Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.03.2023 – 1 OAus 1/23
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0301.1OAUS1.23.00
Tenor§
Die Auslieferung des Verfolgten P... an die Republik Polen zur Strafvollstreckung wegen der in den Europäischen Haftbefehlen des Bezirksgerichts Koszalin vom 7. September 2021 (II Kop 43/21) und des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Oktober 2022 (VIII Kop 206/22) näher bezeichneten rechtskräftigen Verurteilungen ist zulässig.
Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten P... an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr aus den in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen aufgeführten rechtskräftigen Urteilen des Amtsgerichts Koszalin vom 13. März 2014 (II K 1208/13) und des Amtsgerichts Grodzisk Mazowiecki vom 23. September 2020 (II K 809/18) zu bewilligen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.
Der Grundsatz der Spezialität ist zu beachten.
Die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten P...wird angeordnet.
Gründe§
I.
Die polnischen Justizbehörden ersuchen auf der Grundlage der Europäischen Haftbefehle des Bezirksgerichts Koszalin vom 7. September 2021 (II Kop 43/21, Oz 335/21) und des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Oktober 2022 (VIII Kop 206/22), denen die rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts Koszalin vom 13. März 2014 (II K 1208/13) wegen Diebstahls (Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches) und des Amtsgerichts Grodzisk Mazowiecki vom 23. September 2020 (II K 809/18) wegen versuchten Betruges (Art. 13 § 1 i. V. m. Art 286 § 1 des polnischen StGB) zu Grunde liegen, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung von zwei noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr.
Nach der Sachverhaltsdarstellung in den Europäischen Haftbefehlen haben die dort genannten rechtskräftigen Verurteilungen folgende Inhalte:
(1.) Urteil des Amtsgerichts Koszalin vom 13. März 2014 (II Kop 1208/13)
Am ... Juli 2013 entwendete der Verfolgte in Ustronie Morskie der Geschädigten J. R... ein Mountainbike der Marke Alpina im Wert von 1.000 PLN, um dieses für sich zu behalten.
(2.) Urteil des Amtsgerichts Grodzisk Mazowiecki vom 23. September 2020 (II K 809/18)
Am ... Mai 2014 schloss der Verfolgte über das Internetportal „allegro“ mit dem Geschädigten M. U... einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Tablets der Marke Samsung Galaxy zum Preis von 527 PLN, obwohl er tatsächlich nicht die Absicht hatte, die Ware an den Käufer zu übersenden. Die Überweisung des von dem Geschädigten geleisteten Kaufpreises auf das Konto des Verfolgten wurde durch das Internetportal „allegro“ verhindert.
2. Der Verfolgte wurde am 6. Januar 2023 aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) vorläufig festgenommen und am Folgetag durch das Amtsgericht Potsdam, das ihm Rechtsanwalt T… aus B… zum notwendigen Rechtsbeistand bestellt hat, richterlich vernommen. In Anwesenheit seines Beistands und eines Dolmetschers für die polnische Sprache gab der Verfolgte an, unter der Anschrift ...straße 29 in B… gemeldet und wohnhaft zu sein; er sei von Beruf Maler und Tapezierer, ledig und habe keine Kinder. Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner richterlichen Anhörung mit seiner Auslieferung an Polen im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
Das Amtsgericht Potsdam hat am 7. Januar 2023 (III ED Luk 1/23) eine Festhalteanordnung, der Senat am 27. Januar 2023 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen, aufgrund dessen der Verfolgte in der Justizvollzugsanstalt … inhaftiert ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des bisherigen Auslieferungsverfahrens auf den Auslieferungshaftbefehl des Senats verwiesen.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft veranlasste am 9. Januar 2023 und erneut am 20. Januar 2023 polizeiliche Ermittlungen zur sozialen Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland.
Infolge der polizeilichen Ermittlungen teilte das LKA Brandenburg am 10. Januar 2023 mit, dass Belege für eine legale Tätigkeit des Verfolgten als Maler und Tapezierer nicht existieren würden; bei der Deutschen Rentenversicherung sei kein Datensatz zur verfolgten Person vorhanden. Aus polizeilichen Ermittlungen ergebe sich außerdem, dass der Verfolgte sich an der von ihm angegebenen Adresse in der ...straße in Berlin gerade nicht aufhalte, sondern vor seiner Festnahme zuletzt bei seinem Bruder K… P... in G... wohnhaft gewesen sei, sich jedoch dort nicht amtlich angemeldet habe.
Am 24. Januar 2023 und ergänzend am 26. Januar 2023 trug der Rechtsbeistand des Verfolgten schriftsätzlich vor, dass der Verfolgte eine Ausbildung zum Maler und Lackierer sowie eine spätere Ausbildung zum Metzger in Polen absolviert habe. In Deutschland habe er ab 2014 zunächst in einer Metzgerei und in einem Restaurant gearbeitet, wobei die Arbeitgeber nicht bezeichnet werden; auch wird nicht mitgeteilt, ob der Verfolgte während dieser Tätigkeit Lohnsteuer und Sozialabgaben geleistet hatte. Dann habe er sich zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe nach Polen begeben müssen. Nach der Haftverbüßung in Polen im September 2019 sei der Verfolgte wieder nach Deutschland zurückgekehrt und habe ununterbrochen bei seinem älteren Bruder K… P... in G... gewohnt, wo auch zwei weitere Brüder und die Eltern des Verfolgten leben würden. Er habe seitdem weder eine Beschäftigung aufgenommen noch sich hier polizeilich angemeldet, da sein polnischer Personalausweis „zerbrochen“ sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beiden Schriftsätze Bezug genommen.
Am 6. Februar 2023 ist der Verfolgte vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel erneut vernommen worden (22 AR 1/23). Dabei erklärte er in Anwesenheit seines Rechtsbeistands und eines Dolmetschers, weiterhin nicht mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens einverstanden zu sein und auch nicht auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes verzichten zu wollen. Ergänzend gab er an, in Deutschland über kein Vermögen zu verfügen. Zur voraufgegangenen richterlichen Vernehmung am 7. Januar 2023 erklärte er, die Adresse ...straße in B… genannt zu haben, da er dort gemeldet sei.
Dem Verfolgten wurde im Anhörungstermin am 6. Februar 2023 die vorläufige Bewilligungserklärung des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg im Wortlaut verlesen; insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll und auf die darin enthaltene vorläufige Bewilligungserklärung Bezug genommen.
In der im Anhörungstermin übergebenen schriftlichen Stellungnahme des Verfolgten wiederholte und vertiefte er seinen bisherigen Vortrag und gab darüber hinaus an, während seiner früheren Inhaftierung in Polen seien die Bediensteten „sehr schlecht mit [ihm] umgegangen“, er sei von „Wärtern drangsaliert“ worden und der Justizvollzug habe sich nicht für sein Leben nach der Haftentlassung interessiert. Dies habe ihn traumatisiert, es sei ihm dann nach seiner Rückkehr nach Deutschland im September 2019 auch nicht gut gegangen. Zudem sei die Verurteilung durch das Amtsgericht Grodzisk Mazowiecki zu Unrecht ergangen, da er sich zur Tatzeit in Stettin aufgehalten habe. Er beabsichtige, sich nun in Deutschland offiziell anzumelden, die deutsche Sprache zu lernen und sich einer Therapie zu unterziehen.
Diesen Vortrag führte der Rechtsbeistand des Verfolgten in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 15. Februar 2023 weiter aus; er ist insbesondere der Rechtsauffassung, der Verfolgte habe einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland im Sinne vom § 83b Abs. 2 IRG und das Bewilligungsermessen des Generalstaatsanwalts dürfe vorliegend nur im Sinne einer Versagung der Bewilligung ausgeübt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen, an dessen Ende der Rechtsbeistand ausführt, die Generalstaatsanwaltschaft verkenne bereits, dass dem Verfolgten schon alleine aus dem Grund, dass er Unionsbürger sei, eine Strafverbüßung im Inland zugestanden werden müsse.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 17. Februar 2023, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 22. Februar 2023, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an Polen zur Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Koszalin vom 7. September 2021 (II Kop 43/21) und des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Oktober 2022 (VIII Kop 206/22) näher bezeichneten rechtskräftigen Verurteilungen für zulässig zu erklären, der seitens der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an Polen zur Strafvollstreckung - unter Spezialitätsvorbehalt – zuzustimmen sowie die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
Dem Verfolgten wurde über seinen Beistand der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft bekannt gegeben. Mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2023 ist er der avisierten Auslieferung an Polen entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Februar 2023 und auf die Anwaltsschriftsätze vom 15. Februar 2023 und vom 27. Februar 2023 Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg; die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebten Anordnungen liegen vor.
1.
Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht unzulässig; Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
a) Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind auch nach deutschem Recht als Diebstahl (§ 242 StGB) und versuchter Betrug (§§ 263, 22, 23 StGB) strafbar (§ 3 Abs. 1 IRG). Zudem übersteigt das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen das in § 81 Nr. 2 IRG genannte Mindestmaß von jeweils vier Monaten; die Strafvollstreckung verjährt in Polen nicht vor dem 29. März 2039.
Die übermittelten Europäischen Haftbefehle der Bezirksgerichte Koszalin und Warszawa enthalten die nach § 83a Abs. 1 Nrn. 1-6 IRG erforderlichen Angaben. Sie geben die Identität des Verfolgten an, enthalten Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennen die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängten Strafen und beschreiben die Umstände, unter denen die Taten begangen sein sollen, mit Angaben zu Tatzeit, Tatort und Tatmodalitäten ausreichend.
b) Eine inhaltliche Überprüfung der den Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegenden Urteile findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt. Insbesondere gibt der pauschale Einwand des Verfolgten, er habe die Tat, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Grodzisk Mazowjecki ist, nicht begangen, da er sich zur Tatzeit in Stettin aufgehalten habe, keinen Anlass, die Angaben der polnischen Behörden in Zweifel zu ziehen. Dies gilt umso mehr als die Täuschungshandlung eines (versuchten) Internetbetruges an jedem beliebigen Ort begangen werden kann, der über einen Internetanschluss verfügt.
c) Dass der Verfolgte die Diebstahltat, wegen der er durch das Amtsgericht Koszalin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, im Alter von 17 Jahren begangen hat, begründet kein Auslieferungshindernis. Der Verfolgte war strafmündig, so dass § 19 StGB in Verbindung mit dem Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG der Auslieferung nicht entgegensteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06), BeckRS 2007, 03177).
d) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei den, den Europäischen Haftbefehlen jeweils zugrundeliegenden Urteilen um Abwesenheitsurteile handelt; ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht insoweit nicht. Zwar war der Verfolgte bei den Verhandlungen ausweislich der Angaben in den Europäischen Haftbefehlen nicht persönlich anwesend. Er ist jedoch jeweils persönlich unter Hinweis, dass auch im Falle seiner Abwesenheit ein Urteil ergehen kann, zu den Hauptverhandlungen geladen worden, und zwar zu der Verhandlung des Amtsgerichts Koszalin am 20. Januar 2014 und zu der Verhandlung des Amtsgerichts Grodzisk Mazowjecki am 2. September 2020. An den entsprechenden Angaben in den Europäischen Haftbefehlen zu zweifeln, gibt die pauschale Einlassung des Verfolgten, die Ladungen nicht erhalten zu haben, keine Veranlassung, so dass – entgegen der Auffassung des Verfolgten – jeweils der Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG einschlägig ist.
e) Auch gibt die pauschale Einlassung des Verfolgten, dass er im polnischen Strafvollzug „schlecht behandelt“ und „drangsaliert“ worden zu sein, mangels jeglicher Konkretisierung dem Senat keine Veranlassung zu einer vertieften Prüfung konventionskonformer Haftbedingungen in Polen.
f) Schließlich findet die im Anwaltsschriftsatz vom 27. Februar 2027 geäußerte Auffassung, alleine aufgrund seines Status als Unionsbürger habe er einen Anspruch darauf, nicht an ein anderes Unionland ausgeliefert zu werden, weder eine Stütze im nationalen Recht noch im Unionsrecht.
2.
a) Hinsichtlich der avisierten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshof vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) zum Begriff der „vollstreckenden Justizbehörde" nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) und der dadurch bedingten europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung durch den Senat veranlasst.
b) Die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist nach vollinhaltlicher Prüfung durch den Senat zu bestätigen.
aa) Die in § 83b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, liegen beim Verfolgten nicht vor. Die dem Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten sind in Polen begangen worden und haben ausschließlich Auslandsbezug.
bb) Insbesondere sind Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht ersichtlich. Ein überwiegendes, zu schützendes Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland ist nicht zu erkennen. Eine hinreichende soziale Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland ist nicht gegeben.
Die im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 6. Februar 2023 angekündigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, kein Bewilligungshindernis nach § 83b Abs. 2 Nr. 2 geltend zu machen, ist auf der Grundlage eines rechtsfehlerfrei ermittelten vollständigen Sachverhalts ermessensfehlerfrei getroffen worden. Bei dieser Überprüfung ist zu beachten, dass nach § 79 Abs. 1 IRG grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen besteht und der Bewilligungsbehörde bei Vorliegen von Bewilligungshindernissen ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen eingeräumt ist (ausf. bereits Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, (1) 53 AuslA 52/10 (26/10); siehe auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08), jew. zit. nach juris). Unter Berücksichtigung dessen hat die Generalstaatsanwaltschaft ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Verfolgten an einer Vollstreckung der Strafe im Inland verneint.
a) Der Verfolgte wohnt nach eigenen Angaben seit September 2019 bei seinem Bruder in G..., übt jedoch keine Berufstätigkeit aus, beherrscht die deutsche Sprache nicht und verfügt offensichtlich außerhalb der Kontakte zu seinen ebenfalls polnisch stämmigen Familienangehörigen über keine weiteren sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Der bloße Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland seit 3 ½ Jahren genügt aber allein als Voraussetzung für die Geltendmachung des fakultativen Bewilligungshindernisses nicht. Für die Ermessensausübung ist – auch unter Beachtung des Gesichtspunkts des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind (vgl. BT-Drucks 16/2015, S. 15). Hierbei ist zu bedenken, dass die Bindungen an Deutschland bei – wie im vorliegenden Fall – drohender Strafvollstreckung im Heimatstaat des Verfolgten besonderer Ausprägung bedürfen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569 m.w.N.; Schmidt StraFo 2007, 7, 10;). Die Bewilligungsbehörde darf beispielsweise die Situation eines nach langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der – und sei es auch als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 2007, 613) – mit geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration hier lebt. Der Verfolgte hat sich offenbar zu einer Zeit nach Deutschland begeben, als er mit weiterer Strafvollstreckung in seinem Heimatland rechnen musste. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung der Bindungen des Verfolgten an Deutschland (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2008 – Ausl 3/08 – zit. n. juris).
Angesichts der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation des Verfolgten kann bei alledem nicht von einer bereits bestehenden Verwurzelung des Verfolgten in Deutschland ausgegangen werden. Dies hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vorliegend ohne Ermessensfehler verneint. Nach eigenem Vorbringen geht der Verfolgte keiner beruflichen Beschäftigung nach und ist auch außerhalb seiner aus Polen stammenden Familie nicht sozial integriert. Es ist ihm überdies nicht gelungen, innerhalb von 3 ½ Jahren einen (neuen) Ausweis oder Ersatzpapiere zu beschaffen, die nicht nur nach eigenen Angaben für die Arbeitsaufnahme erforderlich sind. Auch lebt der Betroffene nach eigenen Angaben seit 2019 in G..., ohne seiner Verpflichtung zur behördlichen Anmeldung nachgekommen zu sein. Tatsächlich ist der Verfolgte in G... nicht gemeldet. Die Anschrift, unter der seine Eltern wohnen und wo er sich selbst seit über drei Jahren ununterbrochen aufhalten soll, konnte er im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 7. Januar 2023 vor dem Amtsgericht Potsdam nicht benennen. Angesichts der sich widersprechenden Angaben des Verfolgten zu seinem tatsächlichen Aufenthalt und mangels vorhandener beruflicher Bindungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben.
b) Entscheidungserheblich ist zudem, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch die Strafvollstreckung im Inland erhöht werden können (vgl. EuGH NJW 2008, 3201, 3203 – Kozlowski-Urteil –, insbes. Rdnr. 45; ausf. Senatsbeschluss vom Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, (1) 53 AuslA 52/10 (26/10); vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08); OLG Köln Beschluss vom 31. August 2009, jew. zit. nach juris).
aa) Eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland setzt voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden kann, einen Verurteilten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (§ 2 Satz 1 StVollzG). Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland - wie hier - die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23.03.2012, (4) AuslA 1252/09 (38/10) -, juris). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 -, juris; OLG Karlsruhe a.a.O.). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.
Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist – wie die Generalstaatanwaltschaft in ihrer avisierten Bewilligungsentscheidung zutreffend dargelegt hat – anzunehmen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag er sich seit längerer Zeit in Deutschland aufhalten. Einen dauerhaften festen Wohnsitz hat der Verfolgte hier indes nicht begründet. Auch beruflich hat er nicht Fuß gefasst. Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung übt der Verfolgte keine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Er übernimmt derzeit lediglich Hilfsarbeiten im Haushalt seines Bruders und bei der Renovierung von dessen Haus. Der Umstand, dass der Verfolgte nach seinen Angaben in den vergangenen Jahren aufgrund seines „zerbrochenen“ polnischen Ausweises gehindert war, sich in Deutschland anzumelden und eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, lässt es zweifelhaft erscheinen, dass der Verfolgte dies überhaupt vorgehabt hat. Jedenfalls hat er sich in der Vergangenheit weder einen neuen Personalausweis noch Ersatzpapiere beschafft. Die Bindungen des Verfolgten zu seinen in G... wohnenden Eltern und Brüdern begründen ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland. Da der Verfolgte im Rahmen der richterlichen Vernehmung am 7. Januar 2023 eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit seinen Eltern nicht benennen konnte, erscheint seine Beziehung zu ihnen nicht besonders eng zu sein. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Strafvollzug in seinem Herkunftsland die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da Bindungen zu den Angehörigen durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können.
bb) Ferner setzte eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden kann, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, (1) 53 AuslA 52/10 (26/10); OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2012, 1 Ausl 26/12 -, jew. zit. n. juris). Auch dies ist nicht gewährleistet; zur Anhörung beim Amtsgericht Potsdam am 7. Januar 2023 und beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 6. Februar 2023 sowie zur Kommunikation mit seinem Rechtsbeistand musste jeweils ein Dolmetscher herangezogen werden. Während seines nunmehr 3 ½ jährigen Aufenthalts in Deutschland ist es dem Verfolgten offenbar nicht gelungen, die deutsche Sprache mindestens in Grundzügen zu erlernen.
Für einen erfolgreichen „Behandlungsvollzug“ in Deutschland aber sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen - dem Heimatland des Verfolgten, in dem er den Großteil seines Lebens verbracht hat - keine Sprachhindernisse.
Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen für den mit den dortigen Lebensverhältnissen noch gut vertrauten Verfolgten aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte (vgl. dazu: KG, Beschluss vom 23. März 2010, Az. (4) AuslA 1252/09 (38/10), zit. n. juris), liegen nicht vor.
3. Der Vorbehalt der Spezialitätsbindung wird zu beachten sein.
4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. Januar 2023 genannten Gründen fort. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafen ist die Fortdauer der Auslieferungshaft erforderlich und angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem bei der gegebenen Sachlage nicht entgegen.