Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.02.2023 – 2 Ws 22/23
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0227.2WS22.23.00
Tenor§
Es wird festgestellt, dass der Senat zur Entscheidung über die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Cottbus vom 13. Januar 2023 nicht mehr zuständig ist.
Gründe§
I.
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Cottbus vom 17. November 2022 (84 Gs 98/22) in Untersuchungshaft. Die durch seinen Verteidiger erhobene Haftbeschwerde vom 14. Dezember 2022 hat das Landgericht Cottbus durch Beschluss vom 13. Januar 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Angeschuldigten vom 19. Januar 2023, der das Landgericht durch Beschluss vom 30. Januar 2023 nicht abgeholfen hat.
Unter dem 22. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft Cottbus gegen den Angeschuldigten wegen der in dem Haftbefehl bezeichneten Tat Anklage zum Amtsgericht Cottbus – Strafrichter – erhoben, wo die Sache derzeit anhängig ist.
II.
Der Senat ist für eine Entscheidung über die weitere Beschwerde des Angeschuldigten nicht mehr zuständig.
Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigte Beschwerde gegen den Haftbefehl in einen Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Abs. 1 StPO umzudeuten. Erst die daraufhin ergehende Entscheidung kann wieder mit der Beschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn wie hier vor der Entscheidung über die weitere Beschwerde Anklage erhoben wird (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 26. April 2006 - 2 Ws 165/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 5. Oktober 2009 - 1 Ws 107/09; zit. nach Juris; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 117 Rn. 12 m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.