Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.09.2022 – 6 W 48/22
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0914.6W48.22.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26.01.2022 betreffend Streitwertfestsetzung - 2 O 16/20 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 19.08.2022. Bei urheberrechtlichen Unterlassungsklagen orientiert sich der Streitwert an dem Interesse des Klägers, künftige Verletzungen seines Urheberrechts zu verhindern. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten (BGH, Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 153/20, Rn. 13; Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15, Rn. 33; jew. zit. nach juris). Dieses Interesse ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei Lichtbildern nicht schematisch mit einer bestimmten Summe je verwendeten Bild zu bemessen. Vielmehr hat das Gericht eine Schätzung vorzunehmen (§ 3 ZPO) auf Grundlage des Werts des Schutzrechts und des sog. Angriffsfaktors. Letzterem bemisst sich anhand der Intensität und des Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, der Stellung von Verletzer und Verletzten, der Qualität der Urheberrechtsverletzung, der Art der Begehung des Rechtsverstoßes und einer hierdurch etwa begründeten Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie anhand von subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie dem Verschuldensgrad sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 1/15 Rn. 34; Senat, Beschluss vom 22.08.2013 - 6 W 31/13; OLG Celle, Beschluss vom 11.06.2014 - 13 W 340/13; zit. nach juris). Einer ev. Streitwertangabe des Klägers kommt Indizwirkung zu, sie ist für das Gericht aber nicht bindend. Geht es um Fotos und sind diese allein zu dem Zweck angefertigt worden, diese zu vermarkten durch Vertragsschluss mit im Internet geschäftlich handelnden Personen kann es sachgerecht sein, für die Streitwertemessung an einen etwaig vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen (Senat, a.a.O.).
Unter Heranziehung der genannten Schätzungsgrundlagen ist die landgerichtliche Festsetzung des Streitwertes auf 6.000 € nicht zu beanstanden. Der Kläger verfolgt einen Unterlassungsanspruch betreffend auf vier Fotos, denen der Charakter von beiläufig aufgenommenen, schlichten Lichtbildern ohne besonderen künstlerischen Anspruch zukommt. Dass sie zum Zwecke der Vermarktung im Internet aufgenommen worden wären, ist nicht erkennbar. Für die Bemessung des Angriffsfaktors ist maßgeblich, dass der Beklagte ein im Bereich des Rettungswesens und des Katastrophenschutzes tätiger Verein ist, der die Bilder im Internet eingestellt hat, um seine Tätigkeit in der Öffentlichkeit zu dokumentieren. Er verwendet auf seiner Homepage grundsätzlich nur Fotos von Vereinsmitgliedern. Der Kläger war früher für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zuständig, zeitweilig sogar vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Auf die Abmahnung des Klägers hat der Beklagte die Verwendung der streitgegenständlichen Fotos auf seiner Homepage eingestellt. Insgesamt erscheint deshalb die landgerichtliche Festsetzung des Streitwertes, die sich an der klägerischen Angabe orientiert und diese maßvoll erhöht, nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.