Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.09.2023 – 3 U 114/22

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0920.3U114.22.00

Tenor§

Das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 04.07.2023 wird in Ziffer 1 Satz 1 des Tenors wie folgt berichtigt:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.05.2022 - 3 O 232/12 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Kläger weitere 110.016,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2012 zu zahlen.

Gründe§

Die Berichtigung beruht auf § 319 ZPO. Es liegt hinsichtlich des Beginns der Verzinsung ein offenbarer Schreibfehler vor. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Senat gemäß § 291 BGB Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen. Dass sich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage nicht dem Urteil, sondern nur der Akte entnehmen lässt, ist dabei unschädlich. Denn es genügt, wenn die offenbare Unrichtigkeit des Urteils für die Parteien des Rechtsstreits unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls erkennbar ist und die Partei die Unrichtigkeit unzweifelhaft erkannt hat (BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - XI ZB 14/19, Rn. 11, juris). So liegt der Fall hier. Die Klage wurde dem Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde zwar bereits am 06.11.2012 zugestellt (Bl. 51), die Kläger haben aber - wie sich aus dem Tatbestand des Senatsurteils ergibt - zweitinstanzlich erst Zinsen ab dem 06.12.2012 beantragt (offenbar weil das Landgericht in seinem Urteil vom 18.05.2022 - 3 O 232/12 - diesen Zeitpunkt als den für den Eintritt der Rechtshängigkeit maßgeblichen angesehen hat).