Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.09.2022 – 9 WF 114/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0902.9WF114.22.00
Tenor§
Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Einspruch“ der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 gegen den (Aufhebungs-)Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 1. Oktober 2021 - Az. 52 F 25/16 - wird als unzulässig verworfen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 gegen den Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist verspätet eingelegt und deshalb bereits unzulässig.
Für die sofortige Beschwerde im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe - einschließlich des Nachprüfungsverfahrens nach § 120a ZPO bestimmt § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine einmonatige Notfrist, die mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Im Streitfall ist der Aufhebungsbeschluss vom 1. Oktober 2021 am 8. Oktober 2021 wirksam an die ihr beigeordneten Rechtsanwälte … in … zugestellt worden, die dies auf dem entsprechenden Empfangsbekenntnis (Bl. 85 des Vkh-Hefts) bestätigt haben. Diese Zustellung war unmittelbar wirksam auch gegen die Antragstellerin persönlich. Im Nachprüfungsverfahren nach § 120a ZPO sind nämlich sowohl die vorbereitende Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO (hier Zustellungen am 22. Juli 2021, Bl. 79 Vkh-Heft, und erneut 19. August 2021, Bl. 81 Vkh-Heft) wie auch die Entscheidung betreffend die Aufhebung oder Abänderung der Bewilligungsentscheidung gemäß § 172 ZPO an den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zuzustellen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016, Az. XII ZB 582/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2021, Az. 4 WF 149/21).
Mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 1. Oktober 2021 an die beigeordneten Rechtsanwälte … in … am 8. Oktober 2021 begann somit die Monatsfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde zu laufen, die deshalb spätestens am 8. November 2021 hätte bei Gericht eingehen müssen. Der am 17. Mai 2022 eingegangene „Einspruch“ der Antragstellerin vom 11. Mai 2022 konnte die Rechtsmittelfrist ersichtlich nicht mehr wahren. Die Antragstellerin ist bereits von der Rechtspflegerin auf dieses Fristversäumnis hingewiesen worden und hat gleichwohl ausdrücklich an ihrem Rechtsmittel festgehalten.
Soweit sie im Schreiben vom 14. August 2022 auf eine Kündigung „aller Mandate“ der Rechtsanwälte … im Jahre 2017 verweist, widerspricht dies schon dem Akteninhalt und ist im Übrigen unbehelflich. Die Rechtsanwaltskanzlei … ist - antragsgemäß - überhaupt erst im Oktober 2017 im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordnet worden; dieser Kanzlei hatte die Antragstellerin für das zugrunde liegende Scheidungsverfahren einschließlich aller Nebenverfahren zuvor Prozessvollmacht erteilt (Bl. 40 der Hauptakte). Deshalb ist auch der - das zugrunde liegende Verfahren abschließende - Scheidungsbeschluss vom 23. Januar 2018 an die beigeordnete Rechtsanwaltskanzlei … in … zugestellt (vgl. Bl. 90 der Hauptakte) und noch der Schriftverkehr in dem von der Antragstellerin selbst angesprochenen ersten Überprüfungsverfahren im Jahre 2019 mit der Kanzlei … geführt worden (Bl. 40 ff. Vkh-Heft). Jenseits dessen besteht die dem Gericht angezeigte Vertretungsvollmacht des Anwalts fort, bis der Widerruf dem Gericht mitgeteilt ist (§ 87 ZPO). Die Wirksamkeit der - von der Kanzlei … ausdrücklich bestätigten - Zustellung des Aufhebungsbeschlusses am 8. Oktober 2021 ist damit nicht tauglich in Frage gestellt.
Das nach alledem verfristete Rechtsmittel der Antragstellerin war gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO - ohne inhaltliche Prüfung der Frage etwa fortbestehender Bedürftigkeit - bereits als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.