Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.10.2022 – 3 W 66/22
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1026.3W66.22.00
Tenor§
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 7 wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 15.03.2022, Az. 40 VI 286/16 (2), aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 09.03.2020 auf Erteilung eines sie und die Beteiligten zu 5 bis 8 als Erben des Erblassers ausweisenden Erbscheins zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten für das Erbscheinverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.
3. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 61.414,12 €.
Gründe§
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser, einem in der damaligen „DDR“ bekannten Fotografen.
Der Erblasser war in einziger Ehe bis zu deren Scheidung 1971 mit Frau R… B… verheiratet. Aus dieser Ehe ist die Beteiligte zu 3 als einziger Abkömmling des Erblassers hervorgegangen; zu ihr hatte der Erblasser bis zuletzt keinen persönlichen Kontakt mehr.
Die Beteiligte zu 1 ist eine frühere Lebenspartnerin und gute Freundin des Erblassers, die übrigen Beteiligten ebenfalls Freunde bzw. Nachbarn.
Der Erblasser hat ein am 04.12.2014 datiertes handschriftliches Testament hinterlassen, durch das er die Beteiligte zu 3 „auf den Pflichtteil gesetzt“ und seinen Nachlass unter den übrigen Beteiligten jeweils (wörtlich) „als Vermächtnis“ aufgeteilt hat.
Die Antragstellerin hat zunächst unter dem 18.04.2016 die Erteilung eines sämtliche in dem Testament als „Vermächtnisnehmer“ bezeichneten Beteiligten als quotenmäßige Erben ausweisenden Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht hat aufgrund von Einwendungen der Antragsgegner gemäß Beschluss vom 27.06.2018 ein Sachverständigengutachten über den Wert der vom Erblasser hinterlassenen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dessen Bild-, Foto- und Buchmaterial eingeholt, nach dem der nämliche Wert - pauschal geschätzt - 150.000 € betragen soll. Das Nachlassgericht ist diesem Gutachten jedoch selbst nicht gefolgt, sondern hat den Wert dieser Nachlassbestandteile mit lediglich nur noch 2.000 € angenommen.
Auf entsprechenden Hinweis des Nachlassgerichts hat die Antragstellerin unter dem 09.03.2020 ihren erstinstanzlichen Erbscheinantrag dahingehend abgeändert, dass nur die Begünstigten der den wesentlichen Nachlass des Erblassers ausmachenden Nachlassgegenstände Erben seien, nämlich der Beteiligte zu 8 zu 3068/10.000, die Beteiligten zu 5 bis 7 als Begünstigten der Eigentumswohnung des Erblassers „mit einem Anteil von insgesamt 2707/10.000“ und sie, die Antragstellerin, zu 4225/10.000 Anteilen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2022 nach Anhörung der Beteiligten die zur Begründung des abgeänderten Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erklärt und zur Begründung ausgeführt, dem verfahrensgegenständlichen Testament lasse sich im Wege der Auslegung der Wille des Erblassers entnehmen, die Begünstigten der wesentlichen Nachlassbestandteile als Erben eingesetzt zu wissen. Wesentliche Vermögensgegenstände seien aber der fotografische Nachlass und die Fondsanteile, von dem die Antragstellerin bzw. der Beteiligte zu 8 profitieren sollten, sowie die Eigentumswohnung des Erblassers, die er den Beteiligten zu 5 - 7 (“der Familie M…“) als ganze „vermacht“ habe.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 5 bis 7 mit ihrer Beschwerde, die unter näherer Vertiefung rügt, dass die Zuweisung eines Gemeinschaftsanteils am Nachlass an sie vorliegend rechtlich unzulässig sei und die gewählten Erbquoten zudem nicht zuträfen, ferner die Nachlassanteile anderer, nicht als Erben ausgewiesener Beteiligter tatsächlich teilweise höher als diejenigen der festgestellten Erben seien; es habe am Ende nicht dem Willen des Erblassers entsprochen, sie zu seinen (Mit-)Erben einzusetzen.
Die Antragstellerin vertritt im Beschwerdeverfahren nunmehr den Standpunkt, Alleinerbin des Erblassers geworden zu sein, was sich daraus ergebe, dass der Erblasser, der mit ihr besonders eng persönlich verbunden gewesen sei, ihr den größten Teil des Nachlasses - entweder im Sinne von Vorausvermächtnissen oder Teilungsanordnungen - „vermacht“ und dabei noch hervorgehoben habe, dass sie sich „bis zum letzten Tag aufopferungsvoll“ um ihn gekümmert hätte; zudem habe die erstinstanzlich angehörte Beteiligte zu 10 angegeben, der Erblasser habe „immer geäußert“, dass sie, die Antragstellerin, ihn beerben solle.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Erbscheinantrags vom 09.03.2020.
Die Antragstellerin ist im Ergebnis der vorzunehmenden Auslegung des verfahrensgegenständlichen Testaments unter Berücksichtigung aller insoweit maßgebender Aspekte als Alleinerbin des Erblassers anzusehen.
Der Erblasser hat zwar lediglich die Beteiligte zu 3 ausdrücklich enterbt, indem er bestimmt hat, dass sie „ihren Pflichtteil“ bekomme. Dies erweist sich bereits vor dem Hintergrund als nachvollziehbar, als er zu ihr seit Jahrzehnten keinen persönlichen Kontakt mehr hatte.
Unter den übrigen Beteiligten hat der Erblasser demgegenüber sein nahezu gesamtes vorhandenes Vermögen aufgeteilt, wobei er in diesem Rahmen allerdings seinen Willen unterschiedslos in dem Sinne formuliert hat, dass es sich um Zuwendungen „als Vermächtnisse“ handele. Da indes bei wörtlichem Verständnis der nämlichen Formulierung kein Erbe eingesetzt worden wäre, jedoch im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zumindest einen Erben einsetzen wollte, spricht bereits viel dafür, dass er die Antragstellerin als seine (alleinige) Erbin eingesetzt hat. Die besondere Wertschätzung ihr gegenüber und damit ihre gegenüber den übrigen Nachlassempfängern hervorgehobene Stellung hat der Erblasser vor allem dadurch ausgedrückt, dass er ihr, “da sie in der Branche arbeitet“, die Vermarktungsrechte seiner Fotos und daraus anfallenden Honorare unter Betonung des Umstands zugewandt hat, dass sie und der Beteiligte zu 8 (ihr langjähriger Lebenspartner) sich um ihn bis zum „letzten Tag aufopferungsvoll“ gekümmert hätten. Darüber hinaus ist sie gemeinsam mit dem Beteiligten zu 8 als Begünstigte des mit über 100.000 € den größten Einzel-Nachlassposten ausmachenden Fondsvermögens des Erblassers eingesetzt worden, so dass ihr der weitaus größte Teil des Nachlasses zukommt. Schließlich sollte gerade sie ausweislich des weiteren Testamentsinhalts „die Gelder auf den Konten der Sparkasse Berlin ... für die ausstehenden Ausgaben“ verwenden, woraus zu entnehmen ist, dass sie sich um die Aufteilung des Nachlasses und Bedienung der Erbfallschulden kümmern sollte, mithin um Aufgaben, die in aller Regel dem Erben zukommen.
Dass die Antragstellerin eine besonders hervorgehobene Stellung unter den Nachlassempfängern zukommen, nachgerade der Erblasser sie zu seiner Alleinerbin machen, wollte, folgt schließlich daraus, dass er sich der Beteiligten zu 10 gegenüber mehrfach entsprechend geäußert hatte, wie diese im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung bestätigt hat. An der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln besteht kein vernünftiger Anlass, zumal die Beteiligte zu 9 aus gleichem Anlass ihren Eindruck geschildert hat, die Antragstellerin sei seine Hauptbezugsperson gewesen, und es sei sogar „immer nur um sie“ gegangen, da die Antragstellerin ähnliche künstlerische Interessen gehabt habe. Hingegen muss der Erblasser von eventuellen früheren Absichten, das Patenkind des Beteiligten zu 8 als seine Erbin einzusetzen, vor seinem Tod wieder abgekommen sein, findet dieses (K… B…) doch in dem vom Erblasser errichteten Testament überhaupt keine Erwähnung mehr.
Vor diesem Hintergrund besteht für die Erteilung des beantragten Erbscheins keine tatsächliche und rechtliche Handhabe. Vielmehr wird der Beteiligten zu 1 auf einen entsprechenden Antrag hin ein Erbschein zu erteilen sein, der sie als Alleinerbin des Erblassers ausweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG und berücksichtigt maßgebend die widersprüchliche Behandlung des Erbscheinverfahrens durch das Nachlassgericht erster Instanz, ferner den Umstand, dass das erstinstanzlich abgeforderte Sachverständigengutachten nicht erforderlich und ohne hinreichende Substanz geblieben ist. Insofern erscheint es unbillig, die Antragstellerin oder andere Beteiligte mit den Kosten zu belasten.
Der Gebührenstreitwert der Beschwerdeinstanz errechnet sich unter Zugrundelegung des erstinstanzlichen Gebührenwerts von 226.871,51 € gemäß Anlage zu dem Antragsschriftsatz vom 10.02.2020 (Bl. 184 ff, 188 GA) aus dem Interesse der Beschwerdeführer, nicht als Erben zu 27,07 % des Nachlasses ausgewiesen zu werden.