Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.11.2023 – 1 AR 9/23 (SA S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1106.1AR9.23SA.S.00
Tenor§
Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Freienwalde ist als Vollstreckungsleiter für die Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg, Teilanstalt Wriezen, für die Entscheidung über die Führungsaufsicht zuständig.
Gründe§
I.
Die 2. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin als große Jugendkammer hatte mit Urteil vom 5. Juni 2020, rechtskräftig seit dem 01. Oktober 2020 (12 KLs 4/20), gegen den Verurteilten W… wegen gefährlicher Körperverletzung 3 Jahre Jugendstrafe verhängt, die er in der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg, Teilanstalt Wriezen, bis zum 25. November 2022 vollständig verbüßt hat. Das Amtsgericht Bad Freienwalde hatte zuvor mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 (33 VRsJs 42/20 jug.) eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt und das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 29. November 2022 (24 Qs 85/22) festgestellt, dass die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde wegen Zeitablaufs erledigt sei.
Am 3. Januar 2023 (33 VRJs 58/22 FA) ordnete das Amtsgericht Bad Freienwalde an, dass die kraft Gesetztes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfalle und drei Jahre betragen solle. Zugleich unterstellte es den Verurteilten der Führungsaufsichtsstelle und dem für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer und erteilte ihm Weisungen.
Gegen diesen, seinem Verteidiger am 09. Januar 2023 zugestellten Beschluss wandte sich der Verurteilte mit seiner durch Verteidigerschriftsatz angebrachten sofortigen Beschwerde vom selben Tage.
Mit Beschluss vom 15. März 2023 (24 Qs 7/23) hob die 4. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) als Beschwerdekammer die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Begründung auf, das Amtsgericht Bad Freienwalde sei für die Entscheidung über die Führungsaufsicht nicht zuständig gewesen.
In der Begründung heißt es :
„Für Entscheidungen nach den §§ 68a StGB ff. ist gemäß §§ 82 Abs. 1, 85 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG der Jugendrichter zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt.
Dabei ist bei einer Strafanstalt, die über Außenstellen verfügt, der Sitz der Anstaltsleitung für die Zuständigkeitsbestimmung entscheidend (siehe bereits BGH, Beschluss vom 08.09.1978 - 2 ARs 289/78 - BGHSt 28, 135). Dies gilt auch im Jugendstrafbereich (BGH, Beschluss vom 17.12.1993-2 ARs 426/93).
Der Ort Wriezen fällt insofern in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bad Freienwalde. Wie die weiteren dort ansässigen Abteilungen gehört der Jugendstrafvollzug in Wriezen jedoch nach Erlass der Landesregierung bezüglich der Einrichtung der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg vom 07.05.2019 (ABI./19 [Nr. 21], S. 503) mit Wirkung ab dem 01.06.2019 zu der Teilanstalt Wriezen der Justizvollzugsanstalt NordBrandenburg, welche ihren Sitz in Neuruppin-Wulkow hat. Demnach ist das nach § 85 Abs. 2 S. 1 JGG zuständige Gericht der Jugendrichter des Amtsgerichts Neuruppin.
Dies gilt auch unter Beachtung des im Jugendstrafvollstreckungsrecht bestehenden Grundsatzes der Vollzugsnähe. Dieser hat im Bereich des Vollzugs von Jugendstrafe seine Ausgestaltung in der Regelung des § 85 Abs. 2 JGG gefunden (Eisenberg/Kölbel, JGG, 23. Aufl. 2022, § 85 Rn. 9), namentlich im dortigen Satz 2, wonach die Landesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Von dieser Möglichkeit ist bislang kein Gebrauch gemacht worden."
Nachdem die Staatsanwaltschaft Neuruppin die Sache dem Amtsgericht Neuruppin zur weiteren Veranlassung übersandt hatte, erklärte sich dieses mit Beschluss vom 25. August 2023 für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Entscheidung vor, wo die Akten am 11. September 2023 mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingegangen sind, das Amtsgericht Bad Freienwalde als zuständiges Gericht für die Vollstreckungsleitung zu bestimmen.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
Für die Vollstreckungsleitung ist der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Freienwalde zuständig.
Die Vollstreckung und die insoweit erforderlichen Entscheidungen nach §§ 68a StGB ff. obliegen gemäß §§ 82 Abs. 1, 85 Abs. 2, 110 Abs. 1 JGG dem Jugendrichter, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt.
Die Justizvollzugsanstalt Wriezen ist aufgrund des Erlasses der Landesregierung vom 07. Mai 2019 ab dem 01. Juni 2019 eine selbständige Teilanstalt der Justizanstalt Nord-Brandenburg. Es handelt sich mithin nicht - wie das Landgericht Frankfurt (Oder) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08. September 1978 (2 ARs 289/78, BGHSt 28, 135) meint - um eine unselbständige Außenstelle, wie sie der vorgenannten Entscheidung des Bundegerichtshofes zugrunde lag. Sowohl die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow als auch die Justizvollzugsanstalt Wriezen sind eigenständige Teilanstalten, deren Eingliederung in die mit o.g. Erlass neu errichtete Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg verwaltungsrechtlichen Belangen folgte. Die Teilanstalt Wriezen verfügt über einen Anstaltsleiter, der in Personalunion zugleich auch Leiter der Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg ist.
Die Teilanstalt Wriezen ist zudem die zentrale Justizvollzugsanstalt für männliche Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene (bis zum 25. Lebensjahr) im Land Brandenburg und verfügt über eine sozialtherapeutische Abteilung.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, ist § 85 JGG von dem Gedanken der Vollzugsnähe geprägt, demzufolge der Vollstreckungsleiter - im Hinblick auf die enge Berührung der Aufgaben der Vollstreckung und derjenigen des Vollzuges - dem Vollzug möglichst nahe zu bringen ist (vgl. BGHSt 16, 78). Durch § 85 Abs. 2 JGG soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen über bedingte und endgültige Entlassung aus dem Vollzug für sämtliche Insassen der jeweiligen Justizvollzugsanstalt von demselben Jugendrichter in unmittelbarer Verbindung mit der Justizvollzugsanstalt und in enger Zusammenarbeit mit dem Vollzugsleiter getroffen werden können. Das Amt des Vollstreckungsleiters erfordert länger andauernde persönliche Kontakte zwischen dem Vollstreckungsleiter und dem Gefangenen sowie eine enge persönliche Kooperation zwischen Vollstreckungs- und Vollzugsleiter. Diese Aufgaben können nur bei örtlicher Nähe beider Organe effektiv und sachdienlich erfüllt werden. Nur so kann dem Sinn und Zweck des § 85 Abs. 2 JGG Geltung verschafft werden. Das Amtsgericht Bad Freienwalde ist lediglich ca. 12 km von der Teilanstalt Wriezen entfernt, wohingegen das Amtsgericht Neuruppin ca. 130 km entfernt liegt.
Ungeachtet, dass es sich - wie oben dargelegt - bei der Justizvollzugsanstalt Wriezen um eine selbständige Teilanstalt der übergeordneten Justizvollzugsanstalt Nord-Brandenburg handelt, spricht sonach auch Sinn und Zweck der Regelung des § 85 Abs. 2 JGG für eine Zuständigkeit des Jugendrichters bei dem Amtsgericht Bad Freienwalde als Vollstreckungsleiter.
Darauf, dass die Landesregierung bislang noch nicht gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 JGG durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint, kommt es vorliegend nicht an.