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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.09.2023 – 1 Ws 82/23

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0906.1WS82.23.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 40. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin - Hilfsstrafkammer - vom 4. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

Gründe§

I.

Der Angeklagte und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 40. kleinen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin - Hilfsstrafkammer - vom 4. Mai 2023, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung wegen Versäumung des Hauptverhandlungstermins verworfen worden war.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Das Amtsgericht Neuruppin – Strafrichter – hat den bereits 21 Mal, davon zehnmal zu Freiheitsstrafen, vorbestraften Angeklagten am 15. September 2022 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 21. September 2022 Berufung eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 2. Januar 2023 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 hat der Berufungsrichter Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 24. April 2023 anberaumt und die förmliche Ladung des Angeklagten angeordnet, die ausweislich der Zustellungsurkunde am 9. Februar 2023 bewirkt worden ist.

Zur Hauptverhandlung erschien der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht, so dass die 40. kleine Strafkammer – Hilfsstrafkammer – mit Urteil vom 24. April 2023 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. September 2022 gemäß § 329 StPO verworfen hat.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 26. April 2023 beantragt der Angeklagte Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung und bringt zur Begründung vor, dass er am Tag der Hauptverhandlung an „Gliederschmerzen in Beinen und Armen“ und an „Übelkeit und Kopfschmerzen“ litt, am ganzen Körper zitterte sowie „Muskel- und Magenkrämpfe“ hatte, so dass er den Weg von („Ort01“) nach („Ort02“) nicht hatte „schaffen“ können. Zur Glaubhaftmachung fügte der Angeklagte dem Wiedereinsetzungsantrag eine Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dipl. med. („Name“) vom 24. April 2023 bei, die eine Arbeitsunfähigkeit ausschließlich für den 24. April 2023 unter Angabe der Diagnose ICD 10- M25.59 G dokumentiert.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 hat die 40. kleine Strafkammer des Landgerichts Neuruppin den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung verworfen. Gegen diese dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Mai 2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die bei Gericht am 15. Mai 2023 eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2023 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat hat im Freibeweisverfahren mit Verfügung vom 13. Juli 2023 eine Stellungnahme von Herrn Dipl. med. („Name“) zum Gesundheitszustand des Angeklagten am 24. April 2023 erbeten, dabei insbesondere zur Frage, ob der Gesundheitszustand des Angeklagten an diesem Tag die Anreise nach („Ort02“) und Teilnahme an der Hauptverhandlung zugelassen habe. In dem ärztlichen Attest vom 3. August 2023 teilt Dipl. med. („Name“) dem Senat folgendes mit: „O.g. [der Angeklagte] wurde von mir am 23.04.23 arbeitsunfähig geschrieben. Diagnose Gelenkschmerzen. Am nächsten Tag stellte sich der Patient erneut in meiner Sprechstunde vor und wollte eine Bescheinigung für das Gericht, weil er verhandlungsunfähig sei. Dies habe ich abgelehnt. Pat. war sowohl fahrtauglich als auch verhandlungsfähig.“ Dem Angeklagten wurde über seinen Verteidiger das ärztliche Attest vom 3. August 2023 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben.

II.

1. Gemäß § 46 Abs. 3 StPO ist die sofortige Beschwerde gegen die den Wiedereinsetzungsantrag verwerfende Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2023 statthaft; sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden (§ 45 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, sie ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung verworfen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungshauptverhandlung kann gemäß §§ 329 Abs. 3, 44 Satz 1 StPO nur gewährt werden, wenn der Angeklagte ohne eigenes Verschulden gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Nach §§ 44, 45 StPO kann ein Wiedereinsetzungsantrag lediglich dann Erfolg haben, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt und glaubhaft macht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden ausschließt. Erforderlich ist insoweit eine genaue Darstellung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 7 zu § 329 StPO; OLG Düsseldorf VRS 64, 269, 271; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29. Dezember 1999 – 1 Ws 1023/99, zitiert nach juris; ebenso KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 23). Der Antrag muss unter Angabe von konkreten Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Angeklagten entnommen werden kann (vgl. KK-Paul aaO., Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 329 Rdnr. 42, § 45 Rdnr. 5 m.w.N.).

Die insoweit erforderliche genaue Darstellung der Umstände, die zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung geführt haben, muss binnen der Wochenfrist der §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2, 43 Abs. 1 StPO erfolgen. Nach Ablauf der Frist können diese Angaben nur noch ergänzt und verdeutlicht, nicht aber mehr nachgeholt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 149; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rdnr. 8; Meyer-Goßner a.a.O., § 45 Rdnr. 5, jeweils m.w.N.).

Die Vorschrift des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO soll einen Angeklagten, der Berufung eingelegt hat, daran hindern, die Entscheidung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht. Von ihm wird erwartet, dass er zu der auf seine Veranlassung hin anberaumten Hauptverhandlung auch erscheint. Das Interesse des Angeklagten an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils muss gegenüber dem Recht der staatlichen Gemeinschaft auf zügige Durchführung von Strafverfahren zurücktreten (vgl. BGHSt 27, 236, 238). Zwar ist bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397). Eine Entschuldigung, die einem Verwerfungsurteil entgegenstehen könnte, setzt aber zumindest immer voraus, dass dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1985, 2207).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Es ist bereits fraglich, ob der Angeklagte – wie in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben – mit seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2023 der umfassenden Darlegungspflicht gerecht geworden ist. Jedenfalls ergibt sich aus den Ausführungen des behandelnden Arztes Dipl. med. („Name“) vom 3. August 2023, dass der Angeklagte am Tag der Berufungshauptverhandlung weder reise- noch verhandlungsunfähig gewesen war, mithin an der Berufungshauptverhandlung hätte teilnehmen können, er sich dieser ohne Entschuldigungsgründe entzogen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.