Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätte. Ein solcher Irrtum ist hier nicht festzustellen (vgl. BGHSt 26, 29-35).
c) Soweit das Landgericht, wie von der Beschwerdeführerin weiter hilfsweise gerügt, in der angegriffenen Kostengrundentscheidung keine Bruchteilsentscheidung gemäß § 464d StPO getroffen hat, ist die sofortige Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig.
Die Beschwerde ist nämlich nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin eine Beschwer behauptet. Beschwert ist die Rechtsmittelführerin, wenn ihre Rechte und geschützten Interessen durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sind. Vorliegend fehlt es an einer solchen unmittelbaren Beeinträchtigung, denn die Beschwerdeführerin meint wohl sinngemäß, dass der von ihr letztlich zu zahlende Betrag geringer ausfiele, wenn das Landgericht eine Bruchteilsentscheidung (§ 464d StPO) getroffen hätte.
Allein dadurch, dass das Landgericht die begehrte Bruchteilsentscheidung gemäß § 464d StPO in der Kostengrundentscheidung nicht getroffen hat, ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht beschwert. Die gerichtliche Kosten- und Auslagenentscheidung ergeht immer nur dem Grunde nach. Die - nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin möglicherweise zu einer Beschwer führende - Höhe der von ihr zu tragenden Kosten wird gemäß § 464b Satz 1 StPO erst im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt, wobei der nach §§ 21 Nr. 1 RPflG, 464b Satz 3 StPO zuständige Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Bruchteilsentscheidung treffen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 2 Ws 34/17 – m.w.N.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO