Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.09.2022 – 9 UF 117/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0922.9UF117.22.00
Tenor§
1.
Der Antrag des Großvaters mütterlicherseits (Hr. L…) vom 13.09.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
2.
Der Antrag der Kindesmutter vom 15.09.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.
Es wird allseits Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere dazu, ob an der jeweiligen Beschwerde festgehalten wird, von 10 Tagen gegeben.
Gründe§
Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung - hier diejenige des Amtsgerichts Oranienburg - unmittelbar nachteilig in die dem Beschwerdeführer zustehende privatrechtliche oder subjektiv-öffentliche Rechtsposition eingreift. Dass ein nachvollziehbares Interesse eines Beschwerdeführers oder eines sonstigen Beteiligten an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung besteht, genügt hingegen nicht (Senat FamRZ 2012, 1578; OLG Hamm NJW-RR 2011, 585).
Dies trifft auf beide um Verfahrenskostenhilfe ersuchende Personen nicht zu. Verfahrenskostenhilfe kann aber nur ein bedürftiger Beteiligter, der in eigenen Rechten betroffen (beschwert) ist, erhalten (vgl. Nur Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, FamFG, 43. Aufl. 2022, § 114 Rn. 2).
1.
Der Antrag des Großvaters ist zurückzuweisen, weil dieser nicht selber beschwert ist. Soweit der Großvater (gemeinsam mit seiner Ehefrau) beantragt, die Pflegschaft für die betroffenen minderjährigen Kinder auf sich übertragen zu erhalten, folgt daraus keine Beschwer hinsichtlich des Verfahrens bzw. der angefochtenen Entscheidung. Vorliegend geht es um die Entziehung des elterlichen Sorgerechts. Großeltern sind diesbezüglich nicht beschwerdebefugt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2022, 1381). Sie haben selbst dann, wenn sie das Kind betreuen, hinsichtlich der Versagung ihrer Bestellung zum Pfleger (vgl. auch BGH FamRZ 2011, 552; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466) oder zum Vormund (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Koblenz FamRZ 2021, 955) keine Beschwer.
2.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil sie die angefochtene Entscheidung - soweit dies ihr Beschwerdeziel betrifft - nicht in ihren Rechten verletzt.
Da sich die Kindesmutter - wie aus dem Schriftsatz vom 15.09.2022 folgt - nicht gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Entziehung des Sorgerechts wendet, ist die erstinstanzliche Entscheidung insoweit rechtskräftig (hinsichtlich des keine Beschwerde führenden Vaters hatte der Senat darauf bereits mit Verfügung vom 29.08.2022 hingewiesen). Einem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil steht aber keine Beschwerdebefugnis gegen die Auswahl eines Vormundes oder eines Pflegers zu (vgl. Senat FamRZ 2012, 1578; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 235; OLG Celle FamRZ 2012, 1826).