Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.09.2022 – 9 WF 110/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0916.9WF110.22.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Mutter wird die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. August 2022 - Az. 54 F 145/22 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens hat der Vater zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern jeweils hälftig zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis 200 EUR festgesetzt.
Gründe§
1.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 hat die Mutter - in Unterstützung des ausdrücklichen Wunschs ihrer Tochter - im Wege einstweiliger Anordnung um Ersetzung der bis dato verweigerten Zustimmung des Vaters zu deren Covid-19-Impfung nachgesucht. Zur weiteren Begründung hat sie auf die Impfnotwendigkeit aus Anlass der am 1. August 2022 beginnenden beruflichen Ausbildung der Tochter zur Medizinischen Fachangestellten verwiesen.
Der Vater ist dem Begehren unter Hinweis auf Impfunverträglichkeiten in der väterlichen Familie entgegen getreten.
Im Anhörungstermin am 7. Juli 2022 konnte unter Beteiligung der bestellten Verfahrensbeiständin und des Jugendamts mit der Folge der Erledigung des Verfahrens verabredet werden, dass in Abhängigkeit des Ergebnisses einer am 11. Juli 2022 durchzuführenden Impfunverträglichkeitsprüfung sodann unverzüglich die Impfung mit einem verträglichen Impfstoff durchgeführt werden sollte.
Mit Beschluss vom 2. August 2022 hat das Amtsgericht sodann die Gerichtskosten den Eltern jeweils hälftig auferlegt und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Gegen diese ihr am 4. August 2022 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Mutter, die eine Beteiligung an den (Gerichts-)Kosten des Verfahrens ablehnt, weil allein der Vater verantwortlich dafür sei, dass das Gericht habe angerufen werden müssen.
Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung.
2.
Die isolierte Kostenbeschwerde der Mutter ist gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und in zulässiger Weise gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Da es sich bei dem zugrunde liegenden Kindschaftsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2013, Az. XII ZB 464/12 - zitiert nach juris).
Das gegen die hälftige Beteiligung an den Gerichtskosten (außergerichtliche Kosten sind ihr nach Lage der Akten nicht entstanden) gerichtete Rechtsmittel der Mutter hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beschwerdesenat, der bei der Überprüfung der nach §§ 83 Abs. 2 in Verbindung mit § 81 FamFG getroffenen Kostenentscheidung zu einer eigenen Ermessensentscheidung berufen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014, Az. XII ZB 15/13 - Rdnr. 17 bei juris), ist der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung des zur Verfahrenseinleitung führenden Geschehens eine Beteiligung der Mutter an den Gerichtskosten unbillig ist, weil der Vater allein Veranlassung für die Anrufung des Gerichts gegeben hat.
Soweit der Vater in der Beschwerdeerwiderung geltend macht, er habe vorgerichtlich keine Möglichkeit gehabt, die Problematik der Impfstoffverträglichkeit zu erörtern und sei auch nicht darüber informiert gewesen, dass die Corona-Imfpung der Tochter für die Aufnahme ihrer Berufsausbildung verpflichtend gewesen sei, handelt es sich um unglaubhafte Schutzbehauptungen, die einer kritischen Würdigung des gesamten Streitstandes nicht standhalten können.
Die Mutter und auch die Tochter haben schon bei Verfahrenseinleitung deutlich gemacht, dass sie über Monate keine Zustimmung des Vaters zu der gewünschten Coronaimpfung E… hätten erreichen können. Auch Frau Meyer vom Jugendamt hat bestätigt, dass es zu dieser Thematik „seit Januar 2022 hier Gespräche gegeben hat“. Schon in der mündlichen Anhörung und ergänzend im Beschwerdeverfahren hat die Mutter ferner - glaubhaft - ausgeführt, beiden Eltern sei bereits im Rahmen der Unterzeichnung des (ersten) Ausbildungsvertrages im Frühjahr 2022 verdeutlicht worden, dass die angestrebte berufliche Ausbildung der Tochter im Gesundheitswesen den Impfschutz gegen Corona erfordere. Dasselbe ergibt sich auch aus dem - eindringlichen und von Verzweiflung und Enttäuschung über das gesamte Verhalten des Vaters in der jüngeren Vergangenheit geprägte - persönlichen Schreiben der Tochter, das als Anlage zum Anhörungsprotokoll Aktenbestandteil geworden ist. Dies spiegelt sich auch in der richterlichen Anhörung E… wider und legt - wie schon die völlig überzogene Reaktion des Vaters auf den Eilantrag der Mutter (Widerantrag auf Entziehung der Gesundheitssorge der Mutter) - Zeugnis darüber ab, wie strikt ablehnend und wenig feinfühlig der Vater reagiert hat. Er war in seiner ablehnenden Haltung gegenüber den zugelassenen Impfstoffen erkennbar festgelegt, hat sich gegenüber den Nöten der Tochter völlig verschlossen und zu einer Lösung des Konflikts nicht ernstlich beitragen wollen. Der Senat ist davon überzeugt, dass - den zu fordernden guten Willen vorausgesetzt - in dieser Angelegenheit rechtzeitig auch ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe die jetzt gefundene Lösung hätte erreicht werden können. Dazu war der Vater erkennbar nicht bereit.
Mögen damit zwar noch nicht die - sehr strengen - Anforderungen einer grob schuldhaften Verfahrensveranlassung im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erfüllt sein, die Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraussetzt, so hindert dies gleichwohl nicht die Belastung des Vaters allein mit den Gerichtskosten des Verfahrens. Eine Kostenauferlegung kommt nämlich nicht erst und ausschließlich in den in § 81 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG aufgezählten Fällen in Betracht. Bei diesen handelt es sich vielmehr lediglich um Regelbeispiele, bei deren Vorliegen eine Kostenauferlegung erfolgen soll, also im Regelfall zu erfolgen hat, sofern nicht besondere Umstände ausnahmsweise etwas anderes gebieten. Hierdurch wird das eingeräumte Ermessen eingeschränkt, nicht jedoch erst eröffnet. Umgekehrt ist jedoch eine Auferlegung sämtlicher oder eines Teils der Kosten auch in anderen, ähnlich gewichtigen Gründen ebenso möglich. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Verhalten des Vaters, welches hier ohne vernünftige Zweifel den wesentlichen Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, ein grobes Verschulden gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG darstellt. Die monatelange Weigerung, sich der mit Blick auf den nahenden Ausbildungsbeginn immer dringenderen Impfproblematik der Tochter lösungsorientiert zu stellen, kommt einem groben Verschulden zumindest nahe.
Unter den obwaltenden Umständen des konkreten Falles waren daher die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz aus Billigkeitsgründen allein dem Vater aufzuerlegen.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Insoweit besteht kein Anlass, den Vater - der die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu verantworten hat - in besonderer Weise an den Kosten zu beteiligen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.