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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.09.2023 – 1 OAus 13/23
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0925.1OAUS13.23.00
Tenor§
Gegen den Verfolgten wird die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe§
I.
Mit der auf dem Interpolweg übermittelten Fahndung vom 2. Januar 2023 ersuchen der brasilianischen Jusitzbehörden um die Festnahme des Verfolgten („Name“) zum Zwecke seiner Auslieferung an Brasilien zur Strafvollstreckung.
Dem Ersuchen liegt ein Urteil des 30. Strafgerichts Sao Paulo City vom 06. September 2017 (Aktenzeichen: 0028265-08.2013.8.26.0050) zu Grunde, mit welchem der Verfolgte wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und bewaffneten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, die noch vollständig zu vollstrecken ist.
Nach den dem Ersuchen zu entnehmenden Urteilsfeststellungen ist der Verfolgte am 02. März 2013 in Sao Paulo/Brasilien mit drei nicht ermittelten Mittätern durch Bedrohung unter Einsatz einer Schusswaffe in das Haus der beiden Geschädigten M.S.B. und A.C.M.B. eingedrungen, hat sie „gefangen“ gehalten und zwei Fahrzeuge der Marken Peugeot (amtl. Kennzeichen: XXX) und Volkswagen Fox (amtl. Kennzeichen: XXX), sowie Elektrogeräte, Kleidung, Bankschecks und sonstige Gegenstände entwendet.
Der Verfolgte ist am XX. September 2023 gegen XX:XX Uhr am Flughafen BER vorläufig festgenommen worden. Am 12. September 2023 hat die Haftrichterin des Amtsgerichts Königs Wusterhausen dem Verfolgten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg einen Rechtsbeistand bestellt, ihn in Anwesenheit eines Dolmetschers und des bestellten Rechtsbeistands nach Belehrung über sein Schweigerecht vernommen. Dabei hat sich der Verfolgte weder zum Tatvorwurf noch zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen. Er hat der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht zugestimmt und auch auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.
Der Verfolgte befindet sich auf der Grundlage der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12. September 2023 (2 Gs 3020/23) in der Justizvollzugsanstalt („Ort01“).
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem 18. September 2023 beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen. Dem Verfolgten wurde über seine Beiständin der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls liegen vor. Eine Auslieferung an die Föderative Republik Brasilien ist auf vertragloser Grundlage möglich; die Gegenseitigkeit ist durch die Erklärung der brasilianischen Regierung vom 8. April 1926 verbürgt, die mit Wirkung vom 30. Juni 1952 wieder in Kraft gesetzt worden ist (RMinBl. Nr.28 vom 25. Juni 1926, 595; BGBl. 1953 II, 129).
Die Auslieferung des Verfolgten an Brasilien erscheint nicht von vornherein unzulässig.
Eine auslieferungsfähige Straftat im Sinne von § 3 IRG liegt vor. Die Tat wäre bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht jedenfalls als schwerer Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b) StGB strafbar, wofür die abstrakt angedrohte Höchststrafe in Deutschland 15 Jahre Freiheitsentzug beträgt. Die Vollstreckung der Strafe ist offenkundig weder nach brasilianischem noch nach deutschem Recht verjährt. Die Verjährung nach brasilianischem Recht tritt nach den Angaben in der „Red Notice“ am 05. Dezember 2024 ein, nach deutschem Recht wäre eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe erst zwanzig Jahre nach der Rechtskraft des Urteils nicht mehr möglich (§ 79 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 6 StGB). Die Rechtskraft der Entscheidung wird noch zu ermitteln sein.
Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung (§ 6 IRG) liegen nicht vor. Ob unter Beachtung des deutschen ordre public eventuell wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in Brasilien eine Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig sein könnte, ist ebenfalls zu prüfen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Schreiben vom 12. September 2023 das Ministerium der Justiz um die Einholung entsprechender Informationen bzw. Zusicherungen gebeten.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG. Von der erkannten und noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus. Der Verfolgte hält sich nach der Interpol-Ausschreibung möglicherweise in („Ort02“) auf, wollte aktuell nach Portugal ausreisen und hat keinen bekannten festen Wohnsitz. Anlässlich seiner richterlichen Vernehmung hat er keine Angaben zu seinem Aufenthalt und seinen persönlichen Verhältnissen machen wollen.
Soziale und wirtschaftliche Bindungen in Deutschland, die einer Fluchtgefahr wirksam entgegenwirken könnten, sind mithin nicht ersichtlich; weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht entgegen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich der Verfolgte freiwillig der offenen Strafvollstreckung in Brasilien stellen wird.