Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.03.2023 – 6 W 21/23

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0310.6W21.23.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.02.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gebührenstreitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 16.000 € festgesetzt.

Gründe§

Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Anordnung eines dinglichen Arrests einschließlich Arrestpfändung zurückgewiesen, weil es an einem Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO fehlt.

Der dingliche Arrest findet gemäß § 917 Abs. 1 ZPO nur dann statt, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (Arrestgrund). Die genannte Besorgnis bezeichnet die Gefahr, die dem Gläubiger für die Durchsetzung seines Anspruchs im Prozess durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens nach dem objektiven Standpunkt eines unbeteiligten Dritten droht, auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. MünchKommZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, § 917 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 917 Rn. 4). Vertragswidriges Verhalten des Schuldners, auch vorsätzliches, ist allein kein Arrestgrund. Eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger kann die Annahme eines Arrestgrundes rechtfertigen, entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls. Nur aus dem konkreten Sachverhalt können sich die Gefährdung einer Vollstreckung des Hauptsacheurteils und damit der Arrestgrund ergeben (vgl. MünchKommZPO/Drescher a.a.O. § 917 Rn. 10).

Vorliegend haben die Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund dessen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung der Vollstreckung ergeben. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Untreuehandlung der Antragsgegnerin durch Vollmachtsmissbrauch nicht festzustellen ist. Die Antragsteller haben die mit der Antragsgegnerin, ihrer Tochter, im Innenverhältnis getroffenen Absprachen zur Ausübung der am 16.01.2023 erteilten Konto-/Bankvollmacht nicht näher dargestellt. Ihr pauschales Vorbringen, Sinn und Zweck der Vollmachtserteilung sei eine "mögliche und in der Zukunft liegende Unterstützung im Krankheitsfall oder für den Fall, dass Alltagsgeschäfte nicht mehr allein bewältigt werden können", lässt nicht erkennen, welche konkreten Befugnisse die Bevollmächtigte im Innenverhältnis haben sollte und welchen Beschränkungen sie insoweit unterliegen sollte. Vor diesem Hintergrund kann aus der Eröffnung eines neuen eigenen Sparkassenkontos durch die Antragsgegnerin und die Überweisung eines Betrages von 80.000 € vom Sparkassenvermögen der Antragsteller auf jenes Konto nicht darauf geschlossen werden, die Antragsgegnerin habe das Geldvermögen beiseiteschaffen wollen. Selbst wenn der Geldtransfer auf eine eigenes und dem damit dem Zugriff der Antragsteller entzogenes Konto der Antragsgegnerin ohne Wissen oder gegen den Willen der Antragsteller erfolgt ist, läge noch kein tragfähiger Grund für die Annahme einer Absicht der Vermögensentziehung vor. Dagegen spricht, wie das Landgericht fehlerfrei gewürdigt hat, der Umstand, dass die Antragsgegnerin das Geld auf ein eigens hierfür eingerichtetes separates Konto überwiesen hat und mithin von ihrem Vermögen getrennt hält.

Eine Gefährdung der Vollstreckung erscheint auch nicht aufgrund weiterer Verschleierung oder Täuschung wahrscheinlich. Zur Mitnahme vermögensbezogener Unterlagen aus der Wohnung der Antragsteller durch die Antragsgegnerin am Tag der Vollmachtserteilung und zu einer nur unvollständigen Rückgabe der Unterlagen haben die Antragsteller konkrete Einzelheiten nicht mitgeteilt. Hinreichendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller, sie hätten im Nachgang versucht, telefonisch Auskunft über den Verbleib des Geldes zu erlangen, die Antragsgegnerin habe - ohne auf die Fragen zu antworten, wo es sei und was damit geschehen sei - nur geäußert, "das Geld sei da" und die Antragsteller "seien nun für sie gestorben". Abgesehen davon, dass Telefonat und Gesprächsinhalt nicht glaubhaft gemacht sind, ließe sich noch kein Verhalten der Antragsgegnerin erkennen, dass auf eine Absicht künftiger Vollstreckungsvereitelung hindeuten könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes stützt sich auf § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Das Beschwerdegericht folgt der landgerichtlichen Wertfestsetzung.