Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.12.2022 – 9 WF 135/22
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:1219.9WF135.22.00
Tenor§
1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29.08.2022 (Az. 530 F 36/21) aufgehoben. Es bleibt bei der Kostenentscheidung zu Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 07.06.2022.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
3. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.600 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Mit Urkunde des Notars D… B…, mit Amtssitz in Cottbus, vom 07.05.2021 (Ur.-Nr. …/2021), hat Herr Dr. med. U… H… das in den Grundbüchern des Amtsgerichts Berlin-Mitte von Prenzlauer Berg Blatt … N und Blatt … N verzeichnete Wohnungs - und Teileigentum an die minderjährigen Kinder seiner Ehefrau, die Beteiligten zu 1. und 2., übertragen.
Der für die Beteiligten zu 1. und 2. bestellte Ergänzungspfleger, Herr Rechtsanwalt Dr. C…, hat die in der vorgenannten notariellen Urkunde vor dem Notar abgegebenen Erklärungen nach Änderung der Urkunde am 25.03.2022 (UR.-Nr. …/2022) genehmigt. Nach Vorlage der Änderungsurkunde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.06.2022 das Rechtsgeschäft familiengerichtlich genehmigt und die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten Dr. med. U… H… auferlegt. Durch weiteren Beschluss vom 29.08.2022 hat das Amtsgericht von Amts wegen die Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, dass die Gerichtskosten des Verfahrens der Beteiligten Dr. med. U… H… trägt und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Gegen diese am 13.09.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kindesvater mit seiner am 14.09.2022 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er führt aus, bereits in der Urkunde vom 07.05.2021 habe sich der Schenker verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des notariellen Vertrages zu tragen, wozu auch die ihm entstandenen Anwaltskosten gehören. Eine Berichtigung sei daher nicht veranlasst.
II.
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Grundsätzlich können nach § 42 Abs. 1 FamFG Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss vom Gericht jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt oder sie ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein. Soweit der Beschluss Gründe enthält, kann sich eine Unrichtigkeit aus einem Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses ergeben (BGH FamRZ 2014, 653; BGH NJW 2016, 1320; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 42 Rn. 8). Soweit der Beschluss keine Gründe enthält, ist auf die äußeren Umstände der Bekanntgabe abzustellen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann ein Berichtigungsbeschluss jedoch nur eingeschränkt überprüft werden. Gegenstand der Überprüfung der Beschwerdeinstanz ist allein die Zulässigkeit der Berichtigung (BayObLG NJW-RR 1997, 57; OLG Köln FamRZ 1993, 457; Keidel-Meyer-Holz, a. a. O., § 42 Rn. 38; Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 319 Rn. 24) und damit die Frage, ob der Begriff der „offenbaren Unrichtigkeit“ richtig verstanden und angewendet wurde. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung kann dagegen nicht überprüft werden (BeckOK, ZPO, Stand 01.09.2022, § 319 Rn. 64).
Vorliegend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Berichtigung unzutreffend bejaht. Eine Berichtigung kam nicht in Betracht, da ein gerichtlicher Wille, lediglich die Gerichtskosten dem Beteiligten Dr. med. U… H… aufzuerlegen und im Übrigen von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten abzusehen, für Dritte nicht erkennbar war. In den Gründen des angefochtenen Beschlusses wird allein die Kostenvorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG genannt, weitergehende Ausführungen hierzu enthält der Beschluss nicht. Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten jedoch nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder auch nur zum Teil auferlegen, sodass allein die Nennung der Vorschrift den Willen des Gerichts zur Kostentragung nicht erkennen lässt. Soweit nach den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung die Tenorierung zu Ziffer 4. des Beschlusses vom 07.06.2022 dem Wortlaut nach nicht das vom Familiengericht Gewollte wiedergibt, handelt es sich gerade nicht um einen für jedermann offenliegenden Umstand. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt danach nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §42 Abs. 2 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).