Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.11.2022 – 1 AR 16/22 (S), 1 AR 16/22
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1101.1AR16.22.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten Z... wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
1. a) Mit auf dem Interpolweg übermittelter Fahndung ersuchen die serbischen Behörden unter Bezugnahme auf ein Urteil des Berufungsgerichts Novi Sad vom 17. Juni 2020 (Az.: KZ1 345/20) um die Festnahme und Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung einer wegen gemeinschaftlichen Menschenhandels (Art. 388 Abs. 3, Abs. 1, 33, 61 des serbischen Strafgesetzbuchs) erkannten Freiheitsstrafe von acht Jahren. Nach der deutschen Übersetzung des Ausschreibungstextes soll der Verfolgte in den Jahren 2012 und 2013 seine Bekanntschaft zu der minderjährigen Geschädigten L... D… und deren Vertrauen ausgenutzt, sie angeworben und unter Missbrauch ihres Vertrauens an andere Personen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung „verkauft“ haben.
b) Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Juni 2021 die Auslieferung des Verfolgten an Serbien zur Vollstreckung der vom Appellationsgericht in Novi Sad am 17. Juni 2020 unter dem Aktenzeichen KZ1 345/20 wegen Menschenhandels verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren für zulässig erklärt.
Zuletzt mit Beschlüssen vom 4. Juli 2022 und 2. September 2022 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
c) Der Verfolgte wurde am 6. August 2022 wegen des Verdachts eines Gefäßverschlusses an beiden Beinen in das Städtische Klinikum ... verlegt. Wegen der akuten Gesundheitsgefährdung wurde er auf der Intensivstation aufgenommen und am Folgetag operiert. Nach Mitteilung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... und des Internisten J... vom 11. August 2022 und vom 21. August 2022 bestand infolge der Erkrankung und der „umfangreichen“ Gefäßoperation bei dem Verfolgten eine Reiseunfähigkeit bis Ende Oktober 2022, zudem sei es ihm ärztlicherseits für einen Zeitraum von sechs Monaten verboten, Lasten von mehr als 5 kg zu heben.
Mit Telefax vom 26. Oktober 2022 attestiert der Anstaltsarzt der Justizvollzugsanstalt ... dem Verfolgten nunmehr „Reise- und Flugfähigkeit“ mit der Einschränkung, dass der Verfolgte weiterhin, bis Ende Januar 2023, keine Lasten über 5 kg anheben dürfe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Telefax vom 27. Oktober 2022 die serbischen Behörden über das Bundeskriminalamt auf dem Interpolweg von der Reisefähigkeit des Verfolgten in Kenntnis gesetzt und um beschleunigte Mitteilung der Überstellungsmodalitäten (Personalien der übernehmenden Beamten, Zeitpunkt des Eintreffens zur Übernahme auf dem Flughafen Berlin Brandenburg, Flugdaten für die Rückführung nach Serbien) gebeten.
Im Hinblick auf die Überprüfungsfrist des § 26 IRG hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter dem Datum des 27. Oktober 2022 beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
2. Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und ordnet gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft an.
Aufgrund seiner Erkrankung war der Verfolgte bisher nicht reisefähig, weshalb die bereits im August 2022 avisierte Auslieferung des Verfolgten an Serbien nicht realisiert werden konnte. Nach ärztlicher Bescheinigung der Flug- und Reisefähigkeit am 27. Oktober 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr die beschleunigte Überstellung des Verfolgten an Serbien in die Wege geleitet, so dass mit seiner Auslieferung zeitnah zu rechnen ist.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen, da weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG gegeben ist. Der Verfolgte hat im Falle seiner Auslieferung eine langjährige, bis zu acht Jahre währende Haftstrafe zu verbüßen. Dieser Umstand beinhaltet einen sehr hohen Fluchtanreiz. Über soziale Bindungen oder Arbeit, die dem Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte in Deutschland nicht, auch nicht über Vermögenswerte. Daher ist nicht zu erwarten, dass er sich ohne die Anordnung der Auslieferungshaft und deren Vollzug dem weiteren Verfahren stellen würde. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen. Die Dauer des Auslieferungsverfahrens beruht weder auf vom ersuchenden Staat noch auf vom ersuchten Staat zu vertretenden Umständen, sondern ist ausschließlich auf die Erkrankung des Verfolgten zurückzuführen. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist vor dem Hintergrund der erkannten Freiheitsstrafe von acht Jahren auch weiterhin verhältnismäßig.