Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.09.2022 – 13 WF 133/22

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0905.13WF133.22.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt / Oder vom 27. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfe-bewilligung für eine Kindschaftssache.

Ihnen ist durch Beschluss vom 22. Juni 2018 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwaltin bewilligt worden (Bl. 30 VK). Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge hat das Amtsgericht nicht festgesetzt.

Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 2. September 2019 (Bl. 285 ff.) eine Entscheidung in der Sache getroffen, gerichtliche Kosten nicht erhoben und angeordnet, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Der Senat hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer durch Beschluss vom 3. Juni 2021 (Bl. 531 ff.) zurückgewiesen. Das Land hat an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführer eine Vergütung von 743,99 € gezahlt (Bl. 37 ff. VK).

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Beibringung von neuen Auskünften zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aufgehoben und, nachdem die Beschwerdeführer die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Abhilfeverfahren nur unvollständig bzw. unzutreffend ausgefüllt hatten und Kontoauszüge des letzten Kalendermonats auf zweimalige Aufforderung (Bl. 108) nicht beigebracht haben, die Sache mit Nichtabhilfebeschluss dem Senat vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben die nochmals vom Beschwerdegericht angeforderten Kontoauszüge (Bl. 3 eAkte) auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht.

II.

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Tatbestand der §§ 76 Abs. 1 FamFG, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet. Die nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO rechtmäßig verlangten Nachweise zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen sind trotz wiederholter Anforderung nicht vorgelegt worden.

Auch im Überprüfungsverfahren kann die Glaubhaftmachung der nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO abgegebenen Erklärung verlangt werden können, wenn dafür ein sachlicher Grund spricht, damit auch in diesem Verfahren, ebenso wie vor der erstmaligen Bewilligung, eine vollständige und wirksame Prüfung möglich ist. § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO entspricht zu diesem Zwecke dem § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO: die Bewilligung ist abzulehnen, und sie kann aufgehoben werden, wenn sich der Beteiligte der Mitwirkung an den erforderlichen Überprüfungen verweigert (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 124 Rdnr. 14).

Die den Beschwerdeführern mitgeteilte Pflicht, Kontoauszüge für den benannten Zeitraum vorzulegen, ist sachlich begründet. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und ob und in welcher Höhe deshalb eine Beteiligung an den Verfahrenskosten gerechtfertigt ist, setzt eine vollständige, schlüssige Darlegung der Einnahmen und Ausgaben voraus. Im Prüfungsverfahren nach § 120a Abs.1 S. 3 ZPO besteht insoweit kein anderes Obliegenheitsverhältnis des Beteiligten gegenüber dem Gericht als vor der Erstentscheidung: dem Anspruch auf Hilfe steht die Obliegenheit gegenüber, die Hilfsbedürftigkeit selbst darzulegen. Die von einer VKH-Bewilligung begünstigte Person hat glaubhaft darzulegen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder wie sie sich geändert haben. Sie muss an einer vollständigen Prüfung mitwirken, ob und gegebenenfalls wie sich die Verhältnisse verändert haben und dazu das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular verwenden.

Die Vorlage des Bewilligungsbescheids über Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II enthob die Beschwerdeführer nicht der Verpflichtung, sich mit Hilfe des Formulars vollständig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Denn lediglich dann, wenn laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bezogen werden und der aktuelle Bescheid vorgelegt ist, müssen die Formularabschnitte E bis J nur auf Anordnung des Gerichts ausgefüllt werden. Die Angaben in den vorgelegten Formularen stehen nicht im Einklang mit den Angaben im Bescheid. Insbesondere sind Erwerbseinkünfte nicht angegeben worden.

Zu den Mitwirkungsobliegenheiten gehört, Kontoauszüge vorzulegen, damit Umfang und Herkunft der Einnahmen, sowie ihre Verwendung vollständig geprüft werden können (Senatsbeschluss, RPfleger 2015, 152). Diese Mitwirkung den Beschwerdeführern abzuverlangen, stellte für sie nicht allein eine Belastung dar. Vielmehr hätten vorgelegte Kontoauszüge über den Mangel hinweghelfen können, dass die Beschwerdeführer sich nicht vollständig erklärt haben. Die Kontoauszüge hätten gegebenenfalls belegen können, dass die Beschwerdeführer durch diese Auslassungen keine wesentlichen Angaben unterlassen haben.

Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten der Beschwerdeführer ausgeübt. Auch wenn die Rückzahlung der an ihre Verfahrensbevollmächtigten gezahlten Vergütung sie schwer belasten mag, ist kein vernünftiger Grund zu erkennen, der einer mit wenig Mühe verbundenen Übersendung der angeforderten Unterlagen und Erklärungen entgegenstehen könnte.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.