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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 19.10.2023 – 6 W 82/23

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1019.6W82.23.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neuruppin vom 16.05.2023, Az. 2 O 191/21 (2) abgeändert:

Die nach dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 01.02.2022 von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf

1.795,31 €

(in Worten: eintausendsiebenhundertfünfundneunzig und 31/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 1.640,49 € seit dem 05.04.2023 bis zum 20.04.2023 und aus 1.795,31 € seit dem 21.04.2023 festgesetzt.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

1.

Darin, dass die Klägerin nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.05.2023 unter dem 25.05.2023 einen (nochmals) korrigierten Kostenfestsetzungsantrag gestellt und auf den dahingehenden Hinweis des Landgerichts auch keine anderweitige Klarstellung vorgenommen hat, ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – bei der gebotenen Auslegung die Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs gegen den Beschluss vom 16.05.2023 zu erkennen.

Der Rechtsbehelf, der nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft ist, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, beläuft sich auf 235,14 € und übersteigt damit den Betrag nach § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann aufgrund der Kostengrundentscheidung in dem im Beschlusstenor genannten Urteil die in ihrem korrigierten Antrag vom 25.05.2023 begehrte Erstattung beanspruchen.

Ausgehend von dem im Urteil festgesetzten Wert von 4.000 € ist nach dem korrigierten Antrag bei der Festsetzung eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 327,60 € zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Gebühr durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts entsteht (statt vieler v. Seltmann, BeckOK RVG, Stand: 01.09.2021, § 2 RVG, Rn. 17). Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG). Demnach ist die Gebühr vorliegend spätestens mit Anhängigmachung der Klage im September 2020 entstanden, sodass sich die Gebührenhöhe nicht – wie die Klägerin in dem korrigierten Antrag der Sache nach geltend macht – gemäß § 13 RVG in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung bestimmt; maßgebend ist stattdessen die bis zum 31.12.2020 geltende Gebührenhöhe.

Zu Recht wendet sich die Klägerin mit dem korrigierten Antrag allerdings gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Denn ein Fall des § 15a Abs. 3 RVG ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist die mit dem Urteil vom 01.02.2022 getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mangels Vollstreckbarkeit keine Titulierung im Sinne der Vorschrift.

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen sind für die im korrigierten Antrag wegen der Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 30.11.2021 angesetzten Gebühren die ab dem 01.01.2021 geltenden Gebührenhöhen zu berücksichtigen, sodass eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 333,60 €, die Fahrtkosten für die unbestritten geltend gemachten 120 km nach Nr. 7003 VV RVG in Höhe von 50,40 € und das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG in Höhe von 30 € in Ansatz zu bringen sind. Dass die Klägerin diese Gebührenpositionen in dem korrigierten Antrag auf der Grundlage von § 13 RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung berechnet hat, steht der Berücksichtigung der zutreffend ermittelten Gebühren bis zu der mit dem Antrag geltend gemachten Gesamtsumme nicht entgegen. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt zwar die Antragsbindung nach § 308 Abs. 1 ZPO, sodass keine höheren Kosten festgesetzt werden dürfen, als der Kostengläubiger beantragt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2008 – 6 W 31/08, BeckRS 2009, 13223). Diese Bindungswirkung hindert es aber nicht, statt unberechtigt angesetzter Einzelposten berechtigte jedoch nicht beanspruchte Posten zu berücksichtigen, sofern die auszutauschenden Rechnungsposten in einem sachlichen Zusammenhang stehen bzw. wesensgleich sind (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 – 8 W 343/19, BeckRS 2021, 2990).

Unter Berücksichtigung der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG kann die Klägerin mithin Erstattung der beantragten Anwaltskosten in Höhe von 868,31 € sowie der Gerichtskosten von 909 €, insgesamt also 1.795,31 € beanspruchen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.