Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.09.2023 – 1 Ws 139/23 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0914.1WS139.23S.00
Tenor§
Der Antrag des Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 7. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
1. Der Anzeigeerstattter hat am 12. Oktober 2020 auf der Dienststelle der Polizei ("Ort01"), Außenstelle ("Ort02"), Strafanzeige gegen den Autohändler ("Name01") aus ("Ort03") wegen des Vorwurfs des Betruges erhoben. Hintergrund der Strafanzeige ist der Kauf eines Pkw, Marke ("X"), durch den Anzeigeerstatter, bei dem es sich um einen Reimport aus Dänemark handele, worüber der Beschuldigte den Anzeigeerstatter nicht informiert habe, was sich jedoch aus dem Pkw-Scheckheft ergebe. Der gekaufte Pkw verfüge zudem nicht über einen so genannten SOS-Knopf/eCall, der bei deutschen Modellen Standard sei und nun nachgerüstet werden müsse.
Entsprechend dem durch die 5. Zivilkammer des Landgerichtes Neuruppin im parallelen Zivilverfahren (5 O 59/20) eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ("Name02") vom 25. Januar 2022 betragen die Kosten für die Nachrüstung eines eCall-Systems mit dem Produkt der Firma ("X") 4.000 € bis 5.000 € (einschl. MwSt), für die kostengünstigere Variante „eines Pace Link One OBD 2 Adapters“ der Firma „Pace Telematiscs“ seien ca. 214,23 € (einschl. MwSt) zu zahlen.
Mit Bescheid vom 9. August 2022 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zur Begründung insbesondere hervorgehoben, dass dem Beschuldigten ein Betrugsvorsatz nicht nachzuweisen sei.
Die gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Neuruppin am 13. September 2022 sinngemäß angebrachte (Vorschalt-) Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 7. Juli 2023, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragsteller erhebt mit selbstverfasstem handschriftlichem Schreiben mit Datum vom 1. August 2023, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 4. August 2023, „Einspruch“ gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2023 beantragt, den als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen. Dem Anzeigeerstatter wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben.
2. Der als „Einspruch“ benannte Rechtsbehelf ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO auszulegen. Der Antrag ist jedoch als unzulässig zu verwerfen; dies aus mehreren Gründen:
a) Das am 4. August 2023 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangene Klageerzwingungsgesuch genügt nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift kann nur ein Rechtsanwalt das Gericht für den Antragsteller anrufen; eine Befreiung von Anwaltszwang ist ausgeschlossen (vgl. OLG Koblenz NJW 1982, 61). Zweck der zwingenden Antragstellung durch einen Rechtsanwalt ist es zu gewährleisten, dass der Inhalt der Begründung des Klageerzwingungsantrags von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Obergerichte sollen dadurch vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden (vgl. BVerfGE 64, 135, 152; BGHSt 32, 26). Hierüber ist dem Anzeigeerstatter seitens der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Der dennoch von ihm selbst verfasste Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO ist daher schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen.
b) Darüber hinaus genügt der Antrag auch nicht den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags zu stellenden Anforderungen, weil er keine aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhaltes enthält, der bei Unterstellung eines hinreichenden Tatverdachts eine strafbare Handlung ergibt und deshalb die Aufnahme von Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 172 Rdnr. 26 ff.). Das Antragsschreiben erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurf eines Reimportes des gekauften Pkws ("X"). Zu den Vertragsbedingungen und ggf. getroffenen Absprachen verhält sich die Begründungsschrift nicht. Fakten, aus denen auf einen Vorsatz des Angezeigten zu schließen wären, werden ebenfalls nicht mitgeteilt. Überdies fehlen die erforderlichen Ausführungen zu möglichen Beweismitteln, zum bisherigen Gang der Ermittlungen sowie eine Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft Neuruppin und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg.
c) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klageerzwingungsantrag im Falle seiner Zulässigkeit auch als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da aus den Gründen des Bescheides der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 9. August 2022, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt verwiesen wird, ein zur Anklageerhebung erforderlicher hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1 StPO), insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Betrugsvorsatzes, nicht gegeben ist und daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt ist.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags eine Gebühr nach KVGKG nicht anfällt und der Antragsteller seine notwendigen Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 177 Rdnr. 1).
4. Die Entscheidung ergeht letztinstanzlich; eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht möglich.