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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.03.2023 – 10 W 7/23

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0317.10W7.23.00

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2023, Az. 8 O 49/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.680 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragstellerin begehrt die Anordnung des dinglichen Arrests gegen die Antragsgegner zur Sicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von 17.040 €, der sich ursprünglich gegen ihren verstorbenen Sohn richtete. Die Antragsgegner sind nach dem Vortrag der Antragstellerin die Erben ihres Sohns. Die Antragstellerin hat den Anspruch in der Hauptsache mit Klage vom 27. Oktober 2022 beim Landgericht Potsdam gerichtlich geltend gemacht. Die Antragsgegnerin zu 1) erklärte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für sich und ihre Kinder, die Antragsgegner zu 2) und 3), sie stimme den Forderungen zu und wolle sie erfüllen. Sie führte insoweit wörtlich aus: „In diesem Brief stimme ich (...) zu, die Forderungen [der Antragstellerin] zu erfüllen und meinen Teil der Darlehensrückzahlung in Höhe von 17.040,00 € zu bezahlen. Ich stimme auch im Namen meiner [Kinder] zu, dass ihre Teile von der Schuld an [die Antragstellerin] gezahlt werden. (...) Ich bitte Sie, mir die Möglichkeit, zu geben, meinen Teil und die Teile meiner Kinder nach der Erbschaft und dem Verkauf des Grundstücks für die Schulden zu bezahlen, da ich zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage bin, dies zu tun.“ Gleichzeitig bat sie um Rücknahme der Klage, um Gerichtskosten und andere Kosten zu minimieren.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung des dinglichen Arrests mit der Begründung, die Antragsgegnerin zu 1) sei verschuldet, das Grundstück, welches mit dem Darlehen erworben wurde, sei der einzige werthaltige Vermögensgegenstand und es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1) bei Verkauf des Grundstücks den Erlös in erster Linie zur Deckung ihrer eigenen privaten Schulden verwenden werde.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass des dinglichen Arrests abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die beim Beschwerdegericht eingereichte sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, das Versprechen der Antragsgegnerin zu 1), den Verkaufserlös zur Bezahlung ihrer Schulden zu verwenden, sei nur ein vages Versprechen. Da die Antragsgegnerin zu 1) vorgerichtlich ein Schreiben der Antragstellerin unbeantwortet gelassen hatte und erst zwei Monate nach Klageerhebung überhaupt reagierte, sei ein Umstand, der befürchten lasse, dass sie den Verkaufserlös zur Tilgung anderer Schulden verwenden werde. Mit ihrer Erklärung, „die Schulden bezahlen zu wollen“ seien offenbar bestehende sonstige Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. der verschuldeten Antragsgegnerin zu 1) gemeint. Die Antragsgegnerin wolle die Antragstellerin mit ihrem Verhalten lediglich hinhalten und ihre Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vereiteln. Gegen eine Erfüllungsabsicht spreche auch, dass im Hauptsacheverfahren die Verteidigungsabsicht angezeigt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt. Auch wenn es an der nach § 572 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts fehlt, ist angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache davon abzusehen, die Sache zur Entscheidung über die Abhilfe an das Landgericht zurückzugeben. Das hier aufgrund des unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegten Rechtsmittels nicht durchgeführte Abhilfeverfahren ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und die insoweit zu treffende Entscheidung (OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Mai 2020 – 1 W 5/20; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 572 Rn. 4).

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines dinglichen Arrests liegen nicht vor. Es fehlt an einem Arrestgrund.

Der dingliche Arrest findet gem. § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Beurteilung dieser Frage bemisst sich nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (OLG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 21 UF 410/06 –, Rn. 15, juris).

Als Arrestgründe kommen insbesondere in Betracht der Verdacht der Veräußerung von erheblichen Vermögenswerten, insbesondere des einzigen körperlichen Vermögensgegenstandes, ihre Verschiebung ins Ausland, die Verschleierung ihres Verbleibs, die Aufgabe des Wohnsitzes sowie ein beabsichtigter Wegzug ins Ausland. Dabei muss die Arrestgefahr nicht auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 WF 52/15 –, Rn. 23, juris). Eine derartige Besorgnis hinsichtlich künftiger Vollstreckung kann insbesondere durch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte entstehen, insbesondere wenn es sich um den einzigen körperlichen Vermögensgegenstand handelt (OLG Dresden, Urteil vom 7. Dezember 2006 – 21 UF 410/06 –, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 24. März 2005 – 11 U 170/04 –, Rn. 22, juris). Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann dabei aber als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2011 – 8 W 468/11 –, Rn. 6, juris). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei es einen gerichtlichen Beurteilungsspielraum gibt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 WF 52/15 –, Rn. 23, juris). Die Veräußerung eines Vermögenswertes stellt insbesondere dann einen Arrestgrund dar, wenn das übrige Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht und kein wesentlicher Gegenwert in das Vermögen des Schuldners fließt oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist, etwa wenn die Gefahr besteht, dass der Schuldner das Geld beiseite schafft. Um die Besorgnis der Vollstreckungsvereitelung bzw. Erschwerung zu begründen, muss zumindest glaubhaft sein, dass eine ungünstige nicht unerhebliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners bevorsteht (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 4 WF 52/15 –, Rn. 23, juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. März 2013 – 18 UF 72/13 –, Rn. 16, juris).

Das Arrestverfahren dient auf der anderen Seite nicht dazu, dem Gläubiger das grundsätzlich bei ihm liegende allgemeine Insolvenzrisiko bezüglich seines Schuldners abzunehmen. Der Arrest soll nur gegen unlautere Beeinträchtigungen und Machenschaften des Schuldners schützen, er dient nicht dazu, einem Gläubiger einen Vorsprung vor anderen zu verschaffen oder seine Stellung gegenüber dem Schuldnervermögen zu verbessern (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 5 W 24/14 –, Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 – 11 W 2/02; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, § 917 Rn. 9). Nicht ausreichend ist daher, wenn der Schuldner nur Arbeitslosengeld bezieht und sein einziger werthaltiger Vermögenswert ein Grundstück ist, welches verkauft werden soll. Alleine daraus ergibt sich nämlich nicht, dass der Verkaufserlös nach Abzug der Belastungen alsbald ausgeben wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. August 2022 – 13 UF 377/22 –, Rn. 6, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Es fehlt jedenfalls, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat, an der Befürchtung, dass die Antragsgegnerin zu 1) den ihr und den Antragsgegnern zu 2) und 3) zufließenden Erlös beiseite schafft. In ihrem Schreiben vom 3. Februar 2023 bringt die Antragsgegnerin zu 1) das Gegenteil zum Ausdruck, nämlich dass das Grundstück zur Begleichung der Schulden bei der Antragstellerin veräußert werden soll. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt eine Auslegung des Schreibens, dass darin mit „Begleichung der Schulden“ nicht etwa Schulden anderer Gläubiger gemeint sind, sondern die Verbindlichkeiten bei der Antragstellerin. Denn die an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtete Bitte, der Antragstellerin zu 1) die Möglichkeit zu geben, nach Verkauf des Grundstücks die Schulden zu bezahlen, kann nur so verstanden werden, dass damit die Schulden bei der Antragstellerin gemeint sind. Da der Prozessbevollmächtigte nur die Antragstellerin vertritt, würde eine Frage an ihn, ob die Antragsgegnerin Schulden bei Dritten begleichen dürfe, überhaupt keinen Sinn ergeben. Es bestehen daher trotz der beabsichtigten Veräußerung des einzig werthaltigen Vermögensgegenstandes keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass die Antragsgegner den Erlös beiseite schaffen werden oder aus anderen Gründen eine Vollstreckung in den Verkaufserlös nicht möglich sein wird.

Im Übrigen würde die Befürchtung, dass die Antragstellerin schon bestehende Verbindlichkeiten anderer Gläubiger befriedigt, alleine nicht die Annahme eines Arrestgrundes tragen, weil es sich dabei um keine unlautere Beeinträchtigung bzw. Machenschaft der Antragsgegner handeln würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 – 11 W 2/02).

Schließlich ergibt sich die Befürchtung, die Antragsgegner zu 1) bis 3) könnten den Verkaufserlös nicht zur Befriedigung des Darlehensanspruchs nutzen, auch nicht daraus, dass die Antragsgegner zu 1) bis 3) auf die Forderung der Antragstellerin erst nach Klageerhebung reagiert und im Hauptsacheprozess die Verteidigungsabsicht angezeigt haben. Selbst wenn die Antragsgegner zu 1) bis 3) dem Anspruch im Hauptsacheprozess ganz oder teilweise inhaltlich noch entgegentreten sollten, ergäbe sich aus der Bekämpfung eines Anspruchs aus inhaltlichen Gründen noch kein Indiz dafür, dass im Anschluss ein vollstreckbar titulierter Anspruch nicht erfüllt bzw. dass die Zwangsvollstreckung vereitelt werden würde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2002 – 11 W 2/02). Auch die fehlende bzw. verzögerte Reaktion auf die Forderung lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragsgegner zu 1) bis 3) aktiv eine etwaige Zwangsvollstreckung der Antragstellerin vereiteln würden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1) gegenüber der Antragstellerin Untätigkeit vortäuschen und in Wahrheit mit Nachdruck den Verkauf des Grundstücks betreiben würde, bringt die Antragstellerin nicht vor. Dann spricht das bisherige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) aber eher dafür, dass sie auch in Zukunft untätig bleibt. Die Möglichkeiten der Antragstellerin zur Zwangsvollstreckung würden dadurch aber nicht beeinträchtigt.

Im Hinblick auf den Antragsgegner zu 4) fehlt es schon deswegen an der glaubhaft gemachten Befürchtung, dass er Vermögen beiseite schaffen könnte, weil zu ihm überhaupt nichts vorgetragen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung, die für die erste Instanz bei unterlassener Streitwertfestsetzung auch durch das Rechtsmittelgericht erstmals erfolgen kann (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20; OLG Celle, Beschluss vom 24. April 2002 - 13 U 150/00; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 ME 43/15), erfolgt gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO sowie § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat hat wegen der Vorläufigkeit des Arrestverfahrens 1/3 des zu sichernden Anspruchs angesetzt (vgl. OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2021 – 13 W 667/21; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 8 W 84/09, BeckRS 2010, 673, beck-online).