Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.08.2022 – 12 W 15/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0816.12W15.22.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.02.2022, Az. 11 O 230/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten fehlerhaften tierärztlichen Behandlung der Stute „L…“. Das Landgericht hat hinsichtlich der Frage der Fehlerhaftigkeit der tierärztlichen Behandlung Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. vet. C… L… haben die Beklagten den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat den Ablehnungsantrag als verspätet und daher für unzulässig erachtet, weil der Antrag nicht spätestens binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen gestellt worden ist. Soweit sich die Beklagten auf eine bestehende Verbindung des Sachverständigen zur … berufen, hätte dieser Gesichtspunkt bereits mit Zugang des Beweisbeschlusses geltend gemacht werden können. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag auch unbegründet. Aus dem Umstand, dass der Sachverständige als unabhängiger Berater Tätigkeiten für die … ausübe, ergebe sich kein Interessenkonflikt zulasten der Beklagten. Soweit seitens der Beklagten weiter behauptet werde, der Sachverständige bewerte die Behandlung durch sie tendenziös und von Konkurrenzdenken geprägt, sei dies objektiv nicht nachzuvollziehen. Ebenso könne aus der von den Beklagten beanstandeten Bezeichnung „tierärztliche Praxis“ sowie aus dem Umstand, dass der Sachverständige abschließend in seinem Gutachten darum gebeten habe, dass ihm nach Beendigung des Rechtsstreits das Ergebnis mitgeteilt werde, nichts für eine fehlende Unparteilichkeit des Sachverständigen hergeleitet werden. Etwaige inhaltliche Mängel stellten ebenfalls keinen Befangenheitsgrund dar, sondern seien durch ergänzende Befragung des Sachverständigen zu klären.
Die Beklagten haben gegen den ihnen nur formlos übersandten Beschluss, der ihnen nach eigenen Angaben am 28.02.2022 zugegangen ist, mit einem am 11.03.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie berufen sich zunächst weiter darauf, dass ihnen die Tätigkeit des Sachverständigen bei der … erst nach dem 14.07.2021 bekanntgeworden sei. Der Beklagte zu 2 habe am 14.07.2021 noch keinen persönlichen Berater bei der … gekannt, sondern erst im Herbst 2021 hiervon Kenntnis erlangt. Die übrigen Ablehnungsgründe seien ohnehin erst nach Zugang des Sachverständigengutachtens entstanden, so dass das Ablehnungsgesuch nicht verspätet sei. Es sei auch begründet, denn das Landgericht habe das Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Sachverständige einseitig zulasten der Beklagten ausgeführt habe, es sei ungewöhnlich, dass ein Pferd innerhalb von 3 Monaten nach der Neurektomie immer noch eine mittelgradige Lahmheit an der operierten Gliedmaße zeige, ohne aber zu erwähnen, dass das Pferd aktenkundig zwischenzeitlich auch lahmheitsfrei gewesen sei und dass ein solcher Umstand auch nicht ausgeschlossen sei. Daraus ergebe sich, dass der Sachverständige subjektiv seine Feststellungen tätige und eben nicht objektiv. Das Landgericht übergehe auch die Rüge der Beklagten, dass der Sachverständige die Feststellungen der Pferdeklinik … zulasten der Beklagten übergangen habe und auch, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme subjektiv ungefragt geäußert habe, dass eine selbstkritische Reflektion (der Beklagten) nicht schaden könne. Auch hier äußere sich der Sachverständige ungefragt subjektiv. Gleiches gelte auch für die von ihm aufgeworfenen Fragen zur Ursache der nach der Operation aufgetretenen Lahmheit. Der Sachverständige verlasse das eigentliche Beweisthema, um seine eigene Befundung zu untermauern. Er tätige inhaltsverändernde Unterstellungen, welche im Ergebnis zugunsten des Klägers ausfallen dürften und im Vortrag der Parteien keine Grundlage fänden.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Soweit die Beklagten die Ausführungen des Sachverständigen beanstanden, wonach es ungewöhnlich sei, dass ein Pferd innerhalb von 3 Monaten nach einer Neurektomie noch eine mittelgradige Lahmheit aufzeige, bestehe Anlass, den Sachverständigen ergänzend dazu zu befragen, ob eine zwischenzeitliche Lahmfreiheit im genannten Zeitraum seine Bewertung verändere. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen ergäben sich insoweit nicht. Auch die Formulierung des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.11.2021, wonach eine selbstkritische Reflektion nicht schaden könne, begründe keine Ablehnung. Es sei dem Sachverständigen nicht vorzuwerfen, dass er auf die recht harschen Vorwürfe der Beklagten, er offenbare sein Konkurrenzdenken gegenüber dem Beklagten zu 2 und gehe davon aus, „die tierärztliche Praxis der Beklagten sei qualitativ minderwertig“ und er zeige im Ergebnis „die letztlich absurdeste Möglichkeit auf, um seine eigene Befundung zu untermauern“ mit einer ähnlich klaren Wortwahl reagiert hat.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, sie ist gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthaft und wurde im Übrigen gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu beanstanden ist allerdings, dass das Landgericht offenbar den Befangenheitsantrag der Beklagten in seiner Gesamtheit als unzulässig verworfen hat, die dafür gegebene Begründung aber nur einen Teil der seitens der Beklagten geltend gemachten Befangenheitsgründe erfasst. Das Landgericht hat den Befangenheitsantrag der Beklagten im Tenor des angefochtenen Beschlusses verworfen und hat den Ablehnungsantrag uneingeschränkt für unzulässig erachtet. Die dafür gegebene Begründung bezieht sich aber lediglich auf den Ablehnungsgrund einer Beratungstätigkeit des Sachverständigen für die …, während die weiteren Ablehnungsgründe, mit denen sich das Landgericht in der Folge im Rahmen der Begründetheitsprüfung auch noch befasst, erst nach Eingang des Sachverständigengutachtens zu Tage getreten sind und deshalb nicht schon mit der Zustellung des Beweisbeschlusses vom 11.06.2020 hätten geltend gemacht werden können. Vor diesem Hintergrund durfte das Landgericht den Ablehnungsantrag nicht auch hinsichtlich dieser Ablehnungsgründe als unzulässig verwerfen.
Ob der Ablehnungsantrag der Beklagten in Bezug auf die Beratungstätigkeit des Sachverständigen bei der …, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO gestellt, unzulässig ist oder ob die Beklagten möglicherweise glaubhaft gemacht haben, hiervon erst nach dem Zugang des Sachverständigengutachtens Kenntnis erlangt zu haben, wobei eine solche Glaubhaftmachung eher zweifelhaft erscheint, kann dahinstehen, da der Ablehnungsantrag jedenfalls auch in diesem Punkt unbegründet ist. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu dieser Frage. Der seitens der Beklagten angeführte Interessenkonflikt ist nicht nachvollziehbar. Lose Kontakte im wissenschaftlichen Bereich oder im Zusammenhang mit einer beratenden Tätigkeit sind nicht geeignet, die Unparteilichkeit des Gutachters in Frage zu stellen. So liegt ein Befangenheitsgrund auch nicht vor, wenn der Sachverständige Präsident einer Vereinigung oder Mitglied einer Fachgesellschaft ist oder war, der auch der beklagte Arzt angehört (vgl. BGH, Urteil v. 03.08.2000, Az. X ZR 33/97; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2004, Az. 8 U 102/02). Aus der Beratertätigkeit ableiten zu wollen, der Sachverständige bewerte die Behandlung durch die Beklagten von Konkurrenzdenken geprägt, erschließt sich nicht. Auch die weiteren seitens der Beklagten angeführten Gründe betreffend die Verwendung der Bezeichnung „tierärztliche Praxis“ und die Bitte des Sachverständigen, ihm das Ergebnis des Rechtsstreits mitzuteilen, bieten nicht im Ansatz Anlass zu der Annahme, der Sachverständige erstatte sein Gutachten nicht unvoreingenommen. Diesbezüglich wird wiederum auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen, auf die die Beschwerdebegründung auch nicht weiter eingeht.
Soweit mit der sofortigen Beschwerde darauf abgestellt wird, die Einseitigkeit der Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich daraus, dass er ausführe, es sei ungewöhnlich, dass ein Pferd innerhalb von 3 Monaten nach der Neurektomie immer noch eine mittelgradige Lahmheit an der operierten Gliedmaße zeige, ohne aber zu erwähnen, dass dies auch nicht ausgeschlossen werden könne und im Übrigen das Pferd aktenkundig zwischenzeitlich auch lahmheitsfrei gewesen sei, hat das Landgericht hierzu im Nichtabhilfebeschluss ergänzend ausgeführt und zu Recht darauf abgestellt, dass dieser Einwand der Beklagten dem Sachverständigen im Rahmen einer ergänzenden Befragung noch einmal vorgehalten werden kann. Der Einwand der Beklagten zielt darauf ab, dass der Sachverständige hier nicht alle Gesichtspunkte erschöpfend berücksichtigt habe. Selbst wenn sich der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Unvollständigkeit der Feststellungen überhaupt als zutreffend erweist, handelt es sich dabei um eine Unzulänglichkeit des Gutachtens, die aus Sicht der Beklagten nicht ohne weiteres geeignet ist, Zweifel an der gebotenen Neutralität des Sachverständigen aufkommen zu lassen.
Letzteres gilt schließlich auch in Bezug auf die Rüge der Beklagten, dass der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme subjektiv ungefragt sich dahin äußere, dass eine selbstkritische Reflektion nicht schaden könne, und hinsichtlich der in diesem Zusammenhang von ihm aufgeworfenen Fragen zur Ursache der nach der Operation aufgetretenen Lahmheit. Diese Rüge wurde erstmals im Schriftsatz vom 09.02.2022 im Anschluss an die Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.11.2021, allerdings innerhalb mehrmals erteilter Fristverlängerung, zuletzt bis zum 10.02.2022 erhoben. Es mag sein, dass die vom Sachverständigen auf Seite 4 seiner Stellungnahme aufgeworfenen Fragen, die aus seiner Sicht retrospektiv nicht mehr beantwortet werden können und die in der Bemerkung münden, es könne hier eine selbstkritische Reflektion nicht schaden, entbehrlich waren. Ein Ablehnungsgrund kommt aber nur in Betracht, wenn der Sachverständige mit seinen Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgeht und vom Auftrag nicht umfasste Fragen beantwortet. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Sachverständige hat hier lediglich Fragen aufgeworfen und zu erkennen gegeben, dass diese im Nachhinein nicht mehr beantwortet werden können. Dies erfolgte auch nicht innerhalb der eigentlichen Gutachtenerstellung, sondern in seiner Stellungnahme zum Befangenheitsantrag im Rahmen derer es ihm in einem gewissen Spielraum durchaus gestattet sein kann, auf massive Angriffe, wie sie hier seitens der Beklagten erfolgt sind, mit einer angemessenen Schärfe zu reagieren. Der Hinweis des Sachverständigen darauf, dass eine selbstkritische Reflektion, gemeint ist offenbar eine solche der Beklagten, nicht schaden könne, stellt angesichts der Schärfe der Angriffe gegen die Richtigkeit seiner Feststellungen keine gänzlich unsachliche oder überzogene Reaktion dar (vgl. zum Ganzen auch Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, Rn. S 113 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1, 2 ZPO bestehen nicht.