Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.11.2022 – 10 WF 45/22

2. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:1111.10WF45.22.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 09.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 08.06.2022 abgeändert.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Mutter und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 2.001 € und 3.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).

2.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat nicht der minderjährige Antragsteller, sondern haben dessen Mutter und der Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen, während die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt.

a)

Das Amtsgericht hatte nach Rücknahme des Antrags auf Vaterschaftsfeststellung nur noch über die Kosten gemäß § 81 FamFG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.

b)

Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2013 - II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 81 Rn. 5; vgl. auch mit Differenzierungen MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, § 81 Rn. 103) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, FamRZ 2013, 1876 Rn. 23; NJW 2011, 3654 Rn. 26 f; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rn. 256; BeckOK FamFG/Obermann, 41. Ed. 01.01.2022, FamFG § 69 Rn. 31c; vgl. auch Augstein, FamRZ 2016, 1833; gerade auch in Bezug auf ein Abstammungsverfahren wie das vorliegende OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2017 – 1 WF 182/16, BeckRS 2017, 102813 Rn. 17; OLG Brandenburg – 1. Familiensenat –, Beschluss vom 14.07.2020 – 9 WF 141/20, BeckRS 2020, 17108 Rn. 7; im Ergebnis auch BGH, NJW-RR 2014, 898 Rn. 15), kann hier dahinstehen. Denn da das Amtsgericht bezüglich der getroffenen Kostenentscheidung allein die angewendeten Normen benannt hat, ist eine Überprüfung der Ermessensausübung nicht möglich (vgl. auch OLG Brandenburg – 2. Familiensenat -, Beschluss vom 26.1.2015 - 10 WF 37/14, BeckRS 2015, 17599; Beschluss vom 06.07.2017 – 10 WF 89/17, BeckRS 2017, 141532 Rn. 7).

Somit hat der Senat in jedem Fall selbst eine Ermessensentscheidung gemäß § 81 FamFG zu treffen. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz der Mutter und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt werden und zudem die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt.

c)

Eine Beteiligung des antragstellenden Kindes an den Verfahrenskosten scheidet aus. Zwar können entgegen der Auffassung des Antragstellers im Abstammungsverfahren auch dem Kind grundsätzlich Kosten auferlegt werden. Denn § 81 Abs. 3 FamFG bestimmt lediglich, dass einem minderjährigen Beteiligten nicht die Kosten in Kindschaftssachen auferlegt werden können, die seine Person betreffen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war aber keine Kindschaftssache i.S.d. §§ 111 Nr. 2, 151 FamFG, sondern eine Abstammungssache im Sinne von §§ 111 Nr. 3, 169 FamFG. Von der durch § 81 Abs. 3 FamFG nicht ausgeschlossenen Möglichkeit ist aber nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen.

Eine Beteiligung des Kindes an den Kosten seines Abstammungsverfahrens ist regelmäßig unbillig, da das Kind selbst nicht zur Unsicherheit über die Vaterschaft beigetragen oder Anlass zur Verfahrenseinleitung gegeben hat (OLG Brandenburg – 4. Familiensenat –, Beschluss vom 31.01.2020 – 13 WF 4/20, BeckRS 2020, 1648 Rn. 15; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.01.2017 - 1 WF 182/16, BeckRS 2017, 102813, beck-online)

Das Kind hat einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Bestehen Unklarheiten darüber, wer sein Vater ist, und ergreifen weder die Mutter noch der potentielle Vater die Initiative, die Vaterschaft außergerichtlich zu klären, ist das Kind gezwungen, ein Verfahren zur Klärung seiner Abstammung einzuleiten. Selbst in einer solchen Konstellation entspricht es nicht der Billigkeit, das Kind mit den daraus entstehenden Kosten zu belasten (OLG Brandenburg - 2. Familiensenat -, Beschluss vom 21.02.2022 – 10 WF 105/21, BeckRS 2022, 3966 Rn. 14, beck-online; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, Beschluss vom 14.07.2020 – 9 WF 141/20, BeckRS 2020, 17108 Rn. 11, beck-online).

d)

Es entspricht der Billigkeit, den Antragsgegner und die Mutter gleichmäßig an den Verfahrenskosten zu beteiligen.

Der gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Vaterschaftsfeststellung ist zwar im Ergebnis ohne Erfolg geblieben. Denn das antragstellende Kind hatte seinen Antrag zurückgenommen, nachdem die Vaterschaft des Antragsgegners durch das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.05.2022 „eindeutig ausgeschlossen werden“ konnte. Der Antragsgegner hatte aber im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht vom 09.03.2022 eingeräumt, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter gehabt zu haben. Er kam deshalb als Vater des Kindes durchaus in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass er in seinem an das amtsgerichtliche Schreiben vom 13.02.2022 erklärt hat, er sei bereit (gewesen), sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen, wenn die Mutter die Kosten übernehme. Vielmehr entspricht es der Billigkeit, den Antragsgegner als potentiellen Vater an diesen Kosten ebenfalls zu beteiligen.

Die Mutter ist an den Kosten des Verfahrens schon deshalb zu beteiligen, weil ihr – wie das Ergebnis des Abstammungsgutachtens zeigt – bewusst gewesen sein muss, dass nicht allein der Antragsgegner als Vater des Kindes in Betracht kommt.

Damit ist ein Fall gegeben, in dem beide (potentielle) Eltern zur Unklarheit der Vaterschaft beigetragen haben. Dann entspricht es nach erfolgloser Vaterschaftsfeststellung regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen ihnen aufzuteilen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.11.2015 – 5 WF 101/15, BeckRS 2016, 4928, beck-online).

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht ebenfalls auf § 81 FamFG und folgt der Kostenentscheidung für die erste Instanz. Die Wertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 FamGKG, wobei hier das Kosteninteresse des Beteiligten, der das Rechtsmittel eingelegt hat, maßgebend ist.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.