Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2023 – 9 UF 212/19
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:0602.9UF212.19.00
Tenor§
I. Auf die Beschwerde der Pflegemutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. September 2019 - Az. 36 F 85/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verbleib bzw. die Rückführung des am 20. Oktober 2014 geborenen E. N. in den Haushalt der vormaligen Adoptivpflegemutter K. D. wird angeordnet.
Zugleich wird angeordnet, dass der Verbleib bei der Antragstellerin von Dauer ist.
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die dem Antragsteller aus der Wahrnehmung des Termins am 4. Juni 2020 entstandenen Auslagen hat dieser selbst zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rückführung des Kindes in den Haushalt inzwischen allein der (früheren) Adoptivpflegemutter im Rahmen einer Verbleibensanordnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten zu 1. und 2. waren die Adoptivpflegeeltern (im Folgenden kurz: Pflegeeltern) des am 20. Oktober 2014 geborenen E. N.; die Aufnahme des Kindes in deren Haushalt erfolgte bereits am 22. Oktober 2014; es handelte sich dabei um eine auf Dauer angelegte, nämlich mit dem Ziel der Adoption des Kindes eingerichtete Pflege.
In dem zum Az. … des Amtsgerichts O. geführten Adoptionsverfahren wurde im September 2018 bekannt, dass der Antragsteller am 18. Mai 2017 vom Amtsgericht O. wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in 7 Fällen, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in fünf Fällen und wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung bis zum 17. Mai 2020, verurteilt worden ist (Az. …). Den Antragstellern war das Ermittlungsverfahren seit einer bei ihnen durchgeführten Hausdurchsuchung am 29. Januar 2013 bekannt; sie haben das – mindestens ahnend, dass das nachteilig für ihr Adoptionsvorhaben sein könnte - gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle zu keiner Zeit offenbart. Der Antragsteller hat „Neugier“ für die Internetrecherchen angegeben; er habe ausprobieren wollen, was alles gehe; man wisse auch nicht wirklich, was man alles herunterlade; eine Erklärung für die unterlassene (vollständige) Löschung der Dateien habe er nicht; er habe diese dann schlicht vergessen. Er hat seine Handlungen als „Fehltritt, der niemandem geschadet habe“ eingeordnet. Beide Antragsteller haben in den Gesprächen mit dem Jugendamt letztlich kein Verständnis dafür entwickeln können, dass diese Strafbarkeit des Antragstellers Sorge um das Wohlergehen E.´s zu begründen geeignet ist, auch wenn im Zuge eines Clearingverfahrens - einschließlich von Untersuchungen des Kindes in der Kinderschutzambulanz der C. und dem Gesundheitsamt in O. - festgestellt worden ist, dass keinerlei belastbare Hinweise auf einen Missbrauch E.´s durch den Antragsteller vorliegen. In (auch unangekündigt beobachteten) Interaktionen mit den „Eltern“ zeigte der Junge keinerlei Unsicherheiten oder Angst; beide „Eltern“ waren als Bindungspersonen fest verankert; E. erhielt viel Förderung, positives Feedback, elterliche Wärme und Zuwendung. Einen Anlass für eine therapeutische Intervention bei dem Kind hat niemand erkennen können. Der Clearingbericht schließt mit der Einschätzung, dass die Herausnahme E.´s aus dem elterlichen Haushalt die Gefahr der Traumatisierung berge und die weitere Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen könnte; die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern sei unter bindungsdynamischen Aspekten sehr genau abzuwägen.
Beide Antragsteller haben – vor dem Hintergrund, dass seitens des Jugendamts eine Herausnahme des Kindes zu dessen Schutz in den Raum gestellt worden ist – im März 2019 den Erlass einer Verbleibensanordnung beantragt. Sie haben betont, dass der Antragsteller nicht pädophil sei und sich mit seiner Straftat auseinandergesetzt habe; eine Trennung der Antragsteller nach 27 Jahren (davon neun Jahre Ehe) sei nicht beabsichtigt oder veranlasst; an ihrer Erziehungseignung im Übrigen bestünden – unstreitig - keine Zweifel. Sie sahen für E. keinerlei Kindeswohlgefährdung bei Verbleib in ihrer Familie.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben – anknüpfend an ihren Eindruck unzureichender Auseinandersetzung beider Pflegeeltern mit der Straftat des Antragstellers und unter Betonung der nicht sicher auszuschließenden Risiken für die weitere Entwicklung des Kindes - die Zurückweisung des Antrages begehrt.
Mit Beschluss vom 13. September 2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Pflegeeltern zurückgewiesen. Es könne mit Blick auf die strafrechtliche Verurteilung des Pflegevaters nicht verantwortet werden, das Kind im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller zu belassen. Die Delinquenz des „Vaters“ schließe ihn kraft Gesetzes als Pflegeperson aus und trage den Schluss auf eine entsprechende Gefährdungslage des Kindes; der Nachweis der Pädophilie müsse nicht geführt werden. Da eine umfassende Überwachung des elterlichen Haushalts nicht möglich sei, könne dem Schutzbedürfnis des Kindes nur durch Herausnahme aus dem Haushalt der Antragsteller wirksam Rechnung getragen werden. Ein Verbleiben allein bei der Antragstellerin zu 1. scheide wegen der gemeinsamen Lebensführung mit dem Pflegevater aus.
Gegen diese Entscheidung haben zunächst beide Antragsteller Beschwerde eingelegt, die der vormalige Pflegevater allerdings zurückgenommen hat. Die Antragstellerin hat angegeben, sie habe sich nunmehr vom Pflegevater räumlich und in Scheidungsabsicht getrennt; dieser lebe seit 7. Oktober 2019 in B.. Sie selbst stelle unbestritten keine Gefahr für das Kind dar, so dass nunmehr in ihrer Person eine Verbleibensanordnung veranlasst sei.
Die Verfahrensbeiständin hat die angefochtene Entscheidung verteidigt und dies mit durchgreifenden Bedenken gegen eine wirkliche Trennung der Pflegeeltern und auch vor dem Hintergrund, dass E. erklärtermaßen keinerlei Heimweh nach der Pflegemutter habe und ausdrücklich in der Einrichtung bleiben wolle, begründet.
Auch die Beteiligten des Jugendamts einschließlich des Amtsvormunds sind von einer „Scheintrennung“ der Pflegeeltern ausgegangen und haben mit näherer Darlegung an ihrer bisherigen Risikoeinschätzung festgehalten.
Das Kind wurde am 1. Oktober 2019 aus dem Haushalt der Antragsteller herausgenommen und in die Obhut einer neuen Adoptionspflegefamilie in A. gegeben. E. konnte in der neuen Familie allerdings auch nicht bleiben. Seit dem 5. November 2019 lebt er in der Wohngruppe „D“ in W..
Der Senat hat die Beteiligten und auch den Antragsteller (als Auskunftsperson) am 4. Juni 2020 persönlich angehört, dabei allerdings auf eine neuerliche Anhörung des durch die wechselvollen Ereignisse seit der Herausnahme bei den Antragstellern als psychisch erheblich belastet eingeschätzten Kindes verzichtet. Mit am 17. Juni 2020 erlassenen Beschluss hat der Senat sodann den Verbleib bzw. die Rückführung E.´s zur Antragstellerin angeordnet, die zusätzlich beauflagt wurde sicherzustellen, dass eine Kontaktaufnahme zwischen dem Kind und dem vormaligen Pflegevater A. D. ausschließlich nach Maßgabe des Amtsvormunds stattfinde. Nach der nach hiesiger Überzeugung ernsthaft vollzogenen Trennung der Antragsteller sei bei der Rückführung E.´s in den Haushalt der Antragstellerin mit konkreten Risiken für die weitere Entwicklung des durch die Trennung von „seinen Eltern“ erheblich destabilisierten Kindes tatsächlich nicht zu rechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat das betroffene Kind, vertreten durch den Amtsvormund, Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. August 2020 zunächst die Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung einstweilen ausgesetzt und schließlich mit Beschluss vom 12. Februar 2021 wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2020 (richtig: 17. Juni 2020) aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung durch den erkennenden Senat zurückverwiesen (Az. 1 BvR 1780/20). Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2021 Bezug genommen.
Der Senat hat in der Folgezeit die Umstände der Trennung der – inzwischen tatsächlich rechtskräftig geschiedenen - Antragsteller näher beleuchtet, ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin und den Entwicklungschancen und –risiken für E. bei Verbleib in der Wohngruppe bzw. Rückführung zur Antragstellerin sowie – nach erklärter Zustimmung des bereits seit Rücknahme seiner Beschwerde am 25. November 2019 nicht mehr am Verfahren beteiligten früheren Pflegevaters A. D. – ferner ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu einer etwaigen Pädophilie desselben, daraus erwachsenden Risiken für sexuell übergriffiges Verhalten gegen das Kind und ggf. erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zum Schutz E.´s eingeholt.
Am 2. Februar 2023 hat der Senat die Beteiligten angehört, wobei die eingesetzten Sachverständigen ihre schriftlichen Gutachten ergänzend mündlich erläutert haben. Am 22. März 2023 hat der Senat E. persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die entsprechenden Anhörungsvermerke vom 2. Februar 2023 und 23. März 2023 Bezug genommen. Danach wurde allen übrigen Beteiligten erneut Gelegenheit gegeben, zu dieser Kindesanhörung und zur Sache abschließend Stellung zu nehmen, wovon diese auch Gebrauch gemacht haben.
Die Antragstellerin hält an ihrem Verbleibens- bzw. Rückführungsantrag fest; alle anderen Beteiligten erstreben weiterhin – nicht zuletzt aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen im Leben des Kindes, das nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohngruppe dort sein (neues) Zuhause gefunden habe - die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
In der Sache selbst führt das Rechtsmittel der Antragstellerin zum Erfolg. Auch unter Berücksichtigung der im (fortgesetzten) Beschwerdeverfahren gewonnenen weiteren Erkenntnisse und Entwicklungen war gemäß § 1632 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB der – ausdrücklich dauerhafte – Verbleib und damit letztlich die Rückkehr E.´s zur Antragstellerin anzuordnen.
1.
Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht, wenn die Eltern oder – wie im vorliegenden Fall – der Vormund das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind, das seit längerer Zeit in der Familienpflege lebt, bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind sich auch die Pflegefamilie auf den Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner „sozialen Familie“ zu beachten ist (gefestigte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1988, Az. 1 BvR 818/88 – Rdnr. 28 bei juris und vom 2. Juni 1999, Az. 1 BvR 1689/96 – Rdnr. 13). Dabei ermöglicht § 1632 Abs. 4 BGB auch die Anordnung einer Rückführung des Kindes zu seinen Pflegeeltern, wenn die Beendigung des Aufenthalts des Kindes bei der Pflegeperson in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verfahren über die Verbleibensanordnung steht. Denn eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte und damit bezogen auf die Antragstellung nach § 1632 Abs. 4 BGB nur vorübergehende Herausnahme des Kindes stellt dessen Verbleib bei den Pflegeeltern - vorausgesetzt der Antrag hat auch in der Sache Erfolg - nicht in Frage (BGH, Beschluss vom 16. November 2016, Az. XII ZB 328/15 - Rdnr. 17 ff).
Die formalen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Verbleibens- bzw. hier Rückführungsanordnung liegen im Streitfall vor. Ein Fall länger dauernder Familienpflege ist unzweifelhaft gegeben. E. lebte seit seinem 2. Lebenstag, hier seit dem 22. Oktober 2014, und bis zur Herausnahme am 1. Oktober 2019, also fast fünf Jahre in der Familie D.. Der dortige Aufenthalt war seit jeher mit dem Ziel der Adoption verbunden, also auch von vornherein auf Dauer angelegt. Im Streitfall sind auch nicht allein die zeitlichen Maßstäbe des § 1632 Abs. 4 BGB eingehalten. Vielmehr war E. selbstverständlicher Teil der Familie, sozial-emotional gut und sicher angebunden; er hat bei den Antragstellern Versorgung, Förderung und Zuwendung erfahren und dort seine Beziehungswelt und „soziale Familie“ gefunden. Es gab bis Mai 2018 zu keiner Zeit Hinweise auf irgendwelche Versäumnisse oder Nachlässigkeiten in der Betreuung, Versorgung und Erziehung des – altersgerecht entwickelten – Kindes.
Der Antrag auf Verbleibensanordnung war auch bereits im März 2019 und damit vor der tatsächlich erfolgten Herausnahme des Kindes am 1. Oktober 2019 gestellt worden, so dass auch der für eine mögliche Rückführung erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang vorliegt.
Der unbestreitbare Zeitfortschritt im Beschwerdeverfahren kann für sich betrachtet die Abweisung des Anordnungsantrages (jetzt allein) der Antragstellerin nicht rechtfertigen. Das Abstellen auf bloßen Zeitablauf - insbesondere auch wegen der Dauer des eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, auf die die Antragstellerin keinen Einfluss hatte - würde dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die gewachsene familienähnliche Bindung zwischen dem Pflegekind und den Pflegeeltern, respektive hier der Pflegemutter in die Entscheidung in verfassungsrechtlich gebotener Weise einfließen zu lassen, zuwiderlaufen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 18 UF 301/15, dort S. 7 – zitiert nach Salgo, Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 16. November 2016, Az. XII ZB 328/15, FamRZ 2017, 210/211).
Im Rahmen der erforderlichen Abwägung bildet das Kindeswohl den Richtpunkt und ist bei Interessenkonflikten maßgeblich. Im Zuge der vorzunehmenden Risikoabwägung im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, welche Folgen der mit der erstrebten Rückführung (erneut) erforderliche Wechsel des zwischenzeitlichen Aufenthaltsortes E.´s für dessen Wohl haben wird. Die Frage des zeitlichen Zusammenhangs ist letztlich unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens und der Entwicklung E.´s in der Wohngruppe seit seiner Aufnahme dort im November 2019 zu beantworten. Dabei kommt es nicht in erster Linie entscheidend darauf an, ob der Lebensmittelpunkt des Kindes zwischenzeitlich an dieser Stelle eingerichtet ist, sondern darauf, ob er an diesem Aufenthaltsort eingebunden, verortet und verwurzelt ist und darauf, ob das Kind im Falle seiner Rückführung wieder an die über fast fünf Jahre entstandenen Bindungen zur Antragstellerin anknüpfen könnte (vgl. dazu Salgo, a.a.O.). Allein diese Auslegung entspricht Art. 20 UN Kinderrechtekonvention, wonach die Kontinuität in der Erziehung des Kindes zu gewährleisten ist.
2.
Nach den im weiteren Beschwerdeverfahren vorgenommenen Ermittlungen ist festzustellen, dass das Wohl E.´s in der Familie D. tatsächlich nicht (nachhaltig) gefährdet war und auch im Falle seiner Rückführung allein zur Antragstellerin eine solche Kindeswohlgefährdung nicht zu besorgen ist. Damit fehlt es im Streitfall an einem besonderen Schutzbedürfnis des Kindes, das es – wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Aufhebungsentscheidung vom 12. Februar 2021 (Rdnr. 27) voraussetzt - gebieten würde, die erfolgte Trennung E.´s von „seiner Mutter“ – nichts anderes war und ist die Antragstellerin im Erleben des Kindes - aufrechtzuerhalten.
Eine nachhaltige Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes liegt vor, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 1 BvR 221/23 - Rdnr. 10 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Feststellung einer solchen Gefährdungslage muss auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2019, Az. XII ZB 408/18, und vom 23. November 2016, Az. XII ZB 149/16).
2.1
Der Umstand der strafrechtlichen Delinquenz des vormaligen Pflegevaters wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen, wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften in fünf Fällen und wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in einem Fall zu einer (zur Bewährung ausgesetzten und inzwischen mit Wirkung vom 21. Juli 2020 erlassenen) Freiheitsstrafe von sieben Monaten war unbestreitbar ein ernst zu nehmendes Risiko für die gedeihliche Entwicklung eines Kindes, trägt aber die von allen übrigen Verfahrensbeteiligten außer der Antragstellerin seit jeher mit Vehemenz vorgebrachte Annahme, (allein) daraus ergebe sich bereits eine erhebliche Gefahr sexuell übergriffigen Verhaltens gegen das Kind und damit eine Kindeswohlgefährdung im vorbeschriebenen Sinne nicht.
Bei Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Aufl., 2020, auf S. 530 (Rdnr. 996) heißt es unter Bezugnahme Krueger et al., The Impact of Internet Pornography Use and Cybersexual Behaviour on Child Custody and Visitation, dass „bisher noch kein eindeutiger kausaler Zusammenhang gefunden worden (ist), dass Konsum von Pornographie zu unangemessenem sexuellen Verhalten geführt hat. Konsum von Pornographie führt nicht zu erhöhter sexueller Aggression.“ Auf S. 531 (Rdnr. 999) heißt es dort unter Bezugnahme auf Endrass et al., The consumption of Internet child pornography an violent an sex offending (BMC Psychiatry, veröffentlicht im Juli 2009, im Internet abrufbar), dass ein nachgewiesener Konsum von Kinderpornographie eines inkriminierten Täters nach aktuellem Kenntnisstand auch keinen zwingenden Prädiktor für reale sexuelle Missbrauchshandlungen darstellt (hands-on). „Personen, die ausschließlich wegen illegaler Internetpornografie vorbestraft sind, haben gemäß Datenlage mit 0,2-6,6% ein geringes Risiko, im Verlauf einen sexuellen Übergriff auf ein Kind zu begehen.“ Zu vergleichbaren Ergebnissen kommen Ahlig/Schulz in der Zeitschrift Kriminalistik 2020, S. 427-432, die über eine Studie berichten, inwieweit Personen, die hinsichtlich eines Kinderpornografiedelikts polizeilich registriert sind, ebenfalls aufgrund von (unmittelbaren) Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern auffällig werden (geringe Wahrscheinlichkeit). Dem erkennenden Senat war außerdem aus einem anderweitig beauftragten sexualmedizinischen Gutachten (des Dipl.-Psychologen O. A., Az. …) bekannt, dass Studien in den USA zeigten, dass lediglich bis zu 12 Prozent der wegen Besitzes kinderpornografischen Materials Verurteilten auch durch eigenes sexuell missbräuchliches Verhalten auffallen. Auch Prof. Dr. Dr. B. vom Institut für Sexualmedizin der C. – dessen Expertise auf diesem Gebiet unbestritten ist, der den Gutachtenauftrag im konkreten Fall aber aufgrund Arbeitsanfalls nicht annehmen konnte – hat in einem anderen Verfahren des erkennenden Senats (…) als Sachverständiger ausgeführt, dass das generelle Rückfallrisiko für verurteilte Sexualstraftäter gegen Kinder (also unter Einschluss von sog. hands-on-Delikten und einschließlich des beträchtlichen Anteils sexueller Übergriffe gegen Kinder durch Personen, die sich ausschließlich zu postpubertären [erwachsenen] Körperschemata hingezogen fühlen) zwischen 10 und 20 Prozent liegt (Hansen Morton-Bourgon, 2004; Harris et al., 2003).
Unbestreitbar gibt es in diesem Zusammenhang natürlich ein Dunkelfeld. Prof. Dr. Dr. B. formuliert, dass die Vorhersage individuellen menschlichen Verhaltens dabei notorisch schwierig und als stochastisches Problem von hohen Unsicherheiten begleitet ist (S. 29 des genannten Gutachtens). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass ein sexueller Missbrauch mit schweren und lebenslangen Folgen für ein Kind einhergeht. Gleichwohl können die zitierten Studienergebnisse bei der im Einzelfall konkret vorzunehmenden Risikoeinschätzung nicht außer Acht gelassen werden; der von den meisten der hier Verfahrensbeteiligten offenbar gezogene Schluss, delinquentes Verhalten im Bereich der Kinderpornografie berge schon für sich betrachtet erhebliche/konkrete Gefahren für ein im Haushalt befindliches Kind, hält einer kritischen Prüfung indes nicht stand.
Inzwischen hat auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. September 2022 (Az. XII ZB 150/19) unter Angabe weiterer Quellen (Rdnr. 25 bei juris) ausdrücklich judiziert, dass nach dem derzeitigen Forschungsstand ein einfacher monokausaler Zusammenhang dahingehend, dass der Konsum von Kinderpornographie in sexuelle Übergriffe mit Körperkontakt (sog. Hands-On-Delikte) münden wird, nicht hergestellt werden kann. Der Umstand, dass sich eine konkrete Gefahr für die Begehung von Hands-On-Delikten an Kindern noch nicht allein mit der Nutzung von kinderpornographischem Material durch den Täter begründen lässt, bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass von Konsumenten von Kinderpornographie prinzipiell kein konkretes Risiko ausgehe, mit Hands-On-Delikten gegenüber Kindern rückfällig zu werden. Um bezüglich des mit der Nutzung von Kinderpornographie auffällig gewordenen Personenkreises die konkrete Gefahr eines körperlichen Übergriffs auf einzelne Kinder beurteilen zu können, ist eine umfassende individuelle Risikoeinschätzung vorzunehmen.
Für die unter dem 6. August 2019 - und schon seinerzeit gegen die ausdrückliche und weit besser fundierte gegenteilige Einschätzung der Kinderschutzambulanz der C. und der J. gGmbH aus dem mehrere Monate dauernden Clearing - schriftlich niedergelegte Überzeugung der Verfahrensbeiständin dahin, dass E. in einer „permanent hohen Risikosituation (lebte), Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden“, die für die Verfahrensbeiständin selbst noch nach Eingang des (nachstehend erörterten) Gutachtens Dr. O.-W. erkennbar handlungsleitend war, gab es zu keiner Zeit eine ausreichend tragfähige Grundlage. Auf die vorzitierten empirischen Erkenntnisse hatte der Senat im Übrigen auch schon im ersten Anhörungstermin am 4. Juni 2020 ausdrücklich und konkret hingewiesen (Der Umstand, dass auch das nicht protokolliert ist, macht diese Feststellung nicht unrichtig.) Die Verfahrensbeiständin („Ich habe da andere Zahlen.“) hat ihre vermeintlich bessere Fachkenntnis auch in der Folgezeit nicht untermauert.
Den – auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner Aufhebungsentscheidung formulierten – Anforderungen an eine tragfähige individuelle Risikoabwägung folgend hat der Senat nach Einholung des Einverständnisses des hier nicht mehr am Verfahren beteiligten Herrn D. – inzwischen auch ein sexualmedizinisches bzw. forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie und Oberärztin der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Justizvollzugskrankenhauses B. Dr. O.-W. in Auftrag gegeben, das diese in schriftlicher Form unter dem 12. September 2022 vorgelegt hat. Nach eigenen Untersuchungen (Befunderhebungen bei Herrn D. und der Antragstellerin und Prüfung der Akten des hier zugrunde liegenden Kindschaftsverfahrens und des Strafverfahrens gegen Herrn D.) gelangt die Sachverständige zu der – von den übrigen Verfahrensbeteiligten jedenfalls (weitestgehend) nicht ausdrücklich in Zweifel gezogenen und nach eigener kritischer Würdigung durch den Senat überzeugenden – Feststellung, dass bei Herrn D. tatsächlich eine pädophile Störung, nicht ausschließlicher Typ, jedoch sexuell orientiert auf Mädchen zu diagnostizieren ist (F 65.4 nach ICD-10). Es bestehe erkennbar ein sexuelles Interesse am präpubertären weiblichen Körper, das neben ein entsprechendes Interesse an reifen weiblichen Körpern tritt, wie das – von der Antragstellerin bestätigte – unauffällige Sexualleben in der über Jahrzehnte währenden (nicht-) ehelichen Lebensgemeinschaft zeige. (Frau und Herr D. habe lange versucht, auch auf natürlichem Wege ein eigenes Kind zu bekommen.) Die Diagnose einer Störung fußt dabei darauf, dass dieses sexuelle Interesse auch an Mädchen psychosoziale Schwierigkeiten bereitet, also etwa Schuldgefühle, Scham oder Ängste hervorruft, im konkreten Fall Schuldgefühle und Leidensdruck aufgrund der Folgen seines inkriminierten Verhaltens für das – letztlich beendete - Familienleben. Anknüpfend daran, dass sich das paraphile Interesse Herrn D.´s nach den Untersuchungen der Sachverständigen (Angaben des Probanden, S. 30 des Gutachtens, Bl. 827 GA, die durch das in der Strafakte befindliche umfangreiche Bildmaterial zwanglos bestätigt werden), auf weibliche Kinder richtet und es keine Hinweise auf zusätzliche homosexuelle pädophile Interessen gibt, gelangt die Gutachterin zu der Einschätzung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch Herrn D. die Gefahr sexuell übergriffigen Verhaltens zum Nachteil von E. ausgeht.
Soweit die Verfahrensbeiständin dieses (vermeintlich) auf den weiblichen präpubertären Körper konzentrierte Interesse des Herrn D. und die damit verbundene Risikobewertung der Sachverständigen unter Hinweis auf die ihr vorliegenden Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in Zweifel zieht, trägt das im Ergebnis tatsächlich nicht. Richtig ist der Hinweis der Verfahrensbeiständin, dass es in der Anklageschrift vom 17. Mai 2016 wie auch in dem (abgekürzten) Urteil vom 18. Mai 2017 heißt, der Beschuldigte/Angeklagte habe Bild- und Videodateien heruntergeladen, gespeichert und zum Download freigegeben, die sexualbezogene Handlungen an oder vor offensichtlich unter 14 Jahre alten unbekleideten Jungen und Mädchen zeigen. Der Senat kann nur vermuten, dass es sich dabei um eine allgemein verwendete Formulierung in der Strafverfolgung wegen Kinderpornografie handelt, in der das Geschlecht der Opfer keine eigenständige Bedeutung hat. Das – nicht nur von der Sachverständigen Dr. O.-W., sondern auch vom Senat im Einzelnen gesichtete - umfangreiche (trotz/nach teilweiser Löschung rekonstruierte) Bildmaterial in der beigezogenen Strafakte und die dort ebenfalls umfangreich aufgeführten Filenames belegen eindeutig eine auf Mädchen geprägte sexuelle Neigung; auf einer Handvoll Bildern sind zwar auch minderjährige Jungen zu erkennen, die dort aber nur als Randfiguren erscheinen, während der Genitalbereich der Mädchen im Zentrum des abgebildeten Geschehens steht.
Soweit die Verfahrensbeiständin und der Verfahrensbevollmächtigte des Kindes eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung (jedenfalls) von Herrn D. für unerlässlich halten, sieht der Senat – im Einklang mit der beauftragten Sachverständigen Dr. O.-W. - nicht, welche für die hier zu treffende Entscheidung erhebliche zusätzliche Erkenntnis dadurch gewonnen werden könnte. Die Sachverständige Dr. O.-W. hat – aus den erhobenen Angaben des Herrn D. zwanglos nachvollziehbar – eingeschätzt, dass der Antragsteller „nicht sehr freimütig und offen“ und erst auf konkreten Vorhalt des im Ermittlungsverfahren gesicherten Bildmaterials „in einen Austausch über die Art dieser Bilder und seine sexuelle Neigung zu kommen“ gewesen sei; er hat (erst) im Laufe der (zweiten) Exploration eingestehen können, dass er sich durchaus durch Filme wie „Lolita“ oder einzelne (der gesicherten) Bilder angesprochen fühlt“. Der Senat tritt der Einschätzung der Sachverständigen bei, dass der Antragsteller die pädophilen Anteile in ihm nicht komplett verleugnet, sich dazu aber auch nicht freimütig bekennen kann und für ihn der persönliche Leidensdruck aufgrund der eingetretenen Folgen für sein (Familien-)Leben im Vordergrund steht, während die strafrechtliche Verurteilung für sich betrachtet und noch mehr das unermessliche Leid der missbrauchten Mädchen eher ausgeblendet wird. Insoweit teilt der Senat die Zweifel der (meisten übrigen) Verfahrensbeteiligten an einer „echten“ inneren Einsicht in das selbst herbeigeführte bzw. mitverursachte Leid der Kinder und die daraus abgeleiteten Risiken für die Kontakte (allein) zu minderjährigen Mädchen. Es ist weiter eine Bagatellisierungstendenz – gerade auch aus den im Gutachten niedergelegten Äußerungen des Herrn D., der seine offensichtlich aktive Suche nach diesem über längere Zeit beschafften und sehr umfangreichen Bildmaterial weiterhin zu verbrämen gesucht hat - durchaus erkennbar. Tragfähige Anknüpfungstatsachen (Widersprüche o.ä.), die im Rahmen der aufgegebenen Beweisfragen Anlass gegeben hätten, dessen Angaben weiter zu hinterfragen, hat die Sachverständige – wie sie im Anhörungstermin am 2. Februar 2023 erläutert hat – nicht gefunden; ansonsten hätte sie nachgehakt.
In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass Prof. Dr. Dr. B. in dem bereits o.a. Gutachten (zum Az. … des erkennenden Senats) abstrakt-generell ausgeführt hat, dass das Verleugnen früherer Taten von empirisch unklarer Bedeutung für die Frage nach dem Risiko wiederholter Sexualdelikte ist. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, welche für die Bewertung des Risikos übergriffigen sexuellen Verhaltens gegen E. bedeutsame Erkenntnis aus der erstrebten Glaubwürdigkeitsbegutachtung sollte gewonnen werden können.
Prof. Dr. Dr. B. hat in dem zitierten Gutachten ferner ausgeführt, dass das Fehlen von Vorstrafen (jenseits des konkreten inkriminierten Geschehens), die erwiesene Fähigkeit zu Langzeitbeziehungen mit altersadäquaten Partnerinnen und eine allgemeine Stabilität in der Lebensführung als protektive Faktoren zu nennen sind. Sämtliche dieser das Risiko sexueller Handlungen mit Minderjährigen minimierende Faktoren liegen auch in der Person von Herrn D. vor. Dieser ist auch jenseits der bis Januar 2013 verwirklichten und sodann abgeurteilten Straftaten in der Folgezeit – soweit bekannt - nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. dazu BZR-Auszug vom 25. Januar 2023, Umschlag vor Bl. 1 GA; Auskunft des LKA B. Bl. 670 GA).
Es bleibt nach den durchgeführten Ermittlungen festzuhalten, dass bei Herrn D. eine pädophile heterosexuelle Störung, nicht ausschließlicher Typ vorliegt und deshalb die Gefahr eines sexuell übergriffigen Verhaltens gegen E. nicht besteht. Inwiefern eine Glaubwürdigkeitsuntersuchung Herrn D.´s zu einer für E. ungünstigere Gefahreneinschätzung sollte führen können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Soweit die Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin am 2. Februar 2023 (gleichwohl) ausgeführt hat, dass zu der von Herrn D. ausgehenden Gefahr wegen seiner Pädophilie auch die Gefahr eines weiter existierenden pädophilen Freundeskreises trete, zu dem auch Frau D. gehöre, fehlt dazu jeder taugliche konkrete Anhaltspunkt. Bei aller auch und gerade im Streitfall gebotenen Kritik an dem zu Recht strafrechtlich erheblich sanktionierten und schweres und lebenslanges Leid für die betroffenen Kinder, die Opfer pornografischer Akte/Darstellungen werden, bedeutenden (abscheulichen) Fehlverhaltens des Herrn D., so sind diese Einschätzungen doch erkennbar Ausdruck der unbeirrt und gegen jede im weiteren Beschwerdeverfahren erhobene Erkenntnis aufrechterhaltenen subjektiven Überzeugung von einer besonders schwerwiegenden Gefährlichkeit der untragbaren und von den beiden Antragstellern allein verschuldeten Lebensumstände („Martyrium“) für E.. Auch die Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes (noch) am 2. Februar 2023, dessen Herausnahme sei als „Errettung aus dem Porno-Haushalt“ der Eheleute D. (dringend) geboten gewesen, wird der Ernsthaftigkeit der tatsächlichen Situation und der sich im Streitfall stellenden und sehr differenziert vorzunehmenden Gefahreneinschätzung nicht gerecht.
Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass die auch pädophile Neigung des Herrn D. heterosexuell geprägt ist und von diesem eine konkrete Gefahr einer nachhaltigen Schädigung des Wohls E.´s tatsächlich nicht ausgeht.
2.2
Unabhängig davon hat sich im Ergebnis der weiteren Entwicklungen und Ermittlungen im Beschwerdeverfahren die bereits in der ursprünglichen Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 gewonnene Überzeugung bestätigt, dass die Antragstellerin durch die tatsächlich erfolgte Herausnahme des Jungen aus dem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann „- quasi ultimativ – vor die Wahl gestellt, ob sie die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder diese aufgeben würde, um damit die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Kindes zu erreichen“, sich eindeutig für das Kind entschieden und sich endgültig von ihrem Ehemann getrennt hat.
Die Trennung der Eheleute in Scheidungsabsicht ist durch Auszug des Herrn D. am 7. Oktober 2019 eingeleitet und in der Folgezeit von der Antragstellerin konsequent umgesetzt worden. Es gibt keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen für eine - zumal anhaltende - emotionale oder wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin von ihrem damaligen Ehemann.
Der Senat hat bereits in seiner aufgehobenen Entscheidung vom 4. Juni 2020 festgehalten, dass die Antragstellerin sich „nach den Gesprächen im Jugendamt schon seit dem Herbst 2018 und im Rahmen des Verfahrens erster Instanz lange bewusst sein (musste)“, dass bei Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Herausnahme des Kindes zu rechnen ist und sie „sich der geforderten Entscheidung jedoch – gefangen in der vagen Hoffnung auf eine doch irgendwie mögliche Alternativlösung, die die Aufrechterhaltung des Familienlebens zu dritt gestattet hätte – nicht stellen“ wollte. Tatsächlich hat sie – im Vertrauen darauf, dass ihr Ehemann E. niemals etwas angetan hätte/antun würde und „bestätigt“ durch die schriftlichen Einschätzungen der mit der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung beauftragten Fachleute (Berichte der Kinderschutzambulanz der C. vom 2. November und 13. Dezember 20128, Bl. 597 ff. GA, und Clearingbericht der J. gGmbH vom 12. Februar 2019, Bl. 21 ff. GA) – die seit 1991/92, also seinerzeit mehr als 26 Jahre dauernde Lebensgemeinschaft mit Herrn D. zunächst nicht aufgeben wollen – dies obwohl sie bereits vor der Hausdurchsuchung im Januar 2013 positive Kenntnis davon hatte, dass Herr D. kinderpornografisches Material heruntergeladen hatte und sie um die Tatsachen der darauf gründenden Hausdurchsuchung und des damit verbundenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und schließlich der im Mai 2017 erfolgten und rechtskräftig gewordenen Verurteilung ihres Mannes zu einer Bewährungsstrafe wusste. Die erst nach Herausnahme des Kindes vollzogene Trennung ist also – wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2020 ausgeführt hat – „ganz offensichtlich nicht aus der Überzeugung erfolgt, dass in Ansehung des strafbaren Fehlverhaltens des (vormaligen) Antragstellers eine gemeinsame Lebensführung nicht mehr möglich sein würde“; sie war auch nicht von einer Einsicht in die damit für E. (möglicherweise) einhergehenden Risiken getragen. „Die Trennung hat(te) seinen Grund vielmehr ausschließlich in dem Verlust des Kindes.“ Die weiteren Entwicklungen bestätigen, dass der eingetretene Verlust des Kindes – wie auch das Risiko einer neuerlichen Wegnahme nach Rückkehr des Kindes – wesentliche oder wohl eher sogar alleinige Triebfeder und eine ausreichend tragfähige Motivation für die Vollziehung und strikte Aufrechterhaltung der Trennung sein kann, die ein Wiederaufleben gegenseitiger Verbundenheit jedenfalls ausreichend sicher ausschließt.
Die Antragstellerin hat das Scheidungsverfahren unmittelbar nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eingeleitet; ihr Scheidungsantrag vom 9. Oktober 2020 ist dem dortigen Antragsgegner am 3. November 2020 zugestellt worden. Die Ehe ist durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 11. November 2021 – Az. … – rechtskräftig geschieden worden. Es hat im Zuge dieses – einvernehmlich und in anwaltlicher Vertretung allein der Antragstellerin geführten – Scheidungsverfahrens unbestritten einige Kontakte zwischen den getrennt lebenden Eheleuten gegeben; es gab auch einen direkten informatorischen Austausch im Hinblick auf die anstehende Begutachtung der Antragstellerin und die Bereitschaft des aus dem hiesigen Verfahren ausgeschiedenen Herrn D. zur eigenen sexualmedizinischen Untersuchung. Diese Kontakte hatten jedoch eher geschäftsmäßigen Charakter und taugen nicht als Indiz für eine fortbestehende Verbundenheit. Die Antragstellerin legt auch Wert darauf, dass E. – wie vor seiner Herausnahme – weiterhin Kontakt zu seinen (sozialen) „Großeltern väterlicherseits“ hat, den sie zu Zeiten unbegleiteten Umgangs mit E. persönlich und in der Zeit danach durch ihr Engagement für Telefonate des Kindes mit diesen ermöglicht hat. Die Antragstellerin hat dies selbst offengelegt. Sie macht auch kein Geheimnis daraus, dass es auch nach der Trennung und Scheidung von Herrn D. einen fortbestehenden gemeinsamen und in die Hintergründe der Trennung eingeweihten Freundeskreis gibt, wobei beide persönliche Begegnungen durch vorherige Absprachen über die An- bzw. Abwesenheit des jeweils anderen bei Feierlichkeiten nach Möglichkeit ausschließen (so die Antragstellerin gegenüber der Sachverständigen Dr. Q., S. 38 des Gutachtens, Bl. 376 GA, Herr D. gegenüber der Sachverständigen Dr. O.-W., S. 20 dieses Gutachtens, Bl. 817 GA). Das ist aus Sicht des Senates als Ausdruck einer gewachsenen Offenheit und vor allem der Vermeidung jeglicher Risiken für die angestrebte Wiedervereinigung mit E. durchaus glaubhaft und jedenfalls nicht zu widerlegen. Richtig ist allein, dass – wie die Sachverständige Dr. Q. auf S. 78 ihres Gutachtens (Bl. 416 GA) ausdrücklich ausführt - unter Berücksichtigung der zum jetzigen Zeitpunkt verfügbaren Methoden der psychologischen Sachverständigen eine vollständige und lückenlose Überprüfung d(ies)er Selbstangaben von Frau D. nicht möglich ist. Die von Dr. Ba. in seinen „Methodenkritische(n) Hinweise(n) zum Gutachten“ von Dr. Q. vom 30. Januar 2023 (Bl. 1013 ff. GA) gerügte Auslassung von Glaubhaftigkeitsuntersuchungen „mit den (beiden) Pflegeeltern“ geht, wie die Sachverständige Dr. Q. in ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat am 2. Februar 2023 überzeugend ausgeführt hat, an ihrem – auf die Antragstellerin konzentrierten - Gutachtenauftrag jedenfalls vorbei. Die Antragstellerin ist unbestritten weder Täterin noch Opfer eines Missbrauchs- oder sonstigen kriminellen Tatgeschehens und damit gar nicht „taugliches Untersuchungssubjekt“ für eine sog. Glaubwürdigkeitsbegutachtung. Mit der Begutachtung von Herrn D. war Dr. Q. gerade nicht beauftragt; er ist ihr gänzlich unbekannt; sie hat sich zu seiner Person und insbesondere zu seiner Glaubwürdigkeit zu keinem Zeitpunkt positioniert. (Die im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes vom 5. Mai 2023, Bl. 1145 unten f. GA, gleichwohl wiederholte Kritik an Dr. Q. insoweit geht erkennbar fehl.)
Unabhängig davon bleibt festzustellen, dass es tägliche und ureigene Aufgabe der Instanzgerichte und damit auch des erkennenden Senats ist, den Aussagegehalt und die Glaubhaftigkeit von Angaben der Beteiligten, Zeugen oder sonstigen Auskunftspersonen und deren Glaubwürdigkeit – ohne sachverständige Unterstützung - zu beurteilen.
Der Senat hält hier fest, dass nach seiner Überzeugung (erst) mit der Herausnahme des Kindes ein Umdenken der Antragstellerin eingesetzt hat, diese jedenfalls inzwischen verinnerlicht hat, dass die von ihr unbedingt angestrebte Rückkehr E.´s und ein dauerhafter Verbleib des Jungen bei ihr nur unter der Voraussetzung einer endgültigen Trennung von ihrem (geschiedenen) Ehemann möglich ist. Sie hat in der Folgezeit auch tatsächlich alles ihr Mögliche und Zumutbare daran gesetzt, sich insoweit nicht mehr angreifbar zu machen. Es gibt keinerlei belastbare Anknüpfungstatsachen für die ihr vorgeworfene Scheintrennung. Das bei den übrigen Verfahrensbeteiligten fortbestehende Misstrauen knüpft an die ambivalenten Äußerungen und Verhaltensweisen bis zum Auszug des Herrn D. am 7. Oktober 2019 und das (nachstehend noch gesondert diskutierte) unzureichende Problembewusstsein für die Risiken aus der Delinquenz des (geschiedenen) Ehemannes für das Kind an, die die inzwischen über Jahre unter Beweis gestellte Entschlossenheit der Antragstellerin, die Lebensgemeinschaft und jegliche weitere „freundschaftliche“ Beziehung zu Herrn D. zu beenden und insbesondere schon jede Begegnung E.´s mit dem früheren Pflegevater zu verhindern, nicht (mehr) tauglich in Zweifel zu ziehen geeignet sind. Mit letzter Gewissheit ausschließen kann der Senat – so wenig wie die Sachverständige Dr. Q. (vgl. dazu ihr Gutachten S. 84) – eine Wiederaufnahme der Beziehung zu Herrn D. nicht; insoweit bleibt hier ein Restrisiko, das allerdings für sich betrachtet und zudem unter besonderer Berücksichtigung der niedrigen Wahrscheinlichkeit sexuell übergriffigen Verhaltens gegen E. durch Herrn D. (s.o.) insgesamt zu vernachlässigen ist.
Für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin von ihrem (geschiedenen) Ehemann gab es zu keiner Zeit belastbare Anknüpfungstatsachen. Die Antragstellerin ist seit vielen Jahren und seit Aufnahme E.´s in ihren Haushalt im Umfang von regelmäßig 30 Wochenstunden abhängig beschäftigt und erzielt daraus ein Erwerbseinkommen von (mindestens) 1.800 EUR. Sie war schon vor der Eheschließung und ist es noch mit einem eigenen ideellen Anteil von zwei Dritteln Miteigentümerin des im Jahre 2000 errichteten Zweifamilienhauses, in der sich im Obergeschoss auch die rund 90 qm große ehemalige Familienwohnung befindet, die heute von der Antragstellerin allein bewohnt wird. Im Erdgeschoss lebt – wie zu Zeiten des Familienlebens der Eheleute D. mit E. - die heute 82 Jahre alte Mutter der Antragstellerin, die neben dieser Miteigentümerin des Hausgrundstücks ist. Die zuletzt noch mit rund 400 EUR monatlich bestehende Kreditbelastung ist zwischenzeitlich vollständig zurückgeführt. Die Antragstellerin lebt also mietfrei im eigenen Heim. Sie ist keinerlei Unterhaltsansprüchen ausgesetzt; der geschiedene Ehemann deckt seinen Lebensbedarf aus eigener Erwerbstätigkeit. Etwaige Zugewinnausgleichsansprüche haben die Eheleute D. in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 16. August 2021 (UR-Nr. … des Notars H. H. mit Amtssitz in B., Bl. 662 ff. GA) ausgeschlossen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation der Antragstellerin ist damit für die (Wieder-)Aufnahme E.´s in ihren alleinigen Haushalt (mit dem auch der Kindergeldanspruch wieder aufleben würde) als mindestens gut durchschnittlich zu bezeichnen. Die Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes im Schriftsatz vom 12. April 2023 (Bl. 1138) von einer „Frau in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen“ ist unpassend und ein weiterer Ausdruck dessen beständiger Abwertung der Person und Erziehungsleistung der Antragstellerin in Bezug auf E. (dazu nachstehend gesondert).
3.
Es bestehen (auch) nach Durchführung der weiteren Sachaufklärung – Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens – keine durchgreifenden und dem Rückführungsbegehren entgegenstehenden Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin.
Erziehungsfähigkeit bedeutet, an den Bedürfnissen und Fähigkeiten eines Kindes orientierte Erziehungsziele und –einstellungen auf der Grundlage angemessener Erziehungskenntnisse ausbilden und unter Einsatz ausreichender persönlicher Kompetenzen in der Interaktion mit dem Kind in kindeswohldienliches Erziehungsverhalten umsetzen zu können (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 4. Aufl., S. 123).
Im konkreten Fall ist aufgrund des Entwicklungsstandes E.´s, wie er nach Bekanntwerden der strafrechtlichen Verurteilung Herrn D.´s seit dem dritten Quartal 2018 vielfach und hinreichend fachlich fundiert beschrieben worden ist, festzustellen, dass der Junge in den fast fünf Jahren seiner Versorgung, Betreuung und Erziehung durch die Eheleute D. eine (sehr) gute Entwicklung genommen hat, die den tragfähigen Schluss auf eine beanstandungsfreie Erziehungsleistung in der direkten Interaktion mit E. zulässt. (Die Haltung zur Straftat des Herrn D. in ihrer spezifischen Wirkung auf die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit wird zunächst ausgeklammert und nachstehend gesondert erörtert). Die Berichte der Kinderschutzambulanz der C. vom 2. November und 13. Dezember 2018 (Bl. 597 ff. GA), der J. gGmbH aus dem Clearing vom 12. Februar 2019 (Bl. 11 ff. GA) und der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. S. in H. vom 26. August 2019 (Bl. 593 GA) zeichnen eindrucksvoll das Bild eines in allen kindlichen Bereichen altersgerecht und gut entwickelten, wachen und gepflegten Jungen, der fröhlich wirkte, keine Ängste zeigte und gerne in Kontakt trat; er verfügte über einen großen Wortschatz und ein immenses Alltags- und Umweltwissen. Zu erheben waren lediglich eine leichte motorische Unruhe und leicht ausgeprägte Defizite in der Feinmotorik (der Verdacht einer ADHS wurde in der Folgezeit ausgeräumt und eine Ergotherapie durchgeführt). E. wurde als im Haushalt der Pflegeeltern fest verankertes Kind beschrieben, der von den Eheleuten D. sehr viel Förderung, positives Feedback und elterliche Wärme und Zuwendung erhalte. Die Antragstellerin wurde als im Umgang mit E. liebevoll, klar und präzise beschrieben; beide wirkten sehr vertraut miteinander; im Spiel suchte das Kind ihre Nähe und ließ sich von ihr führen und anleiten. Auch aus der Kita, die E. seit Oktober 2017 besuchte, liegt eine entsprechend positive Einschätzung zur Kindesentwicklung vom 2. April 2019 vor (Bl. 88 GA). An diese unbestreitbar gute Vorleistung der Eheleute D. konnte in der Wohngruppe bei „D.“ zwanglos angeknüpft und durch die ebenso unbestreitbar engagierte und erfolgreiche Erziehungsarbeit dort bei guten räumlichen und personellen Rahmenbedingungen die weitere gedeihliche Entwicklung E.´s sichergestellt und verstetigt werden. Dass diese Erziehungsleistung bis zur Herausnahme aus dem Haushalt D. in erster Linie dem Wirken Herrn D.´s zu verdanken gewesen wäre und der Beitrag der Antragstellerin dahinter (deutlich) zurückbliebe, wird von keinem der Verfahrensbeteiligten in den Raum gestellt; die besondere Bindung des Kindes an die Antragstellerin (dazu später gesondert) streitet vielmehr für eine herausgehobene Repräsentanz der Antragstellerin im Alltagserleben des Kindes und eine eher überwiegende Betreuung durch sie.
Es spricht nach Überzeugung des Senates auch eher für als gegen die Antragstellerin, wenn sie sich in der Krise ernsthaft (ge)prüft (hat), ob sie den ihr bis dato fremden Alltag als alleinerziehende Mutter eines noch nicht schulpflichtigen Kindes wird bewältigen können, anstatt solche gravierenden Veränderungen für ihre und des Kindes Lebensführung unüberlegt und leichten Herzens angehen zu wollen. Die möglicherweise angeklungene Sorge um eine etwa unzureichende finanzielle Sicherheit besteht objektiv nicht (vgl. oben). Die Antragstellerin selbst traut sich die Übernahme der alleinigen tagtäglichen Erziehungsverantwortung für E. (jedenfalls jetzt) zu.
Es gibt ferner keine hinreichend tragfähigen objektiven Anknüpfungstatsachen, die insoweit zu Zweifeln Anlass geben würden. Richtig ist, dass die Antragstellerin ihre Teilzeittätigkeit (30 Stunden/Woche) weiterhin in zwei Schichten (6.00 bis 14.15 Uhr und 13.30 bis 22.00 Uhr) ausübt und inzwischen nicht mehr auf die Unterstützung eines Ehe-/Lebenspartners in der Alltagsbetreuung des Kindes zurückgreifen kann. Dieses Schicksal teilt die Antragstellerin allerdings – wie die Sachverständige Dr. Q. zu Recht betont – mit einer Vielzahl alleinerziehender Mütter oder Väter, die den von ihnen betreuten Kindern mit Hilfe eines familiären oder sozialen Netzwerks aber gleichwohl gute Betreuungs- und Entwicklungsbedingungen zu bieten in der Lage sind. Wie schon zu Zeiten des familiären Zusammenlebens wohnt die Mutter der Antragstellerin im Haus und steht unterstützend zur Verfügung. Es gibt auch keinen Grund anzunehmen, dass die Antragstellerin sich in ihrem sozialen Umfeld nicht etwa notwendige Hilfeleistungen im Einzelfall organisieren kann und wird. Ferner hat die Antragstellerin zuletzt ausdrücklich in Aussicht gestellt, dass sie im Bedarfsfalle eine Änderung ihrer Arbeitszeiten erreichen könnte oder sogar ein Arbeitsplatzwechsel vornehmen würde, was für eine gelernte Erzieherin in der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ohne Weiteres möglich wäre. Die Antragstellerin hat – glaubhaft – versichert, sie sei „zu allem bereit“, wenn nur E. in ihren Haushalt zurückkehren und dort bleiben könne. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Betreuungsumfang des heute 8 ½-jährigen E. mit zunehmendem Alter und damit einhergehender Selbständigkeit abnehmen wird.
Es gibt auch jenseits dessen – jedenfalls im Ergebnis – keine Bedenken (mehr) gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, weder mit Blick auf ihre Fähigkeit zum Schutz des Kindes vor der Gefahr, Opfer eines sexuellen Missbrauchs zu werden, noch mit Blick auf die notwendige Feinfühligkeit und die Orientierung auf die Bedürfnisse des Kindes. Auch die Notwendigkeit einer dauerhaften Kooperation mit dem Amtsvormund des Kindes steht einer Rückführung E.´s in ihren Haushalt nicht entgegen.
Der Senat gelangt nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten, eigener Anhörung des Kindes und kritischer Würdigung des schriftlichen und ergänzend schriftlich und mündlich erläuterten Gutachtens der Sachverständigen Dr. Q. in Abwägung der Risiken und Chancen für die weitere Entwicklung E.´s zu der Überzeugung, dass die Rückführung E.´ in den Haushalt der Antragstellerin geboten ist. Im Einzelnen:
Die schriftlichen Ausführungen in dem Gutachten der Sachverständigen Dr. Q. sind zwar hinsichtlich der inhaltlichen, namentlich formalen Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2. Aufl., 2019) durchaus angreifbar. Die Datenerhebung und die daraus abgeleiteten Befunde und Empfehlungen sind allerdings - unter Berücksichtigung der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 20. August 2021 und der weiteren mündlichen Erläuterungen im Anhörungstermin am 2. Februar 2023 - gleichwohl wissenschaftlich ausreichend fundiert, transparent, nachvollziehbar und noch heute tragfähig. Die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. Q. wird insbesondere auch durch die „Methodenkritische(n) Hinweise zum Gutachten“ vom 30. Januar 2023 des Dr. Ba. (der dort zwar – insoweit grundlos – mehrfach Bedenken gegen die Einhaltung des Datenschutzes durch die Sachverständige äußert, seinerseits aber offenbar keinerlei Problembewusstsein hat, ohne Zustimmung der Betroffenen, insbesondere der Eheleute D., ein nicht anonymisiertes familienpsychologisches Gutachten und weiteren Schriftverkehr aus dem zugrunde liegenden nur beteiligtenöffentlichen Kindschaftsverfahren zu beleuchten und ohne jede persönliche Kenntnis der Beteiligten sogar eigene Bewertungen vorzunehmen), nicht tauglich in Frage gestellt.
Dr. Ba. spricht zunächst eine Reihe „formaler“ Fehler an, die teilweise von vornherein nicht zutreffen (etwa die - vermeintlich - fehlende Übersetzung der - vermeintlich - juristischen Fragen des Beweisbeschlusses vom 11. März 2021 in psychologische oder der angeblich fehlende Untersuchungsplan) oder inzwischen jedenfalls behoben sind (etwa Angabe von Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Akte der Datenerhebung) oder eher lässlich sind („Fehler“ in der Literaturverwaltung). Grundsätzlich ist im Übrigen anzumerken, dass der Katalog der inhaltlichen, methodischen und formellen Mindestanforderungen (unter D. I. und II. der Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2019) die von Dr. Ba. reklamierte Fülle von Erfordernissen, gerade auch für die „Brauchbarkeit“ eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gar nicht aufweist, hier vielmehr (auch) eigene Maßstäbe angesetzt werden (etwa zum „atypischen“ Aufbau des Gutachtens; zur Erhebung des Kindeswillens oder zur Notwendigkeit konkreter testpsychologischer Verfahren, die auszuwählen aber dem pflichtgemäßen Ermessen der beauftragten Sachverständigen obliegt; und vor allem auch dem Hinweis auf S. 79-80 seines eigenen Werks, Kinder vor dem Familiengericht, 4. Aufl., 2022 und die dort angeführten allgemeingültigen eltern- und kindbezogenen Kriterien, die an der Konstellation des konkreten Streitfalls in nicht unerheblichen Teilen schlicht vorbeigehen). Die Ausführungen werden zudem dadurch erheblich diskreditiert, dass Dr. Ba. nicht nur „Methoden“-Kritik angebracht hat, sondern – ohne jede persönliche Kenntnis aller Beteiligten und der in den Akten umfangreich dokumentierten mehrjährigen Historie – dem Abwägungsergebnis im konkreten Fall und den dieses tragenden Gründen der Sachverständigen Dr. Q. eigene Einschätzungen entgegenhält; eine solche Beurteilung steht ihm nicht zu.
Die zitierten Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (2019) betonen, dass sich die Güte eines Gutachtens zum einen nach der Qualität des gutachterlichen Handelns und Schlussfolgerns und nach derjenigen der Abfassung des schriftlichen Gutachtens bestimmt, wobei Fehler auf der zweiten Ebene ausdrücklich weniger schwer wiegen als solche beim methodischen Vorgehen, der Befunderhebung und der daraus abgeleiteten Interpretation und Beurteilung der Ergebnisse.
Das schriftliche Gutachten mag mit dem Einstieg der Verhaltensbeobachtung im Datenerhebungsteil atypisch sein (weicht jedenfalls von den Usancen der im igf des Dr. Ba. erstellten Gutachten ab), ist aber gleichwohl in der Darstellung der Datenerhebung und der sich anschließenden Bewertung ohne weiteres nachvollziehbar gegliedert und klar getrennt. Wenige adverbiale Zuschreibungen im Datenerhebungsteil („liebevolles“ Streichen über den Kopf des Kindes) sind verwendet, um konkret gezeigtes Verhalten exakt zu beschreiben. Nicht zu Unrecht wird allerdings beanstandet, dass die eigens formulierten psychologischen Fragestellungen in dem schriftlichen Gutachten nicht konkret beantwortet werden und die Abwägung/Beantwortung der Beweisfragen des Senates eher knapp geraten ist. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Sachverständige in ihrer Bewertung sämtliche formulierten psychologischen Aspekte aufgegriffen, eingearbeitet und individuell für die konkrete Lebenssituation des Kindes und der Antragstellerin berücksichtigt und abgewogen hat. Sie ist bei der breit angelegten Befunderhebung multimodal und transparent vorgegangen und hat ihr methodisches Vorgehen und ihre Einschätzung im Übrigen nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens auf Einwendungen der übrigen Verfahrensbeteiligten und Fragen des Gerichts ergänzend und aus Sicht des Senates ausreichend und im Wesentlichen überzeugend erläutert. Die Einholung einer ergänzenden aktuellen (schriftlichen) gutachterlichen Stellungnahme ist so wenig veranlasst wie die Beauftragung eines Zweitgutachtens.
Insgesamt lassen sich aus den Befunderhebungen der Sachverständigen und unter ergänzendem Rückgriff auf den Inhalt der vorliegenden und der beigezogenen Akte des zwischenzeitlich geführten Umgangsverfahrens die daraus entwickelten Einschätzungen weitestgehend tragfähig ableiten.
Soweit die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin unter dem Aspekt des fehlenden Problembewusstseins im Hinblick auf die Delinquenz des inzwischen geschiedenen Ehemannes zu prüfen war, stellt die Sachverständige Dr. Q. mit Recht und insoweit in Übereinstimmung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten ausdrücklich fest, dass die Antragstellerin die Bedeutung und Folgen der Straftat nicht adäquat erkennen konnte oder – mit Blick auf die erahnten Konsequenzen für die angestrebte Adoption – eher nicht erkennen wollte und (deutliche) Bagatellisierungstendenzen zutage traten. Die Sachverständige formuliert ausdrücklich, dass die Tatsache, dass Frau D. lange an der Beziehung festgehalten hat und erst unter dem Druck der (zuvor durchaus längere Zeit im Raum stehenden, Anm. des Senats) tatsächlichen Herausnahme von E. eine Distanzierung zu Herrn D. vorgenommen hat, ihre Erziehungsfähigkeit einschränkt. Sie – nicht das Jugendamt oder der Amtsvormund – hat damit die Folgen für die Umbrüche im Leben E.´s zu vertreten, die dieser allerdings „ausbaden“ muss.
Die Sachverständige formuliert sodann weiter – nach Überzeugung des Senates mit Recht eher vorsichtig -, dass die Antragstellerin ihre fehlende Problemeinsicht hinsichtlich der durchaus bestehenden und hinsichtlich des Eintritts ihrer Wahrscheinlichkeit bis dato nicht geklärten Risiken der spezifischen Delinquenz ihres geschiedenen Ehemannes für die Entwicklung des Kindes zwischenzeitlich überwunden habe und die Antragstellerin sich damit jetzt adäquat auseinderzusetzen scheint. Im Ergebnis der regelmäßigen Inanspruchnahme von Beratungsgesprächen und der erhobenen Selbst- und Fremdbefunde (letzteres meint die Angaben der Mitarbeiterin He. der Beratungsstelle K.) attestiert die Sachverständige der Antragstellerin „jetzt eine Problemeinsicht sowie Problemakzeptanz bei Frau D.. Neben der Problemkongruenz liegt eine Hilfe- und Veränderungsbereitschaft vor“. An dieser Stelle teilt der Senat ausdrücklich die fortbestehenden Zweifel der übrigen Verfahrensbeteiligten. Die Sachverständige selbst stellt die – unbeantwortet bleibende - Frage nach der Validität und Fehlerhaftigkeit der hinsichtlich einer inneren Einsicht in die nicht von der Hand zu weisenden Risiken, die sich aus der Straftat für die Kontaktgestaltung zwischen Herrn D. und E. ergaben, und hinsichtlich einer echten Verantwortungsübernahme für die Folgen ihres ambivalenten und passiven Verhaltens bis zur Herausnahme – schon objektiv nicht überzeugenden Selbstangaben; hier schwingt immer noch in erster Linie eine (durch das Gutachten Dr. O.-W. allerdings inzwischen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit „bestätigte“) Überzeugung durch, dass Herr D. dem Kind nichts angetan hat und niemals etwas antun würde. Die Bekundungen der Frau He. zum Inhalt der Beratungsgespräche (S. 66 f. des Gutachtens, Bl. 404 f. GA) vermitteln tatsächlich eher nicht den Eindruck, dass die Delinquenz des geschiedenen Ehemannes und der von beiden vormaligen Pflegeeltern gezeigte Umgang damit und die allein dadurch veranlassten Folgen für das Kind von zentraler oder auch nur tragender Bedeutung war.
Mit Recht allerdings stellt die Sachverständige auf die veränderte tatsächliche Situation „im Hause D.“, also die zwar späte und (nur) unter dem Druck der Herausnahme E.´s gewonnene Einsicht ab, dass eine endgültige Trennung von dem Ehemann unabweisbar und unbedingt durchzuhalten ist, wenn es eine Rückkehr- und Bleibeperspektive für E. in ihren Haushalt geben soll. Diese Trennung hat die Antragstellerin seit dem 7. Oktober 2019 konsequent vollzogen (vgl. oben); es gibt keinerlei Anknüpfungstatsachen dafür, dass mit einer Wiederaufnahme der Beziehung zu Herrn D. zu rechnen wäre. Nach Überzeugung des Senates hat die Antragstellerin inzwischen auch verinnerlicht, dass E. vor jeglichem pädosexuellen Interesse unbedingt geschützt werden muss und ein „Zugriff“ auf das Kind durch Personen, die auch nur im Verdacht stehen, ein sexuelles Interesse an Kindern zu haben, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren notwendig zu verhindern ist. Auch wenn die notwendige Sensibilität für erforderliche Schutzmechanismen für E. doch eher nicht aus einer Einsicht in eine konkrete Gefährdung des Kindes durch den geschiedenen Ehemann gewachsen ist, sondern nur oder doch zumindest in allererster Linie aus der – sehr berechtigten – Angst um den endgültigen Verlust des Kindes, für den sie unbedingt weiterhin „Familie“ sein will, gespeist ist, so wird auch in diesem Falle dem Schutzbedürfnis des Kindes hinreichend sicher Rechnung getragen. Für die hier vorzunehmende Risikoabwägung ist es daher letztlich unerheblich, wie die ausreichend belastbar festzustellende (gewachsene) Fähigkeit zum Schutz des Kindes motiviert ist.
Die von den übrigen Verfahrensbeteiligten erhobenen Bedenken gegen eine hinreichende Wahrnehmung der Bedürfnisse des Kindes, die vor allem verknüpft werden mit dem immer wieder massiv kritisierten Verhalten der Antragstellerin im August 2020, teilt der Senat in Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. Q. nicht, die hierzu in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme knapp, aber im Ergebnis überzeugend ausgeführt hat, dass sich aus dem seinerzeitigen Verhalten der Antragstellerin keine negativen Rückschlüsse auf ihre erzieherische Kompetenz oder ihre Kooperationsbereitschaft (dazu nachstehend gesondert mehr) ableiten lassen.
In Bezug auf die unbestrittenen Auseinandersetzungen in Fragen der Umgangsausübung im August 2020 ist Folgendes festzustellen: Die Antragstellerin hatte im Juni 2020 eine (mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare) gerichtliche Rückführungsanordnung erstritten. Sie hat zu keiner Zeit ein abruptes Herausreißen E.´s aus der Wohngruppe beabsichtigt, sondern sich in Kooperation mit dem Jugendamt auf einen Prozess von Beurlaubungen nach Maßgabe eines Schutzplanes und einer schrittweisen Rückführung E.´s eingelassen (Hilfeplan und Schutzplan aus Juli 2020, Bl. 32 ff. und 45 ff. des Umgangsverfahrens … des Amtsgerichts O. = … des erkennenden Senats). Entgegen der redundant und mit Vehemenz bis heute erhobenen Vorwürfe in dem schriftsätzlichen Vorbringen der übrigen Verfahrensbeteiligten ist ein Verstoß der Antragstellerin gegen die Anordnungen in dem Schutzplan im Zusammenhang mit dem unbegleiteten Umgang am 7. August 2020 nicht festzustellen. Der Besuch der Antragstellerin mit E. bei den Eltern von Herrn D. war nicht verboten und von der Antragstellerin noch am selben Abend in dem dann doch persönlichen Kontakt mit Frau T., die zur Prüfung der Einhaltung des Schutzplans mit (unangekündigten) Hausbesuchen gelegentlich der Umgänge beauftragt war, offen gelegt. Dies hat Frau T. in ihrer Aussage beim Amtsgericht am 13. Oktober 2020 bestätigt. Es gab und gibt keinerlei tragfähige Anknüpfungstatsachen für eine Heimlichtuerei oder gar eine Vereinnahmung E.´s durch die Antragstellerin zur Begründung/Aufrechterhaltung eines Lügengeflechts über die Art der Unternehmung. Es gab bestenfalls Irritationen über einen konkret verabredeten Zeitpunkt dieses Hausbesuchs an jenem Tage. Das hat der Amtsvormund gegenüber der Sachverständigen selbst eingeräumt. Das bei dem Jugendamt (ohne eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände) sofort entstandene und tatsächlich nicht gerechtfertigte Misstrauen führte dann allerdings zu einer – aus Sicht der Antragstellerin verständlicherweise – nicht nachvollziehbaren Beschränkung auf begleitete Umgänge. Richtig ist, dass sich dieses Unverständnis der Antragstellerin zum eigentlich nächsten ursprünglich vereinbarten unbegleiteten Umgang am 24. August 2020 durch die Einschaltung der Polizei Bahn brach, mit der sie – auch gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt weiterhin vollziehbaren Rückführungsentscheidung – gegen die Versagung durch das Jugendamt vom 20. August 2020 einen weiterhin unbegleiteten Umgang zu erreichen suchte. Das war sicher nicht sehr geschickt, kann aber unter den seinerzeit gegebenen Umständen nicht allein Ausdruck der Fokussierung auf eigene und Außerachtlassung der berechtigten Interessen des Kindeswohls gewertet werden. Unbestritten hatte E. nach seiner Unterbringung in der Wohngruppe immer wieder Sehnsucht nach seiner Mutter geäußert und sich mehr und Übernachtungsumgang gewünscht. Objektiv lagen keine Gründe für die Beschränkung dieses „Rechts“ sowohl der Antragstellerin als auch E.´s auf ungestörten Umgang vor. Schlussendlich und glücklicherweise hat E. von diesem Disput unter Anwesenheit von Polizeibeamten nichts mitbekommen.
4.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Q. in ihrem insbesondere auch in diesem Punkt schriftlich und mündlich ergänzten Gutachten, denen der Senat nach eigener kritischer Würdigung folgt, ist die Antragstellerin, die in den ersten fünf Lebensjahren des Kindes schwerpunktmäßig die Betreuung E.´s übernommen hatte, die zentrale Bindungsperson des Kindes.
Diese Einschätzung gründet die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend auf die Auswertung der Verhaltensbeobachtung, die Angaben E.´s im Explorationsgespräch, insbesondere seine Antworten auf bindungssensible – und ausdrücklich personenoffen formulierte - Fragen, die durch die Ergebnisse der von ihr durchgeführten testpsychologischen Untersuchung des Kindes und – wie der Senat ergänzend anfügt – aus zahlreichen zur Akte gelangten Schilderungen über Verhaltensweisen und Äußerungen E.´s in der Wohngruppe bestätigt werden. Die in den verschiedenen Entwicklungsberichten wiederholt beschriebene – ausdrückliche und auch von Tränen begleitete - Sehnsucht des Kindes nach der Antragstellerin sind als Ausdruck seines auch nach der Aufnahme in der Wohngruppe an die Antragstellerin adressierten Fürsorgebedürfnisses, das in dem gerade auch in der prägenden Bindungsphase über fünf Jahre gewachsenen Vertrauen auf die beständige Verfügbarkeit der Antragstellerin wurzelt. Die Sachverständige hat ergänzend und nachvollziehbar ausgeführt, dass Bindung einen Exklusivcharakter hat, auf eine bestimmte, feste Bindungsperson konzentriert und in dieser Funktion für das Kind nicht austauschbar ist, sondern Raum und Zeit überdauert und auch über längere Trennungen nicht einfach abreißt. Zwar könnten – so die Sachverständige weiter – Bindungen gleichwohl ausgedünnt und sogar gekappt werden. Dazu bedürfe es aber eines vergleichbar intensiven Bindungsangebotes, das nach der fachlichen Einschätzung der Sachverständigen etwa in einer anderen Pflegefamilie entstanden sein könnte, unter den spezifischen Bedingungen der Wohngruppe, in der E. betreut wird, aber wegen des dort zu verzeichnenden Wandels und den mit einem Familienleben nicht vergleichbaren personellen und organisatorischen Strukturen nicht zu erwarten ist. Die zu seiner Bezugsbetreuerin M. inzwischen entstandene, enge und gewiss auch vertrauensbasierte Beziehung ist nach der – ausdrücklich bindungstheoretisch gestützten, insoweit aber aufgrund der validen Forschungsergebnisse sicheren - Einschätzung der Sachverständigen bestenfalls bindungs-ähnlich, so dass aus ihrer fachlichen Sicht eine Aktualisierung der Befunderhebung nicht veranlasst ist.
Zu den Strukturen in der Wohngruppe ist insoweit festzustellen, dass E. einen Wechsel in seiner Bezugsbetreuung im November 2020 erlebt hat; nachdem zunächst Frau N. in dieser Funktion eingesetzt war, ist seither – also heute seit knapp 2 ½ Jahren - Frau M. seine Bezugsbetreuerin. Sie arbeitet in einer 40-Stunden-Woche und hat 30 Tage Urlaub; im Jahr 2022 hat sie für 10 Tage die Gruppenfahrt in den Sommerferien begleitet; in diesem Jahr war sie – anders als in den Vorjahren ohne Krankheitstage – an 29 Tagen arbeitsunfähig erkrankt; im Januar 2023 war sie exemplarisch an 13 Tagen mit ca. 115 Stunden in der Wohngruppe tätig und vier Tage im Urlaub (Bl. 1116 GA). E. hat während seines Aufenthalts in der Wohngruppe drei Auszüge von Gruppenmitgliedern erlebt, die ihn emotional sichtlich berührt haben (Zwischenbericht der Wohngruppe vom 1. Februar 2023, Bl. 1003 GA). Dies lässt erkennen, dass es in der Wohngruppe seit Aufnahme E.´s dort (nur) eine relative Konstanz der personellen Zusammensetzung gegeben hat, die mit familiären Strukturen und dort zu erwartenden Bindungsangeboten in letzter Konsequenz tatsächlich nicht vergleichbar ist, auch wenn er sich dort unbestritten wohl und gut aufgehoben fühlt, auch körperliche Zuwendung einfordert und eine gute Entwicklung nimmt. (Soziale) Eltern(teile) sind in aller Regel täglich verfügbar, auch bei Krankheit (eher seltene Krankenhausaufenthalte natürlich ausgenommen) und in der gesamten Urlaubszeit vorhanden.
5.
Der Wille E.´s ist nach den Befundungen der Sachverständigen Dr. Q. auf die Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin gerichtet. Die selbst erhobenen verbalen Äußerungen E.´s weisen – so die Sachverständige – ein hohes Maß an Zielorientierung und Intensität auf. Hinweise auf eine Beeinflussung der Willenshaltung des Kindes gibt es nicht; die Antragstellerin hatte nach der Herausnahme E.´s im November 2019 in den sehr wenigen unbegleiteten Umgängen nach Erlass der Beschwerdeentscheidung des Senates vom 4. Juni 2020 faktisch gar keine Gelegenheit, auf E.´s Haltung gezielt und mit Nachdruck einzuwirken.
Soweit die Verfahrensbeiständin beanstandet, dass die Antragstellerin – tatsächlich richtig - darauf hingewirkt habe, dass E. auf seine richterliche Anhörung bei dem Amtsgericht O. im Umgangsverfahren am 15. Oktober 2020 „vorbereitet“ werde, teilt der Senat nicht daran anknüpfende Mutmaßungen über eine Beeinflussung des Kindes, das auch dort seinem Wunsch Ausdruck verliehen hat, die „Mama öfter zu sehen und auch wieder bei ihr zu übernachten“. Die Antragstellerin hat – nicht zu Unrecht - irritiert zur Kenntnis nehmen müssen, dass offenbar niemand daran gedacht hat, den 6-jährigen E. irgendwie auf seine richterliche Anhörung vorzubereiten – bei der Umgangsbegleiterin angeregt, dies in diesem Rahmen zu tun, was durch Frau Tr. (nicht die Antragstellerin) dann auch geschehen ist (vgl. dazu Bl. 73 ff. der Beiakte …).
Dass E. bei jener Gelegenheit ebenso wenig wie ansonsten während seines Aufenthalts in der Wohngruppe initial den Wunsch (auch) nach vollständiger Rückkehr zur Antragstellerin geäußert hat, stellt die von der Sachverständigen Dr. Q. vorgenommene Bewertung der Willenshaltung des Kindes nicht in Frage. Es ist nämlich auch keineswegs umgekehrt so, dass jemals initial Aussagen E.´s dahin wahrgenommen wurden, dass er seine Zukunft in der Wohngruppe sieht und an eine Rückkehr zur Antragstellerin für ihn nicht in Betracht kommt.
Den von der Verfahrensbeiständin gezogenen Schluss, die über die Jahre immer wieder verbalisierte Sehnsucht nach „seiner Mutter“ (die die Antragstellerin im Erleben E.´s ist; er hat keine andere) erstrecke sich allein auf Besuchskontakte und besage nichts über seine Haltung zu einem künftigen Lebensmittelpunkt, hält der Senat nicht für tragfähig.
Auch in der Anhörung E.´s durch den Senat wurde sehr deutlich, dass der Junge – der durchaus noch sehr lebendige Erinnerungen an den Familienwohnsitz in M. hatte – seinen künftigen Lebensmittelpunkt räumlich sehr eindeutig bei der Antragstellerin verortet (diesen aber zugleich mit seiner Bezugsbetreuerin teilen möchte).
Soweit (einzig) die Verfahrensbeiständin darauf verweist, dass E. schon in dem Gespräch mit ihr am 19. Dezember 2019 erklärt habe, sein Wunsch sei es, in der Einrichtung zu bleiben, kann diesem Umstand keine beachtliche Bedeutung beigemessen werden. Sie steht im Widerspruch zu der dem Senat im Termin am 4. Juni 2020 vom Amtsvormund vermittelten Wunsch- und Willenshaltung des Kindes nach einer Rückkehr zur Antragstellerin. Diese – von keinem der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem Senat jemals in Frage gestellte - Feststellung bleibt sachlich zutreffend, auch wenn sie im Anhörungsvermerk nicht niedergelegt ist. Insbesondere muss die von der Verfahrensbeiständin erhobene Kindesäußerung in den Rahmen der Geschehnisse eingeordnet werden, die in der aufgehobenen Senatsentscheidung wie folgt zusammengefasst worden waren: „E. ist aus für ihn nicht ansatzweise verständlichen Gründen aus seiner (sozialen) „Familie“, in der er seit seinem zweiten Lebenstag und ohne jede konkrete Perspektive eines Aufenthaltswechsels (…) gelebt hat, sicher und vertrauensvoll angebunden war, Zuwendung erfahren und sich rundum gut entwickelt hat, herausgerissen worden. Er wurde sinngemäß dahin informiert, „ … dass der Papa eine große Dummheit begangen und die Mama nichts dagegen getan hat, er dort nicht mehr wohnen kann und deshalb jetzt bei K. und K. (Vornamen der neuen Adoptiveltern) zu Besuch ist“ (so die Darstellung in der Stellungnahme der Adoptionsvermittlungsstelle vom 27. November 2019, dort Seite 2 Mitte). Für E. ist Anfang Oktober 2019 seine Welt zusammengebrochen; es gab für ihn keinerlei Hoffnung auf Rückkehr in gewohnte Lebensverhältnisse; er wurde einfach in eine neue Familie weitergereicht. Diese Art der Trennung war traumatisch für das Kind; dies wurde weiter dadurch potenziert, dass die auf Dauer angelegte Aufnahme in den Haushalt der neuen Pflegeeltern auch gescheitert ist und E. nach wenigen Wochen in die noch jetzt bewohnte Einrichtung wechseln musste. Erschwerend kam hinzu, dass der Kontakt zu seinen primären Bindungspersonen (den Antragstellern) mit der Herausnahme über Monate komplett abgebrochen war und selbst die Pflegemutter über Monate keinen persönlichen Kontakt zu E. herstellen konnte und der inzwischen dann doch eingeleitete Umgang in der jüngsten Vergangenheit durch die Kontaktsperren wegen der Covid19-Pandemie gestört wurde.“ Die von der Verfahrensbeiständin erhobene Äußerung des seinerzeit fünf Jahre alten E. muss in diese äußeren Umstände eingeordnet werden und ist unbedingt kritisch zu hinterfragen und kann danach offensichtlich nicht als subjektiv beachtlich in die Abwägung einbezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass E. der Verfahrensbeiständin in einem weiteren Gespräch am 15. Februar 2022 (im Rahmen eines neuerlichen Umgangsverfahrens, Az. … des Amtsgerichts O. = … des erkennenden Senats) hier tatsächlich initial ausdrücklich erklärt und mehrfach wiederholt hat, er wolle nicht in der Wohngruppe bleiben, wenn er diesen Wunsch auch auf kritische Nachfrage nicht „überzeugend“ begründen konnte. Das stellt aber noch nicht die Ernsthaftigkeit dieses auch rein emotional begründbaren Wunsches eines seinerzeit 7 ½-jährigen Kindes in Zweifel; deutlich wurde jedenfalls auch dort eine noch lebendige Erinnerung an die räumlich-sozialen Gegebenheiten am früheren Wohnort. Die Verfahrensbeiständin hat bei dieser Gelegenheit den noch nicht acht Jahre alten E. dann „kindgerecht aufgeklärt“ und ihm erläutert, dass Herr D. mehrmals über eine Tauschbörse, wo man Bilder und Filme von Kindern tausche, mehrfach solches Material „besorgt und teils auch angesehen habe, bei denen Kinder u.a. angefasst und mit ihnen was gemacht würde, was verboten sei. Das habe Herr D. damals verschwiegen, sonst hätten Herr und Frau D. E. damals auch gar nicht bekommen. Herr D. sei wegen des Herunterladens und Ansehens der Filme vom Gericht damals bestraft worden und deshalb dürfe E. ihn jetzt nicht sehen. Frau D. wolle E. jetzt gern allein zu sich holen. Die Fachleute machten sich aber Sorgen, dass E. möglicherweise bei ihr in Kontakt mit Herrn D. kommen könnte, was er jetzt nicht dürfe. E.(s …) Gesichtsausdruck fror ein; seine Augen weiteten sich. Der Verfahrensbeistand erklärte E. weiter, die Fachleute wollten ihn damit nicht bestrafen, … sondern es sei so, dass sie sich um ihn sorgten und ihn davor beschützen wollten, dass, wenn er bei Frau D. lebe, dann Herr D. Kontakt zu ihm habe und es E. möglicherweise dann passiere, dass Fotos mit ihm gemacht und ins Internet gestellt oder er vielleicht auch angefasst und mit ihm etwas gemacht werden könnte, was verboten sei.“ Derart massiv verunsichert nochmals befragt, ob er jetzt immer noch lieber bei Frau D. wohnen oder in der Einrichtung bleiben wolle, antwortete E. „am liebsten in der Wohngruppe.“ Der geschilderte Hergang der Erhebung dieser Willenshaltung steht für sich, ist offensichtlich aufgrund suggestiver Einflussnahme nach Eröffnung erschreckender Mitteilungen über schlimmes Verhalten der bis dahin engsten Bindungspersonen (für E.: Eltern) entstanden, wobei die Darstellungen das sensible und phantasievolle Kind völlig überfordert und ein Schockerleben hervorgerufen haben. Diese Vorgehensweise mag von der Vorstellung getragen sein, Schaden von dem Kind abzuwenden, ist jedoch psychologisch mehr als fragwürdig und kann einer kritischen Würdigung nicht (ansatzweise) standhalten. Dies festzustellen bedarf es tatsächlich keiner besonderen psychologischen Expertise; hierfür reicht eine mehr als 40-jährige familiengerichtliche Erfahrung des Senats (bzw. dessen Mitgliedern), der in dieser Zeit themenbezogene Fortbildungen absolviert, eine Vielzahl familienpsychologischer Gutachten studiert und gewürdigt und gewiss mehr als einhundert Kindesanhörungen gestaltet hat.
Festzuhalten bleibt nach alledem, dass E. sich durchaus konstant über einen längeren Zeitraum, ausreichend stabil und zielorientiert und – jedenfalls von der Antragstellerin - weitestgehend unbeeinflusst bis zuletzt seinen Willen zur Rückkehr zur Antragstellerin verbalisiert hat und sich auch darin – so die Sachverständige Dr. Q. – die herausgehobene Bindungsrepräsentanz der Antragstellerin in der Wahrnehmung des Kindes bestätigt.
Als Zwischenergebnis für die vorzunehmende (Risiko-)Gesamtabwägung bleibt danach festzustellen dass eine konkrete Gefahr eines sexuellen Übergriffs auf E. durch Herrn D. aus in seiner Person liegenden Gründen nicht besteht. Zudem sind die vormals bestehenden Zweifel an der Konsequenz der Trennung der inzwischen geschiedenen und weder emotional noch finanziell noch verflochtenen Eheleute D. beseitigt, wobei ein – angesichts der überzeugenden Konzentration der insoweit hoch motivierten Antragstellerin auf ein Zusammenleben mit dem Kind – allerdings auch eher als gering einzuschätzendes Restrisiko naturgemäß nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin hat ihre Erziehungsfähigkeit in der Vergangenheit unter Beweis gestellt; die Bedenken gegen eine ausreichende Befriedigung des Schutzbedürfnisses des Kindes in Bezug auf mögliche Sexualdelikte sind ausgeräumt, auch hier allerdings ohne Garantie des Ausschlusses letzter Restrisiken. Die Konsequenzen aus der Trennung/Scheidung der Eheleute D. im Alltagsleben bleiben ohne erhebliche Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin. Die Antragstellerin war und ist die zentrale Bindungsperson für E.; der künftige Aufenthalt im Haushalt der Antragstellerin entspricht seinem Willen und birgt – für sich betrachtet – jenseits der angesprochenen, aber zu vernachlässigenden Restrisiken keine Gefahren für seine weitere Entwicklung.
6.
Für die hier allerdings zu treffende Entscheidung über die Rückführung E.´s zur Pflegemutter im Sinne einer Verbleibensanordnung kommt es aber mit Blick auf den inzwischen mehr als drei Jahre währenden Aufenthalt in der Wohngruppe darauf an, ob er an diesem Aufenthaltsort eingebunden, verortet und verwurzelt ist und darauf, ob das Kind im Falle seiner Rückführung noch/wieder an die über fünf Jahre entstandenen Bindungen zur Antragstellerin anknüpfen könnte.
Der Senat zieht ausdrücklich nicht in Zweifel, dass E. sich in der Wohngruppe gut eingelebt hat, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung zu den Betreuern, namentlich seiner Bezugsbetreuerin entwickelt hat, gute soziale Kontakte zu den anderen Kindern dort pflegt und auch außerhalb der Wohngruppe durch den im Sommer 2021 erfolgten Schuleintritt räumlich-sozial angebunden ist, Freunde gefunden und insgesamt eine weiter positive Entwicklung genommen hat. E. erscheint im Alltag als fröhliches, ausgelassenes und aufgewecktes Kind; denselben Eindruck gewann auch der Senat bei der Anhörung des Jungen. Diese Aspekte unter Berücksichtigung der Dauer seines Aufenthalts dort scheinen auf erste Sicht eher gegen eine Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin (zumal dieser allein) zu sprechen. Die Wohngruppe stellt sich für E. im Alltag als selbstverständlicher Aufenthaltsort und als sein aktueller Lebensmittelpunkt dar.
Allerdings ist im Streitfall gleichwohl zu hinterfragen, ob er dort sein Zuhause gefunden hat, wo er entsprechend verwurzelt ist, wie dies übereinstimmend von den Verfahrensbeteiligten jenseits der Antragstellerin postuliert wird. Aus Sicht des Senats ist insoweit von besonderer Bedeutung, dass im Ereignishorizont des Kindes die Aufnahme in der Wohngruppe von Anfang an und bis zuletzt unverändert von zwar auch gefühlt längerer, aber gleichwohl nur vorübergehender Dauer war und ist. Nach den Angaben des Amtsvormunds in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 wurde E. darüber informiert, „dass er vorerst nicht nach Hause kann, weil der Vater etwas Verbotenes getan hat. Die Eltern müssen alles erst klären.“ (Bl. 197 GA; Hervorhebungen durch den Senat) In dem zweiten Umgangsverfahren (Az. … = …) ist durch das Jugendamt im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 24. März 2022 ausgeführt worden, dass „auch wir schon seit Oktober 2020 zwischen den Fachkräften immer wieder erörtert (haben), dass E. aufgeklärt werden müsste über das, was geschehen ist. Es ist zu berücksichtigen, dass das Kind seit über zwei Jahren in der Luft hängt.“ Danach ist davon auszugehen, dass E. nach seiner Unterbringung in der Wohngruppe von dem hierzu allein berufenen Jugendamt/Amtsvormund in all der Zeit keine adäquate Erklärung für diese gravierenden Eingriffe in sein Alltagsleben erhalten und er insbesondere auch ohne jede – auch in Alternativlösungen bestehende - Perspektive für seine künftige Lebensgestaltung geblieben ist. Seine nach anfänglicher Zurückhaltung auch nach außen gezeigte Trauer und Wut über die Trennung von seinen früheren „Eltern“ wie auch seine immer wieder aufkeimende Sehnsucht nach der Antragstellerin wurde zwar in der Wohngruppe jeweils feinfühlig und tröstend aufgefangen und auch der Alltag angenehm und entwicklungsfördernd gestaltet; eine längerfristige sichere Lebensperspektive konnten ihm die Mitarbeiter der Wohngruppe aber auch nicht vermitteln. Das liegt natürlich auch an der Dauer des gerichtlichen Verfahrens, ändert aber nichts daran, dass sich im Wahrnehmungshorizont des Kindes der Schwebezustand nicht aufgelöst hat. E. hat andere Kinder in der Wohngruppe kommen und (zurück zu ihrer Familie?) gehen sehen und auch auf diese Weise bewusst erfahren, dass die Wohngruppe ein Ort vorübergehenden Aufenthalts ist.
Er wird umgekehrt bei einer Rückkehr in den Haushalt der Antragstellerin – auch persönlichkeitsbedingt – trotz der erheblichen Dauer seines Aufenthalts in der Wohngruppe zwanglos an die stabile und sichere Bindung zur Antragstellerin anknüpfen und sich in die ihm noch vertrauten sozial-räumlichen Verhältnisse zurückfinden können. Der Senat verkennt nicht, dass E. – nicht mehr Kindergarten-, sondern Schulkind und nach der Scheidung der Eheleute D. nicht die tatsächlich gewohnten familiären Strukturen wiederfindend – auch nicht unerhebliche Veränderungen im Vergleich zur alltäglichen Lebensgestaltung vor seiner Unterbringung in der Wohngruppe vorfinden wird und umgekehrt die Beendigung seines Aufenthalts bei „D.“ mit emotionalen Belastungen infolge des Abbruchs dort neu entstandener vertrauter Beziehungen einhergehen wird. Diese Umstände berühren aber nicht die hier auf der ersten Stufe zu beantwortende Frage, ob unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles überhaupt noch eine Verbleibensanordnung in Form einer Rückführung in den Haushalt der Pflegefamilie und hier der Antragstellerin im Sinne von § 1632 Abs. 4 BGB ergehen kann, was aus vorstehenden Gründen zu bejahen ist. Diesen weiteren Aspekten kommt vielmehr im Zuge der Abwägung der für das Kind aus der rechtlich möglichen Rückführung zu gewärtigenden Vor- und Nachteile Bedeutung bei. Die rechtlich mögliche Rückführung muss sich danach als für die weitere Entwicklung des Kindes bessere Lebensperspektive darstellen, um eine entsprechende Anordnung zu rechtfertigen.
An dieser Stelle ist auf die Einschätzung der Sachverständigen Dr. Q. zurückzukommen, die die zu erwartenden Vor- und Nachteile der erstrebten Wiederaufnahme E.´s in den Haushalt der Antragstellerin für dessen weitere Entwicklung beleuchtet hat.
Sie betont - überzeugend - die Vorteile einer alltäglichen Betreuung, Erziehung und Versorgung durch die und in ihrer Erziehungsfähigkeit nicht eingeschränkte zentrale Bindungsperson. Die Antragstellerin kann neben einem stabilen Bindungs- ein tragfähiges Betreuungsangebot unterbreiten, das auch durch den neuen Fakt einer Alleinerziehung ohne Lebenspartner nicht nennenswert beeinträchtigt ist. Die Person des Herrn D. spielt im Wahrnehmungshorizont des Kindes seit langem keine (bedeutsame) Rolle mehr; E. hat – altersentsprechend kindlich – wohl verstanden, dass ganz wesentlich Herr D. die Veränderungen seiner Lebenssituation verursacht hat und deshalb seit langem und auch künftig jeglicher (persönliche) Kontakt zu ihm ausbleiben wird, dies wurde auch in der Kindesanhörung durch den Senat deutlich. Es bleibt im Falle einer Alleinerziehung durch die Antragstellerin natürlich das abstrakt-generelle und nie auszuschließende allgemeine Risiko eines längeren/dauerhaften Ausfalls der alleinigen Betreuungsperson, während in der Wohngruppe die gewohnten Strukturen selbst bei längerem Ausfall oder auch nicht ganz fern liegendem Risiko eines neuerlichen Wechsels in der Person der Bezugsbetreuerin (etwa aus Gründen eigener Familienplanung) – fast nahtlos aufrechterhalten bleiben können. Solche allgemeinen Risiken, die prognostisch nicht zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit eintreten werden, können bei der vorzunehmenden Abwägung der Vor- und Nachteile im konkreten Einzelfall jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Nur der Vollständigkeit halber ist deshalb darauf zu verweisen, dass in dem jüngsten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Kindes vom 5. Mai 2023 auch ausdrücklich angeführt ist, dass grundsätzlich weiterhin eine Adoption des Kindes und damit eine dauerhafte familiäre Einbindung E.´s im Raum steht, auch wenn diese „im Moment nicht aktiv verfolgt wird“. Es besteht also durchaus ein konkretes, mindestens gleichermaßen abstraktes Risiko eines unter Bindungsaspekten eher zu vermeidenden neuerlichen Aufenthaltswechsels für das Kind, zumal in ein gänzlich fremdes Umfeld.
Richtig ist natürlich auch, dass E. mit der – von ihm allerdings intrinsisch gewünschten – Rückkehr zu „seiner Mutter“ zugleich Abschied von den ihm zwischenzeitlich auch ans Herz gewachsenen Betreuern und hier namentlich der Bezugsbetreuerin M., aber auch den Kindern in der Einrichtung und Freunden aus der Schule nehmen muss und ihn dies zweifellos emotional berühren und mutmaßlich auch zumindest vorübergehend belasten wird. In diesem Zusammenhang kommen allerdings die von der Sachverständigen Dr. Q. befundete hohe Anpassungsfähigkeit des Kindes und dessen Resilienz zum Tragen. E. hat sich nach der abrupten Herausnahme aus dem vertrauten Umfeld bei den Eheleuten D. sowie dem Scheitern seines Aufenthalts bei einer anderen Adoptionspflegefamilie zügig und problemlos in die Strukturen der Wohngruppe einfinden können, ohne dass es zu Besorgnis erregenden Verhaltensauffälligkeiten gekommen ist. (Hier ist der Senat in seiner Ausgangsentscheidung vom 17. Juni 2020 mit dem Hinweis auf die – wie die Sachverständige ermittelt und erläutert hat, im Sinne eines möglichen Belastungsfaktors tatsächlich nicht auffälligen – Schaukelbewegungen beim Einschlafen tatsächlich einer Fehleinschätzung unterlegen.)
Die – natürlich entsprechend vorzubereitende (idealerweise durch schrittweisen Ausbau der Umgänge bis zum Ende des Schuljahres aufzuschiebende) – Beendigung des Aufenthalts in der Wohngruppe stellt sich danach prognostisch als vergleichbar einem im Leben eines Kindes nicht ungewöhnlichen Umzug dar, der zwar auch mit Verlusten einhergeht, durch die fortgesetzte bzw. hier wiederauflebende Anknüpfung an die personelle Kontinuität in der primären Bindungsperson(en) der Herkunftsfamilie oder hier der sozialen Mutter aber ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls vollzogen werden kann.
Die – von der Sachverständigen Dr. Q. weiterhin angesprochene - Notwendigkeit, dem Kind (endlich) eine altersentsprechend schlüssige und nachvollziehbare Erklärung der Geschehnisse anzubieten und auf mit zunehmendem Alter zu erwartende dezidierteren Fragen des Kindes mit entsprechend komplexeren Antworten aufwarten zu können, stellt sich unabhängig von dem künftigen Aufenthaltsort E.´s und kann deshalb keinen Vorrang für eine Rückkehr zur Antragstellerin oder den Verbleib in der Wohngruppe begründen. Insoweit liegt es nahe, an die vor der Herausnahme aus der Familie D. und auch noch während des Aufenthalts E.´s in der Wohngruppe (weniger therapeutisch als begleitend) tätige Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie C. S. in H. heranzutreten, die um die Hintergründe weiß, die E. recht gut kennt und deshalb prädestiniert ist, hier unterstützend zu wirken.
Ein wesentlicher Aspekt, der in der Gesamtabwägung zugunsten der Antragstellerin ausschlägt, ist der nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen entwicklungspsychologisch bedeutsame grundsätzliche Vorteil einer Versorgung, Betreuung und Erziehung in einem familiären Umfeld gegenüber einer (langfristigen) Lebensgestaltung für Kinder in einer Wohngruppe mit der bereits angesprochenen größeren Anfälligkeit für wechselhafte Beziehungsgestaltungen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Kindes führt in seiner jüngsten Stellungnahme vom 5. Mai 2023 selbst mit Recht aus, dass „eine zukünftige familiäre Einbindung von E. (…) einen hohen Stellenwert (hat) und (…) eine wichtige Lebensperspektive für ihn (wäre)“. Wenn dann aber nach den umfangreichen Ermittlungen in dem zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren in der Person der Antragstellerin objektiv keine Bedenken gegen die erneute Übertragung von tatsächlicher Erziehungsverantwortung für E. bestehen, dann ist nicht einzusehen, weshalb dann gleichwohl an dem Aufenthalt in der Wohngruppe festgehalten werden soll, statt ihn jetzt in - ihm sogar bereits vertraute - familiäre Strukturen zurückzuführen.
Dagegen sprechen auch nicht etwa durchgreifende Bedenken gegen eine ausreichende Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin mit dem Jugendamt/Amtsvormund. Der Senat verkennt nicht, dass sich über die Dauer des/der gerichtlichen Verfahren(s) und das zunächst einseitige und zuletzt wechselseitige Misstrauen in die Integrität des jeweils anderen in seinem Handeln in Bezug auf die Beziehungsgestaltung zwischen der Antragstellerin und dem Kind eine zunehmend konfrontative Kommunikation Bahn gebrochen hat. Mit Recht aber hat die Sachverständige Dr. Q. auch festgestellt, dass die Antragstellerin bei allen auch sehr deutlich artikulierten Vorbehalten in der Vergangenheit letztlich ihre Kooperationsbereitschaft zuverlässig unter Beweis gestellt hat. Sie hat die vor der Herausnahme wie auch nach der Unterbringung E.´s in der Wohngruppe im August 2020 erstellten Schutzpläne tatsächlich eingehalten. Sie hat es – dies bestätigen die vorgelegten Berichte aus der Umgangsbegleitung/Wohngruppe (vgl. etwa den Bericht von Frau Tr. vom 23. Februar 2020 oder von Frau N. vom 6. Oktober 2020) – bei allen Konflikten mit dem Jugendamt auch geschafft, nicht nur die eigenen, sondern auch die Bedürfnisse des Kindes im Blick zu behalten und dabei insbesondere auch – nach nicht zu leugnenden Anfangsschwierigkeiten - zu einer respektvollen Zusammenarbeit mit der Wohngruppe, in der auch der begleitete Umgang durchgeführt wurde, zu gelangen. Insgesamt ist festzustellen, dass die immer wieder neu aufgeflammten, insbesondere an der konkreten Durchführung der (auch coronabedingt wiederholt eingeschränkten) Umgangskontakte entzündeten Auseinandersetzungen auf der Erwachsenenebene und ohne spürbare Auswirkungen auf E. geblieben sind. Außerdem sind die durchaus heftigen verbalen Angriffe der Antragstellerin gegen Jugendamt/Amtsvormund in den Kontext der Ereignisse zu stellen und einzuordnen: Die Antragstellerin agiert hier als betroffene „Mutter“, der das Kind (nochmal: aus seinerzeit objektiv absolut nachvollziehbaren Gründen) weggenommen worden ist und die auch in der Folgezeit immer mehr Einschränkungen in ihrer Beziehungsgestaltung zu E. erleben musste und verständlicherweise mit großer Emotionalität. Dies gilt erst Recht mit Blick darauf, dass ihr mindestens teilweise zu Unrecht mit Vorwürfen begegnet worden ist, vgl. oben im Zusammenhang mit den Ereignissen im August 2020 oder auch das im Hilfeplan aus Juli 2021 vermerkte Monitum, dass es der Antragstellerin „immer wichtig (ist), dass alles so genau stattfindet, wie besprochen wurde. Sie kann sich auf ein(en) Ausfall schwer einlassen und besteht auf Ersatztermine(n)“ (Bl. 675 GA). Es darf doch der Antragstellerin – zumal in Ansehung eines bestehenden gerichtlichen Beschlusses zum Umgang – nicht allen Ernstes angelastet werden, dass sie auf konsequente Durchführung zumindest dieser begleiteten Umstände besteht. Von den Fachkräften beim Jugendamt, die in vielen Fällen mit emotional geprägten Anwürfen beteiligter (biologischer oder auch sozialer) Eltern(teile) konfrontiert sind, muss umgekehrt erwartet werden können, dass sie dem mit Professionalität und Sachlichkeit begegnen und sich nicht selbst in eine Spirale des Misstrauens und der Vorwürfe verstricken und Spitzen in der kommunikativen Auseinandersetzung notfalls souverän „ertragen“, auch wenn das im Einzelfall – auch das soll gar nicht bezweifelt werden – sicher nicht einfach ist. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass mit dem Abschluss dieses Verfahrens und der damit einhergehenden Klarheit über die Lebensperspektive des Kindes eine Beruhigung eintreten wird und die Beteiligten zu einer weniger konfrontativen Kommunikation zurückfinden, die die auch bisher im Ergebnis tatsächlich stets erreichte Kooperation weniger belastet. Das Erfordernis tragfähiger Kommunikation und Kooperation bedeutet auch nicht, dass „Eltern(teile)“ unkritisch jede Maßnahme und Bewertung des Jugendamts mittragen müssen. Durch die nach näherer Maßgabe von § 1688 BGB mit der Rückführungsanordnung verbundenen Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (Antragstellerin) in Angelegenheiten des täglichen Lebens ist im Übrigen zu erwarten, dass sich das Alltagsleben von Antragstellerin und Kind weitgehend unberührt von Dissonanzen gestalten lassen wird; grundlegende Meinungsverschiedenheiten in wichtigen Belangen des Kindes – jenseits der jetzt geklärten grundlegenden Frage einer fortdauernden Alltagsbetreuung durch die Antragstellerin – sind in der Vergangenheit auch nicht zutage getreten oder sonst absehbar.
Es bleibt danach festzuhalten, dass in Abwägung der konkreten Umstände des Streitfalles aus Gründen des Kindeswohls die Rückführung in den Haushalt der Antragstellerin geboten ist.
7.
Auch sonstige Rechtsgründe stehen dem nicht entgegen. Die (möglicherweise weiterhin verwaltungsgerichtlich umstrittene) Versagung der Adoptionseignung der Antragstellerin und die inzwischen erfolgte rechtskräftige Zurückweisung des Adoptionsantrages (allein noch) der Antragstellerin (wesentlich aus formalen Gründen, Beschluss des Amtsgerichts O. vom 25. November 2022, Az. …, Bl. 935 f. GA) stellen keinen Hinderungsgrund dar. Die Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB knüpft an die – rein tatsächliche – besonders schützenswerte Bindung an die bisherige Pflegeperson an und verlangt nicht zusätzlich eine schützenswerte oder (weiterhin) zu erreichende sonstige Rechtsposition derselben. Soweit die übrigen Verfahrensbeteiligten darauf verweisen, die Antragstellerin könne auch keine Pflegeerlaubnis erhalten, überzeugt dies nicht. Die Vorschrift des § 44 SGB VIII normiert insoweit keine Voraussetzungen, die die Antragstellerin nicht erfüllen könnte. Tatsächlich hatte der Amtsvormund auch nach Erlass der Ausgangsentscheidung des Senates vom 17. Juni 2020 einen entsprechenden Antrag auf Pflegeerlaubnis gestellt, der in einem Prüfungsverfahren mündete (vgl. Bl. 35 f. der Beiakte …, Hilfeplan aus Juli 2020) und – wohl mit Blick auf die Zwischen- und Endentscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nach Aktenlage nicht beschieden ist; von einer (bestandskräftigen) Ablehnung ist jedenfalls nichts bekannt geworden.
8.
Der Senat hat von der in § 1632 Abs. 4 Satz 2 BGB eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht, von Amts wegen den dauerhaften Verbleib des Kindes bei der Antragstellerin anzuordnen, weil dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1632 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BGB). Es besteht grundsätzlich Übereinstimmung aller Verfahrensbeteiligten jedenfalls insoweit, als E. mit Blick auf die bereits erlebten Beziehungsabbrüche ein – nach erfolgter Rückführung - erneuter Wechsel seines Aufenthalts nicht zugemutet werden kann. Zur Sicherung nunmehr dauerhaft stabiler Lebensverhältnisse und vor dem Hintergrund der zuletzt zumindest in Aussicht gestellten tatsächlichen Möglichkeit einer rechtlich zulässigen Adoption (durch eine andere Pflegeperson als die Antragstellerin) war deshalb eine Dauerverbleibensanordnung zu erlassen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG. Die zurückgenommene Beschwerde des Pflegevaters hat keine besonderen (Gerichts-)Kosten verursacht, zu denen dieser – jenseits der Verpflichtung zur Übernahme der ihm selbst entstandenen Auslagen – heranzuziehen wäre.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.