Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.09.2022 – 3 W 83/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0913.3W83.22.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 04.07.2022, Az. 26 VI 417/20, aufgehoben und die Sache zur abschließenden Entscheidung im Abhilfeverfahren zurückgegeben.

Gründe§

Die Antragstellerin hat zunächst die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der als Erben vier Kinder der Erblasserin zu je 1/4 ausweisen soll.

Das Nachlassgericht hat, nachdem es die Antragstellerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne und dieser zu ändern sei, da eine weitere Erbin vorhanden sei, mit Beschluss vom 30.05.2022 den Antrag zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragstellerin nunmehr - dem Hinweis des Nachlassgerichts entsprechend - einen Erbschein, der neben den vier Kindern der Erblasserin auch M… D… als Erbin zu je 1/5 ausweist.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen mit der Begründung, über den geänderten Antrag könne im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden.

II.

Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde führt in entsprechender Anwendung von § 69 Abs.1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der Abhilfeentscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Zwar ist es zutreffend, dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Antragsänderung oder ein neuer Antrag nicht zulässig sind, denn die Entscheidung darf nicht auf Verfahrensgegenstände ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung waren. Jedoch folgt der Senat der Auffassung, dass ein Antrag bereits dann noch rechtzeitig in das Verfahren eingeführt worden ist, wenn er so zusammen mit der Beschwerde gestellt wird, dass er vom Nachlassgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung berücksichtigt werden kann (MüKo BGB/Grigowitz, 9. Aufl. 2022, § 2353, Rn 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2007,3 Wx 44/07; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011, 6 W 206/11, FGPrax 2011, 321; OLG München FGPrax 2017, 42).

Dies war hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde vor Durchführung des Abhilfeverfahrens einen geänderten Erbscheinsantrag gestellt. Mit diesem hätte sich das Nachlassgericht im Rahmen seiner Abhilfeentscheidung befassen müssen.

Der Senat weist deshalb die Sache in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Nachlassgericht zurück, da dieses im Rahmen des Abhilfeverfahrens noch nicht über den geänderten Antrag entschieden hat. Eine solche Aufhebung auch ohne Antrag ist möglich, wenn das Gericht eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht oder noch nicht in der gebotenen Weise umfassend getroffen hat, so zum Beispiel wenn das Erstgericht sich nur mit seiner Zuständigkeit oder mit der Zulässigkeit eines Antrags beschäftigt hat (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Auflg. § 69, Rn 14).

So liegt der Fall hier. Das Nachlassgericht hat in der Sache keine Entscheidung über den zuletzt gestellten Erbscheinsantrag getroffen, da es sich hierfür - vertretbar - im Nichtabhilfeverfahren nicht für zuständig gehalten hat.