Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.06.2023 – 3 W 45/23
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0606.3W45.23.00
Tenor§
1.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.01.2023 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Aufzeichnungen rechtmäßig war.
Im Übrigen wird der Beschluss aufgehoben.
2.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Am 03.12.2022 gegen 18.15 Uhr kam es im Rahmen einer Verkehrskontrolle von Fußballfans auf der Abreise zu einer Weigerung jedenfalls eines Fahrzeugführers, den polizeilichen Anweisungen, eine Fahrzeugkontrolle durchführen zu lassen, nachzukommen. Es waren ca. 50 Fahrzeuge in einer Gruppe unterwegs, aus denen eine Vielzahl von Personen aus den Fahrzeugen ausstiegen und lautstarke Äußerungen gegenüber den Einsatzkräften tätigten.
Im Rahmen dieses Einsatzes wurden mittels zweier sogenannter „Bodycams“ in präventiver Intention Aufnahmen gefertigt und anschließend in der Polizeidirektion („Ort 01“) gesichert und auf Datenträgern gespeichert.
Am 05.12.2022 erfolgte eine Anzeige wegen Landfriedensbruchs. Unter dem Aktenzeichen 450 UJs 2620/23 wurde bei der Staatsanwaltschaft Potsdam ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch (§ 125 StGB) eingeleitet.
Mit Antrag vom 06.01.2023 beantragte das Land Brandenburg, vertreten durch das Polizeipräsidium, die Feststellung der rechtmäßigen Erhebung der Daten und bat um Prüfung, ob die erhobenen Daten als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs verwendet werden können.
Mit Beschluss vom 18.01.2023 hat das Amtsgericht die weitere Verarbeitung und Nutzung der am 03.12.2022 hergestellten Lichtbild- und Audioaufnahmen untersagt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, aus den Aufzeichnungen ergebe sich zwar, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die erfolgten Aufzeichnungen Übergriffe der Personengruppe auf die Einsatzkräfte verhindert hätten. Der Einsatz der Bodycams sei deshalb nicht zu beanstanden gewesen.
Der Zweck der Nutzung sei aber erfüllt. Die Voraussetzungen für die weitere Verarbeitung der Aufnahmen lägen nicht vor, da die Aufzeichnungen weder belegten, wer der Fahrzeugführer des ersten Fahrzeugs gewesen sei, noch sich aus ihnen etwaige Widerstandshandlungen der Personengruppe ergäben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich das Land Brandenburg mit seiner Beschwerde.
Das Land Brandenburg wendet sich gegen die Untersagung der weiteren Nutzung der Aufzeichnungen. Das Amtsgericht habe die Rechtsmäßigkeit der Aufnahmen bestätigt. Zu einer Untersagung der weiteren Nutzung sei es nicht befugt gewesen. Die Entscheidungshoheit darüber, ob Daten, hinsichtlich derer die Rechtsmäßigkeit der Aufzeichnungen festgestellt worden sei, genutzt werden, obliege nicht dem Amtsgericht, sondern der Behörde. Die Aufzeichnungen seien ein wesentliches Beweismittel im Strafverfahren.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff FamFG zulässig.
Nach § 31 a Abs. 3 BbgPolG gelten für das Verfahren die Vorschriften des FamFG. Danach richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den §§ 58 ff FamFG.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Wie das Amtsgericht selbst ausgeführt hat, lagen die Voraussetzungen für eine Datenerhebung nach § 31 a Abs. 2 PolG vor, da Tatsachen die Annahme gerechtfertigt haben, dass der Einsatz von Bodycams zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte gegen eine Gefahr für Leib, Leben und Freiheit erforderlich war. Die Aufzeichnung war nach der zutreffenden Auffassung des Amtsgerichts also rechtmäßig. Dies war gemäß § 31 a Abs. 3 Satz 3 BbgPolG auf Antrag der Antragstellerin festzustellen - mehr nicht. Dementsprechend war der anderslautende amtsgerichtliche Beschluss abzuändern bzw. zu ergänzen. Aufzuheben war der Beschluss, soweit mit ihm die weitere Nutzung der rechtmäßig gewonnenen Daten untersagt worden ist. Das Amtsgericht war nicht dazu befugt, eine dahingehende Entscheidung zu treffen. Nach § 31 a Abs. 3 Satz 3 BbGPolG ist vor einer Verwertung der Aufzeichnung nur die Rechtsmäßigkeit der Aufzeichnung durch das Amtsgericht festzustellen. Dass auch über die Frage, ob die Aufzeichnungen zu löschen sind oder (noch) nicht, weil diese zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden (§ 31 a Abs. 2 Satz 7, Abs. 1 Satz 4 BbgPolG) ebenfalls das Gericht entscheidet, ergibt sich aus dieser Vorschrift dagegen nicht. Diese Beurteilung obliegt der das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaft (vgl. für vergleichbare Vorschriften des
§ 26 bzw. § 28 Abs. 3, Abs. 4 BPolG Drewese/Malmberg/Walter, Bundespolizeigesetz, 5. Auflage, § 26, Rn 24; § 28 Rn ).