Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.09.2022 – 9 WF 92/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0905.9WF92.22.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 10. Juni 2022 – Az. 6 F 228/22 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere auch statthaft.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob eine sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Verfahrenskostenhilfeentscheidung zulässig ist, wenn in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren gemäß § 57 Satz 2 FamFG eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung aussteht (vgl. zum Streitstand: OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Februar 2019, Az. 8 WF 196/18; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auflage 2020, Rdnr. 13a). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass im – hier vorliegenden - Fall einer Katalogsache des § 57 Satz 2 FamFG auch ohne vorherigen Anhörungstermin die sofortige Beschwerde statthaft ist. Denn die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. HS ZPO liegen, wie das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (a.a.O. – Rdnr. 18 bei juris) überzeugend ausführt, im Hinblick auf die von § 57 Satz 2 FamFG erfassten Verfahren nicht vor. Entscheidend ist, ob die Sachentscheidung auf Betreiben des Beschwerdeführers in die nächste Instanz gelangen kann und nicht, ob dafür noch in der Ausgangsinstanz weitere prozessuale Zwischenschritte zu absolvieren sind (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2020, Az. 12 WF 125/20 – Rdnr. 7 bei juris).
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat der weiterhin beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers hinsichtlich seines – letztlich auf Durchsetzung des konsequenten Besuchs derjenigen Kita, die die Eltern ursprünglich gemeinsam ausgesucht haben – gerichteten Hilfsantrages zu Recht die Erfolgsaussichten versagt, weil ein dringendes Regelungsbedürfnis insoweit – auch weiterhin - nicht festgestellt werden kann.
Nach § 49 FamFG ist – neben einem Anordnungsanspruch - Voraussetzung für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das dringende Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten, das ein Abwarten bis zur endgültigen Hauptsacheentscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden (Kindes-)Interessen zu wahren. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich und noch weniger glaubhaft gemacht, dass ein solcher Anordnungsgrund vorliegt.
Im Streitfall ist ein – bereits weit fortgeschrittenes – sorgerechtliches Hauptsacheverfahren (und wohl auch ein entsprechendes Umgangsverfahren) anhängig, in dem ein Sachverständigengutachten beauftragt ist, dessen Vorarbeiten weitestgehend abgeschlossen sind und das – nach derzeitigem Kenntnisstand – in diesen Tagen beim Familiengericht vorgelegt worden ist/werden wird. Die hier in Rede stehende Thematik des Kitabesuchs der Zwillinge ist auch bereits Gegenstand dieses Begutachtungsprozesses. Ist danach der Abschluss des Hauptsacheverfahrens (sehr) absehbar, ist nicht erkennbar, dass es hier noch ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Regelung geben könnte. In diesem Zusammenhang kommt allerdings durchaus dem Aspekt Bedeutung bei, dass der Antragsteller nach Lage der Akten tatsächlich bisher keinen Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG gestellt hat, die ablehnende Entscheidung also hinzunehmen scheint.
Jenseits dessen ist festzustellen, dass keine konkreten Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die die Annahme rechtfertigen, das Kindeswohl gebiete unbedingt die uneingeschränkte Fortsetzung des Besuchs der Kita T… unter den seit März 2022 veränderten tatsächlichen Umständen. Allein der Umstand, dass die Eltern sich – offenbar aus Gründen ihrer Erwerbstätigkeit – ursprünglich einvernehmlich für die umfangreiche Fremdbetreuung ihrer heute gut drei Jahre alten Kinder in der genannten Kita entschieden haben, trägt noch nicht die Annahme, dass das Wohl der Kinder in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre, wenn die Mutter den Kitabesuch in ihrer Betreuungszeit zeitweise aussetzt und – ggf. unter Einschaltung von Familienangehörigen - selbst übernimmt. Es gibt keinen belastbaren Rechts- oder auch nur Erfahrungssatz, der - ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls - die Annahme trägt, dreijährige Kinder würden sich nachteilig entwickeln, wenn sie nicht in einer Kita betreut werden. Es gibt keinen natürlichen Vorrang der Fremdbetreuung vor der innerfamiliären Betreuung zumal noch sehr kleiner Kinder (die deutlich nicht im Vorschulalter sind). Es besteht (deshalb) auch keine Rechtspflicht, die eigenen Kinder in dieser Weise fremdbetreuen zu lassen, deren Durchsetzung (wie dies etwa bei der allgemeinen Schulbildung der Fall ist) dringend angezeigt wäre. Konkrete auf den Streitfall bezogene Gründe, die es unbedingt notwendig erscheinen ließen, dass Me… und M… zur Vermeidung von Entwicklungsnachteilen auf die vom Vater gewünschte Fremdbetreuung (gerade in der Kita T…; einem Kitabesuch als solchen steht die Mutter unstreitig weiterhin gar nicht ablehnend gegenüber), sind – auch im Beschwerdeverfahren – weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auf den – die Anrufung des Gerichts zudem als missbräuchlich verfrüht erscheinen lassenden - Umstand, dass der Vater sich nach Lage der Akten auf die mütterseitige Anregung eines durch den Verfahrensbeistand moderierten Elterngesprächs zur zweifellos im Interesse der Kinder liegenden Streitschlichtung nicht eingelassen hat, kommt es danach nicht mehr an.
Schließlich kann auch dahinstehen, dass besondere Gründe im Sinne von § 78 Abs. 2 FamFG für die begehrte anwaltliche Beiordnung nicht dargelegt oder sonst erkennbar sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.