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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.04.2023 – 1 OAus 1/23 (2)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0419.1OAUS1.23.2.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten (Name 01) wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

1. Die polnischen Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski vom 1. März 2023 (Az. II Kop 15/23), dem das Urteil des Amtsgerichts in Sulecin vom 25. Januar 2022 (Az. II K 120/21) zugrunde liegt, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung einer noch zu verbüßenden (Rest-) Freiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und 28 Tagen der durch das vorgenannte Gericht wegen neun Straftaten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Verurteilung erfolgte wegen Benutzung eines Dokuments, das die Identität einer anderen Person bescheinigt, Einbruchs, Sachbeschädigung und illegalen Anbaus psychotroper Substanzen (Art. 279 § 1, Art. 288 § 1, Art. 275 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches, Art. 63 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Rauschgiftabhängigkeit).

Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsschilderung in dem Europäischen Haftbefehl liegen dem Urteil des Amtsgerichts Sulecin vom 25. Januar 2022 die folgenden Taten zugrunde:

(1.) Am 23. September 2020 baute der Verfolgte in (Ort 01) unerlaubt vier Cannabis-Sträucher an.

(2. - 9.)

An unbestimmten Tagen in den nachfolgend genannten Tatzeiträumen verschaffte sich der Verfolgte Zugang zu Wohnhäusern und Einfamilienhäusern, indem er entweder ein Fenster, die Terrassentür, Balkontür oder Eingangstür aufbrach. Wie beabsichtigt entwendete er aus den Häusern wertintensive Gegenstände, um diese für sich zu verwenden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Taten:

(2.) Im Zeitraum vom 18. Februar bis 24. Februar 2020 brach er in (Ort 02) in ein Wohnhaus ein und entwendete Bargeld, Gold- und Silberschmuck sowie Werkzeug. Neben dem Fenster, durch das der Verfolgte in das Wohnhaus gelangte, beschädigte er eine Eingangstür und das Garagentor. Der Gesamtschaden betrug 24.400 PLN.

(3.) Im Zeitraum vom 28. April bis 2. Mai 2020 brach er in (Ort 03) in ein Einfamilienhaus ein und entwendete einen Bohrer der Marke Bosch, Gartengeräte, Werkzeug und Bekleidung. Er beschädigte beim Einbruch das Kellerfenster sowie ein weiteres Fenster und eine Innentür. Der verursachte Schaden betrug insgesamt 2.720 PLN.

(4.) Im Zeitraum vom 29. Februar bis 13. März 2020 brach er in (Ort 04) in ein Einfamilienhaus ein und entwendete ein Radio, Schmuck, Alkohol, einen Benzinrasenmäher, ein Schweißgerät und weiteres Werkzeug. Der Gesamtschaden betrug 5.580 PLN.

(5.) Im Zeitraum vom 21. Februar bis 24. Februar 2020 brach er in (Ort 05) in ein Wohnhaus ein und entwendete technische Geräte und Markenbekleidung. Er verursachte einen Schaden von insgesamt 8.700 PLN.

(6.) Am 21. September 2020 brach er in (Ort 06) in ein Wohnhaus ein und entwendete Bargeld, Münz- und Briefmarkensammlungen sowie Silberschmuck. Der Gesamtschaden betrug 106.609 PLN.

(7.) Im Zeitraum vom 17. August bis 20. August 2020 brach der Verfolgte in (Ort 07) in ein Einfamilienhaus ein und entwendete zwei Kameras mit Zubehör, Taschenuhren, Schmuck und ein Samsung Galaxy S6-Smartphone. Der Gesamtschaden betrug 21.000 PLN.

(8.) Im Zeitraum vom 25. März bis 26. März 2020 brach er in (Ort 08) in ein Einfamilienhaus ein und entwendete eine Kamera, Werkzeug, Bargeld, Schmuck und ein Tablet. Er verursachte einen Schaden von insgesamt 21.850 PLN.

(9.) Im Zeitraum vom 9. August bis 11. August 2020 brach er in (Ort 09) in ein Einfamilienhaus ein und entwendete eine Geldbörse samt Bargeld, die Identitätskarte und den Führerschein der (Name 02), Schmuck und Uhren sowie eine externe Festplatte. Der Gesamtschaden betrug 10.950 PLN.

2. Der Verfolgte wurde am 9. April 2023 infolge einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem in (Ort 10) festgenommen. Er befindet sich gegenwärtig zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (Ort 11). Strafende ist auf den 7. Juli 2023 notiert.

Ferner ist wegen eines Haftbefehls des Landgerichts Berlin vom 7. Februar 2023 Überhaft notiert.

Am 9. April 2023 hat das Amtsgericht Tiergarten eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten erlassen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Tiergarten, das dem Verfolgten Rechtsanwalt … zum notwendigen Rechtsbeistand bestellt hat, gab er in Anwesenheit seines Beistands an, in (Ort 12) zu wohnen. Zudem erklärte der Verfolgte, mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden zu sein. Auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hat er ebenfalls nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 12. April 2023, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 13. April 2023, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft; die Voraussetzungen für die Anordnung der Auslieferungshaft liegen vor (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG).

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafvollstreckung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG gegeben. Die dem Ersuchen zugrundeliegenden Taten sind als unerlaubter Anbau von Betäubungsmitteln und Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; §§ 242, 243 StGB) auch nach deutschem Recht strafbar. Ferner ist eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten zu vollstrecken (§ 81 Nr. 2 IRG).

Ein Zulässigkeitshindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht in Bezug auf das zu vollstreckende Urteil nicht. Zwar war der Verfolgte bei der Verhandlung ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl nicht persönlich anwesend. Nach Angaben der polnischen Behörden im Europäischen Haftbefehl ist der Verfolgte jedoch persönlich zu der Hauptverhandlung geladen und dabei darauf hingewiesen worden, dass ein Abwesenheitsurteil möglich ist. Es liegt somit ein Ausnahmetatbestand nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vor.

Überdies enthält der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Gorzow Wielkopolski die nach § 83 a Abs. 1 Nr. 1 - 6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen worden sein sollen, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatmodalitäten des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Dem Verfolgten steht in Polen die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bevor. Von dieser noch offenen Strafvollstreckung geht ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Soziale Bindungen des Verfolgten, die diesem Fluchtanreiz ausreichend entgegenwirken könnten, sind von ihm nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Es steht daher zu erwarten, dass der Verfolgte sich ohne die Anordnung der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen wird. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafe ist die Inhaftnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung erforderlich und angemessen.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.