Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.10.2022 – 2 U 11/22
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1004.2U11.22.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. März 2022 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) ‒ Einzelrichterin ‒ aufgehoben.
2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Für das Betragsverfahren wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 66.358,59 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Amtshaftungsklage Ersatz für einen Überschwemmungsschaden, den sie auf eine unzureichende Dimensionierung und Wartung der Regenwasserabläufe durch die beklagte Gemeinde zurückführt.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt am Tiefpunkt einer nach beiden Seiten ansteigenden, durch 10 cm hohe Bordsteine gefassten, befestigten Stadtstraße. Der ihm gegenüber befindliche Park mit Pfuhl bildet mit seiner Lage unter dem Straßenniveau einen örtlichen Tiefpunkt für ein größeres Niederschlagswasser-Einzugsgebiet. Der maßgebliche Straßenbereich verfügt über vier Straßenabläufe.
Im Jahr 2011 kam es zu einer Überschwemmung des klägerischen Grundstücks. Die Beklagte wies ihre Verantwortung für die dadurch verursachten Schäden unter Verweis auf die ungewöhnliche Stärke des Regenereignisses zurück. Am 7. Juli 2017 kam es erneut zu einer Überflutung auf dem Grundstück der Klägerin. Die Feuerwehr konnte das nicht ausreichend von der Kanalisation aufgenommene Regenwasser rechtzeitig abpumpen. Am 22. Juli 2017 floss erneut das Regenwasser die gefasste Straße herab, staute sich vor dem Grundstück der Klägerin und gelangte schließlich auf dieses Grundstück und in das Kellergeschoss des Hauses. Nach den – bestrittenen – Angaben der Klägerin kam es am 18. August 2017 wiederum zu einer Überschwemmung ihres Grundstücks durch nicht ausreichend abgeleitetes Regenwasser, das sich vor ihrem Grundstück staute. In der Folgezeit wurde der Bordstein auf der Parkseite der Straße auf einer Länge von 50 cm ausgespart und an dieser Stelle ein Durchlass zum Pfuhl hin geschaffen.
Die Klägerin beziffert den ihr am 22. Juli 2017 entstandenen Schaden mit 66.358,69 €. Sie verweist auf Schäden im Keller und an den Türen und Möbeln, auf die unterspülte Grundstückspflasterung sowie auf Trocknungs- und Reinigungsarbeiten. Die Beklagte verweist wiederum auf die ungewöhnliche Stärke des Regenereignisses, das statistisch nur alle 81 Jahre auftrete.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Niederschlagsintensität und zur Leistungsfähigkeit der Regenentwässerung abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Sammlung und Beseitigung der Abwässer obliege der Beklagten zwar als hoheitliche Aufgabe. Das schadensursächliche Regenereignis sei aber so außergewöhnlich gewesen, dass die Anlage der Beklagten hierauf nicht habe eingerichtet sein müssen. Der Schaden wäre auch bei einer ausreichenden Dimensionierung der allerdings für sich unzureichenden Anlage eingetreten.
Die Klägerin, der das landgerichtliche Urteil am 10. März 2022 zugestellt worden ist, hat am 31. März 2022 Berufung eingelegt und diese innerhalb der auf ihren Antrag vom 26. April 2022 hin bis zum 10. Juni 2022 verlängerten Frist begründet.
Die Klägerin rügt das landgerichtliche Urteil als Überraschungsentscheidung, nachdem das Gericht die Klage zuvor noch dem Grunde nach für begründet erachtet habe. Teils unstreitigen Vortrag zu den Niederschlagsereignissen bezeichne es als streitig. Ferner übergehe das Landgericht ihren Vortrag, dass es nach der Schaffung des Wasserabflusses zum Park und Pfuhl hin auch bei starken Regenfällen nicht mehr zu einer Überschwemmung gekommen sei. Das habe auch der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten bestätigt. Dem entsprechend sei die Annahme des Landgerichts ohne tragfähige Grundlage, auch bei einer ordnungsgemäßen Anlage wäre es zu dem Schaden gekommen. Tatsächlich sei die Regenentwässerung im Nahbereich wie im gesamten Einzugsgebiet mangelhaft. Die Wiederkehrhäufigkeit eines Regenereignisses lasse keinen sicheren Schluss auf die Häufigkeit des Abflussereignisses zu. Keine Beachtung erfahre die Möglichkeit der Absenkung der Borde zum Park hin, nicht einmal als wenigstens geeignetes Provisorium. Zudem lägen die Voraussetzungen eines enteignungsgleichen Eingriffs vor.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 11 O 119/19 vom 04.03.2022, zugestellt am 10.03.2022 die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.358,59 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 28.07.2019 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Zu beanstanden sei allein das Vorgehen des Sachverständigen, dem Gericht nach dem Termin seiner mündlichen Anhörung in einem Schreiben weitere Auskünfte zu erteilen. Die nach Auffassung des Sachverständigen ungenügende Anzahl an Regeneinläufen sei jedenfalls nicht schadensursächlich geworden für eine Überflutung nach einem „Jahrhundertregen“ wie hier, den auch eine ausreichend dimensionierte Anlage nicht schadlos hätte ableiten können. Die diesbezüglichen Annahmen des Sachverständigen seien jedenfalls durch keine Berechnungen gedeckt und rein hypothetisch. Die Klägerin habe auch keinen individuellen Rechtsanspruch auf einen Ausbau des Entwässerungssystems im gesamten Einzugsbereich.
Hilfsweise beantragen beide Parteien,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache – soweit nicht entscheidungsreif – an das Landgericht zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts und zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. Zur Höhe des Anspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus Amtshaftung, § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Voraussetzung der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von der Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den Klägern einen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – die Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen.
Diese Voraussetzungen liegen jeweils vor.
a)
Die Bediensteten der Beklagten traf die im Wasser- und im Straßenrecht begründete Amtspflicht, das auf der Straße (wie auf anderen Verkehrsflächen) anfallende Niederschlagswasser ordnungsgemäß zu entsorgen und so sein Übertreten auf Anrainergrundstücke zu verhindern.
Nach § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes ist Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind. Das sind nach § 66 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes grundsätzlich die Gemeinden, und zwar auch hinsichtlich desjenigen Niederschlagswassers, das auf Verkehrsflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 BbgWG). Denn auch bei diesem Wasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Danach ist Abwasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Hierzu gehören Straßen und andere Verkehrsflächen, für die die Erdoberfläche künstlich verdichtet wurde und die deshalb ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegenüber dem natürlichen Zustand einschränken. Auf ihnen fließt das Niederschlagswasser schon aufgrund ihrer Bauart „gesammelt“ ab (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 687/15 –, Rdnr. 38 ff bei juris; BVerwG, Urteil vom 30. August 2001 – 4 CN 9/00 –, BVerwGE 115, 77, Rdnr. 21; ebenso Queitsch, UPR 2021, 452 zu 6.6; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 97. Ergänzungslieferung vom Dezember 2021, § 54 WHG Rdnr. 18). Die Pflicht, Niederschlagswasser ordnungsgemäß zu entsorgen, dient insbesondere dazu, Überschwemmungsschäden auf Nachbargrundstücken zu vermeiden (Queitsch ebd., unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 15 A 657/19 –, Rdnr. 21 bei juris).
Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können. Für den Amtshaftungsanspruch kommt es – anders als für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG – nicht darauf an, ob der Schaden durch Austritt des Wassers aus der Kanalisation verursacht worden ist. In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefasst in die anliegenden Häuser dringt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2007 – 2 U 24/06 –, Rdnr. 18 bei juris; BGH, Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 12).
Ausgehend hiervon war die Beklagte als Straßenbaulastträgerin für die in Rede stehende gemeindliche Straße (§ 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 Satz 3 BbgStrG) auch straßenrechtlich verpflichtet, diese so zu planen, zu bauen und zu unterhalten, dass das auf ihr anfallende Regenwasser ordnungsgemäß entsorgt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BbgStrG haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Zur Straßenbaulast gehört die wasserrechtlich gebotene, ordnungsgemäße Entwässerung der Straßen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 –, NJW 1996, 3208, Rdnr. 16 bei juris; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kap. 13 Nr. 28.1). Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BbgStrG sind dabei die technischen Bestimmungen und die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten. Diese Verpflichtung obliegt den Straßenbaulastträgern als Amtspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BbgStrG. Sie haben die ihnen obliegenden Aufgaben so zu erfüllen, dass weder den Bürgern, die die Straße nutzen, noch denjenigen, die als Grundstücksanlieger von ihr betroffen werden, Schäden entstehen. Entsprechend haftet der Straßenbaulastträger für Fehler bei der Planung, der Herstellung oder dem Betrieb von Straßen, die zu Schädigungen Dritter führen, nach Amtshaftungsgrundsätzen. Es treffen ihn dabei auch Schutzpflichten zu Gunsten der Anlieger (Senat, Urteil vom 30. August 2011 – 2 U 44/08 –, Rdnr. 18 bei juris; Urteil vom 12. März 2002 – 2 U 29/01 –, Rdnr. 4 bei juris; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 –, NJW 1996, 3208, Rdnr. 38 bei juris). Diese ergeben sich zugleich aus der den Straßenunterhaltungspflichtigen treffenden Verkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 21. November 2013 – III ZR 113/13 –, Rdnr. 13).
b)
Diese Pflichten haben die Bediensteten der Beklagten verletzt.
Das Landgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangenen, dass die Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Pflichten nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen musste. Dass jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen wirksam begegnet wird, ist nicht erreichbar. Haftungsbegründend kann eine Gefahr erst dann werden, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 –, NJW 1996, 3208, Rdnr. 42 bei juris m. w. N.). Ausgehend hiervon muss nach der Rechtsprechung des Senats wie des Bundesgerichtshofs ein Entwässerungssystem grundsätzlich so beschaffen sein, dass es das üblicherweise anfallende Niederschlagswasser gefahrlos bewältigen kann. Hierzu gehören auch Starkregenereignisse, die statistisch allenfalls jährlich auftreten. Es ist dagegen nicht erforderlich, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen konnte. Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, dass es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht. Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auch auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich. Auf extreme Ausnahmesituationen, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorzukommen pflegen („Jahrhundertereignis“), muss eine Niederschlagsentwässerung nicht eingerichtet sein (Senat, Urteil vom 23. Februar 2021 – 2 U 64/20 –, Rdnr. 10 bei juris; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – III ZR 66/88 –, BGHZ 109, 8, Rdnr. 8; Urteil vom 11. Juli 1991 – III ZR 177/90 –, BGHZ 115, 141, Rdnr. 20). Anderenfalls würden die Gemeinden finanziell überfordert und die Abwassergebühren zu Lasten aller Gemeindeangehörigen unmäßig und teils auch unnötig ansteigen müssen (Rönsberg/Krafft in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Auflage 2013, Kapitel III Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz, Rdnr. 935).
Den nötigen Planungen der gemeindlichen Abwasseranlagen wird üblicherweise der statistische Wert des sogenannten Berechnungsregens zugrunde gelegt, das heißt die aus jahrzehntelangen Wetterbeobachtungen abgeleitete Wahrscheinlichkeit, wie oft ein Starkregenereignis dieser Größe in dem fraglichen Gebiet zu erwarten steht. Keinesfalls genügt, der Planung nur statistisch gesehen jährlich wiederkehrende Regenereignisse zugrunde zu legen. Denn der Schutz der Anlieger ist nicht hinreichend gewährleistet, wenn bei dem für die Dimensionierung der Leitungsanlage maßgeblichen Berechnungsregen eine Kehrzeit von nur einem Jahr angesetzt wird. Dies würde nämlich im Extremfall darauf hinauslaufen, dass die Anlieger es hinnehmen müssten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden. Eine derartige Belastung ist unzumutbar (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 – III ZR 66/88 –, BGHZ 109, 8, Rdnr. 11; Urteil vom 11. Juli 1991 – III ZR 177/90 –, BGHZ 115, 141, Rdnr. 20; Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, NJW 1998, 1307, Rdnr. 9 bei juris; Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 13 bei juris; ähnlich bereits BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 –, MDR 1983, 733, Rdnr. 35 bei juris). Ob auf einen drei- oder fünf-, zehn- oder gar 50-jährigen Berechnungsregen abzustellen sei, hat der BGH zunächst offengelassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 –, MDR 1983, 733, Rdnr. 35 bei juris). Bei einem sehr seltenen Starkregen mit einer Wiederkehrzeit von über 100 Jahren ist der Einwand höherer Gewalt zumindest nicht ausgeschlossen. Bei einem noch weit seltener auftretenden Hochwasser liegt der dadurch verursachte Schaden jedenfalls außerhalb des Schutzbereichs der Amtspflicht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – III ZR 137/07 –, MDR 2008, 1035, Rdnr. 10; Urteil vom 22. April 2004 – III ZR 108/03 –, BGHZ 159, 19, Rdnr. 13; Urteil vom 19. Januar 2006 – III ZR 121/05 –, BGHZ 166, 37, Rdnr. 8; Urteil vom 5. Juni 2008 – III ZR 137/07 –, Rdnr. 10; Rönsberg/Krafft ebd. Rdnr. 940; zurückhaltender in der Festlegung noch BGH, Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 17: „sehr große Zeitabstände“).
Das Abstellen allein auf die statistische Regenhäufigkeit im Sinne eines „Berechnungsregens“ greift allerdings zu kurz und wird den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergab, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Das lässt sich der Regenhäufigkeit an einem bestimmten Ort nicht allein entnehmen. Die schematische ausschließliche Orientierung am Berechnungsregen vernachlässigt die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls und kann deshalb nicht der alleinige Maßstab für die Dimensionierung der Kanalisation sein. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Momente (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 – III ZR 177/90 –, BGHZ 115, 141, Rdnr. 21; Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, NJW 1998, 1307, Rdnr. 9 bei juris). Für Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser sind auch die örtlichen Gegebenheiten des Wasserlaufs zu berücksichtigen, seine Funktion, der Verlauf, Art und Charakter sowie Höhenniveau des durchflossenen Gebiets und schließlich die Wasserführung (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 –, MDR 1983, 733, Rdnr. 33 bei juris). Für die richtige Dimensionierung einer Niederschlagsentwässerung gilt nichts anderes. Auch bei ihr bedarf es einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und topographischen Gegebenheiten. Die Geländeverhältnisse und die möglichen Fließwege des Abwassers bei Austritt aus den Einläufen sind zu beachten (BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 – III ZR 177/90 –, BGHZ 115, 141, Rdnr. 21; BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 – III ZR 40/95 –, NJW 1996, 3208, Rdnr. 54 bei juris; Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 16 bei juris; Rönsberg/Krafft ebd. Rdnr. 940).
Vor allem kann der Berechnungsregen – auch bei längeren Kehrzeiten – ebenso wenig wie die statistische „Einstauhäufigkeit“ oder „Überstauungshäufigkeit“ dann nicht alleiniger Maßstab für die Dimensionierung der Anlage sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch eine auf diese Werte zugeschnittene Anlage außerstande ist, das anfallende Regenwasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich zeigt, dass es in dem betroffenen Straßenzug trotz einer Auslegung der Kanalisation auf den Berechnungsregen immer wieder zu Überschwemmungen kommt (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 –, MDR 1983, 733, Rdnr. 27 bei juris; Urteil vom 5. Oktober 1989 – III ZR 66/88 –, BGHZ 109, 8, Rdnr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88 –, NJW-RR 1991, 733, Rdnr.19 f bei juris; Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, NJW 1998, 1307, Rdnr. 10 bei juris; Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 17 bei juris; Rönsberg/Krafft ebd. Rdnr. 940). In einem solchen Fall muss unabhängig von den statistischen Grundannahmen eine für den Bürger hinnehmbare Lösung gefunden werden (so Itzel, ZfR 2021, 160/162 mit Fn. 20).
Welche Maßnahmen angezeigt sind, ist abhängig von den im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses bereits getroffenen Maßnahmen und vorausschauend von den möglichen Auswirkungen weiterer Vorkehrungen, doch ebenso von der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und zu den Kosten von Abwehrmaßnahmen (BGH, Urteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 –, MDR 1983, 733, Rdnr. 33 und 35 bei juris; Urteil vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88 –, NJW-RR 1991, 733, Rdnr. 20 bei juris; Rönsberg/Krafft ebd. Rdnr. 936). Die Gemeinde kann auch zur Verhinderung von Schäden verpflichtet sein, die durch ein statistisch sehr seltenes Wetterereignis ausgelöst werden, wenn die Maßnahmen zu ihrer Verhinderung keinen besonderen Aufwand erfordern. Entscheidend ist, ob die zusätzlichen Maßnahmen zumutbar waren und dazu geführt hätten, das Regenereignis schadlos abzuführen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1999 – III ZR 272/96 –, BGHZ 140, 380, Rdnr. 18).
Diese Maßstäbe gelten in gleicher Weise auf die beim Bau und der Unterhaltung von Straßen einzuhaltenden Entwässerungspflichten. Die Interessenverteilung zwischen Verpflichtetem und Bürger liegt hier nicht anders (Senat, Urteil vom 23. Februar 2021 – 2 U 64/20 –, Rdnr. 10 bei juris; Urteil vom 12. März 2002 – 2 U 29/01 –, Rdnr. 8 bei juris).
Das angegriffene Urteil verfehlt diese Maßstäbe, indem es allein auf die Wiederkehrhäufigkeit des Regenereignisses abstellt. Es berücksichtigt zum einen nicht die durch den Sachverständigen aufgezeigte objektive Unzulänglichkeit der Regenentwässerung an der konkreten Stelle der Straße vor dem Grundstück der Klägerin, wie sie nach der besonderen topographischen Lage und dem Wasserfluss zu konstatieren ist. Der Sachverständige verweist in seinem Ausgangsgutachten und erneut in seiner Anhörung zunächst auf die zu geringe Anzahl an Abläufen. Die Straße verfügt nur über vier anstelle der notwendigen neun Abläufe im gesamten Einzugsgebiet. Insbesondere aber fehlen vier Abläufe am Tiefpunkt der Straße. Ein ordnungsgemäßes Entwässerungssystem für das gesamte Einzugsgebiet hätte auch bei einem Extremereignis das Überflutungsgeschehen am Tiefpunkt erheblich abschwächen oder komplett verhindern können.
Zum anderen lässt es die auch der Beklagten vor dem Schadenstag bekannten konkreten Anhaltspunkte für die Unzulänglichkeit der Entwässerung unabhängig vom statistischen Berechnungsregen außer Acht. Unstreitig kam es bereits im Jahr 2011 zu einer Überschwemmung des klägerischen Grundstücks, und erneut am 7. Juli 2017, nur zwei Wochen vor dem in Rede stehenden Schadenstag. Das machte die Notwendigkeit deutlich, Abhilfemaßnahmen zu prüfen. Die im Folgenden gewählte Lösung, das sich bei stärkerem Regen aufstauende Wasser unschädlich zur Parkseite abfließen zu lassen, war augenscheinlich auch rasch und mit geringen Kosten dadurch zu realisieren, dass der Bordstein auf dieser Straßenseite entfernt und ein Durchlass zum Pfuhl hin geschaffen wurde. Diese Maßnahme hätte, rechtzeitig vorgenommen, das durch die Anlage nicht aufzunehmende Wasser gefahrlos ableiten können und damit den eingetretenen Schaden verhindert. Wasserrecht steht dem nicht ersichtlich entgegen. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, oder unter anderem direkt ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden (vgl. auch Ganske ebd., § 55 WHG Rdnr. 36). Es darf also offenbar in den Park und die dortigen Oberflächengewässer abgeleitet werden, wie es die nunmehrige Gestaltung ermöglicht.
c)
Die Bediensteten der Beklagten handelten wenigstens fahrlässig. Nach dem im Rahmen des § 839 BGB geltenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab, kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Jeder staatliche (oder kommunale) Amtsträger muss die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97 –, NJW 1998, 1307, Rdnr. 13 bei juris). Die Unzulänglichkeit des Gesamtentwässerungssystems war für die Bediensteten des Tiefbauamts der Beklagten ebenso erkennbar wie die (kostengünstige) Möglichkeit einer Entschärfung des Überflutungsrisikos durch das Absenken des Bordsteins auf der Parkseite der Straße. Das hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 20. Oktober 2010 auf Seite 5 überzeugend bestätigt.
d)
Die Pflichtverletzung hat bei der Klägerin einen Schaden verursacht. Die Beklagte hätte die ihr nach allem erkennbare Unzulänglichkeit des Abflusssystems zum Anlass für unmittelbar wirksame Abhilfemaßnahmen nehmen können. Sie hätte, wie im Nachgang geschehen, den dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Bordstein absenken und so einen Abfluss größerer Niederschlagsmengen zum Pfuhl hin ermöglichen können. Das hätte auch bei einem „Jahrhundertregen“ wie hier den Schaden jedenfalls in seinem konkreten Ausmaß aller Voraussicht nach verhindert. Nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 29. Juli 2020 (Seite 11) ist die nunmehrige Gestaltung des Bordsteins mit der von ihm so genannten Flutmulde eine wirksame Maßnahme des Überflutungsschutzes. Sie lässt eine erneute Gefährdung des klägerischen Grundstücks nicht mehr besorgen (ebd., Bl. 237 d. A.) bzw. hätte die Überflutung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können (Seite 5 seines Schreiben vom 20. Oktober 2020, Bl. 303 d. A.). Unter diesen Umständen kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass ein auf eine übliche Wiederkehrhäufigkeit von wenigen Jahren ausgerichtetes Regenableitungssystem von diesem Jahrhundertregen überfordert gewesen wäre und die dabei anfallenden Wassermaßen nicht rückstau- und überflutungsfrei hätte ableiten können.
Der eingetretene Schaden hätte durch kein Rechtsmittel verhindert werden können. Ein Mitverschulden bei der konkreten Schadensentstehung ist ebenso wenig erkennbar wie eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die Klägerin.
2.
Zur Höhe ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, bedarf vielmehr einer umfangreichen Beweisaufnahme.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden mit 66.358,59 € und führt hierfür unter Beweisantritt diverse Positionen an (vgl. Klageschrift vom 23. April 2019 Seite 5 ff). Die Beklagte bestreitet den entsprechenden Vortrag jeweils im Einzelnen in der Klageerwiderung vom 1. August 2019 (Bl. 61 f d. A.), woraufhin die Klägerin ihren Vortrag in der Replik vom 18. Oktober 2019 ergänzte (Bl. 74 d. A. mit Fotos Bl. 103 ff d. A.).
Vor diesem Hintergrund hält der Senat in Ausübung des ihm nach § 538 Abs. 1 und 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine eigene abschließende Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO für nicht sachgerecht, sondern vielmehr eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur Durchführung des Betragsverfahrens für geboten. Der Erlass eines Grundurteils ist im Streitfall zulässig. Der Klageanspruch ist nach Grund und Höhe streitig, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, sind erledigt (s. o. unter II. 1.) und nach dem Sach- und Streitstand, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Fotos, besteht der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. März 2005 – VII ZR 220/03 –, NJW-RR 2005, 928). Der mit einer Zurückverweisung grundsätzlich verbundene Nachteil einer gewissen Verzögerung und Verteuerung des Prozesses fällt hier angesichts des sachlichen Umfangs der anstehenden Beweisaufnahme über die zahlreichen von der Klägerin angeführten Schadenspositionen nicht erheblich ins Gewicht. Umso mehr gewinnt demgegenüber der Gesichtspunkt an Bedeutung, ein ordnungsgemäßes Verfahren zunächst in erster Instanz durchzuführen und den Parteien die vom Gesetz grundsätzlich zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge voll zu erhalten (vgl. auch Senat, Urteil vom 23. Februar 2021 – 2 U 64/20 –, Rdnr. 11 bei juris).
3.
Da der endgültige Erfolg der Berufung noch nicht feststeht, sondern vom Ausgang des Betragsverfahrens abhängt, ist die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht vorzubehalten.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 775 Nr.1, § 776 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist anzuordnen. Zwar tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 717 Abs. 1 ZPO bereits mit der Verkündung des aufhebenden Urteils außer Kraft, weshalb es der Anordnung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht bedarf. Eine eventuell aufgrund des angefochtenen Urteils bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung darf jedoch gemäß § 775 Nr. 1, § 776 ZPO erst eingestellt werden und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufgehoben werden, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des aufhebenden Urteils vorgelegt wird (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 28. April 2021 – 3 U 272/20 –, NJW-RR 2021, 815 Rdnr. 39 bei juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. Januar 2018 – 7 U 146/15 –, SchlHA 2018, 98 Rdnr. 61 bei juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 10 U 55/17 –, BeckRS 2017, 159709, Rdnr. 98 bei juris; OLG München, Urteil vom 18. September 2002 – 27 U 1011/01 –, NZM 2002, 1032 Rdnr. 75 bei juris).
5.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.
6.