Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.12.2023 – 11 W 12/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1201.11W12.23.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 24. Mai 2023 gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 108/22 - im Beschluss vom 02.03.2023 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 04.05.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Nach vorausgegangenem Prozesskostenhilfeverfahren erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht durch die Rücktrittserklärung vom 7. Mai 2018 beendet wurde und längstens bis zum vereinbarten Ablauf am 1. Dezember 2043 fortbesteht sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen. Die Klägerin zeigte am 13. März 2018 ihre Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an und begehrte Versicherungsleistungen. Mit Erklärung vom 7. Mai 2018 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab und erklärte wegen fahrlässiger Falschangaben bei den Gesundheitsfragen den Rücktritt vom Vertrag (Anlage K8, Bl. 92 f d.A. LG). Die Parteien haben sich unter Kostenaufhebung am 2. März 2023 verglichen: Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von 22.644,- €. Zugleich waren sich die Parteien einig, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung beendet ist und mit der Zahlung sämtliche Ansprüche aus dieser abgegolten sind.
Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit zuletzt auf 27.281,31 € (50 % der Prämie zzgl. Rente über einen Zeitraum von 42 Monaten). An dem zunächst festgesetzten Mehrwert für den Vergleich von 66.294,01 € hat es mit Beschluss vom 4. Mai 2023 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2004 - IV ZB 21/02 nicht mehr festgehalten. Bei vereinbarter Zahlung eines Einmalbetrages und einvernehmlicher Bestandsregelung im Vergleich verbleibe es beim Streitwert für das Verfahren. Die streitigen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung würden den gleichen Zeitraum wie der Bestandsstreit erfassen. Die Parteivertreter berufen sich mit unterschiedlicher Berechnung auf einen Mehrwert des Vergleichs, da es neben der Bestandsregelung auch um eine Regelung hinsichtlich etwaiger Leistungen aus der geltend gemachten Berufsunfähigkeit ginge.
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen die Festsetzung hinsichtlich der Entscheidung zum Vergleichsmehrwert mit Schriftsatz vom 24. Mai 2023 Streitwertbeschwerde eingelegt, da der Leistungsgesichtspunkt bei der Bemessung des Streitwertes für den auf Bestand gerichteten Klageantrag nicht berücksichtigt worden sei. Ausgehend von den bis zum Vertragsablauf denkbaren Leistungen von Oktober 2017 bis 1. Dezember 2043 seien 105.235,20 € als Mehrwert des Vergleichs anzusetzen. Das Landgericht hat der Streitwert- beschwerde durch Beschluss vom 29.06.2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die im eigenen Namen durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. den §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist in der Sache allerdings unbegründet. Die im Vergleich vom 2. März 2023 vorgesehene Einmalzahlung zur Abgeltung sämtlicher aus dem Versicherungsvertrag vermeintlich bestehender (Leistungs-)Ansprüche begründet keinen Mehrwert des Vergleichs.
Bildet - wie vorliegend - im Rechtsstreit der Fortbestand des Versicherungsvertrages den Streitgegenstand des Klageverfahrens werden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ggf. damit verbundenen Unsicherheiten über Leistungsansprüche aus einem Versicherungsfall bereits bei der Bemessung des Streitwertes des Rechtsstreits berücksichtigt und können daher keine Grundlage für einen Vergleichsmehrwert begründen. Soll der Fortbestand des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages im Prozess festgestellt werden, hängt der Streitwert nämlich insbesondere davon ab, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten sein soll oder nicht (Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, Berufsunfähigkeits- versicherung, Rn. 2.697 - 2.699). Während bei einem nicht geltend gemachtem Versicherungsfall der Streitwert für den Fortbestand des Versicherungsvertrages nur mit 20 % einer Klage auf die Leistungen aus der Versicherung - über einen Zeitraum von 42 Monaten gemäß §§ 3, 9 ZPO - anzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 13.12.2000 - IV ZR 279/99, Rn. 10 nach juris m.w.N. = NJW-RR 2001, 316; wie zuvor Rn. 2.698 m.w.N.), sind es bei einem ungeklärten Versicherungsfall und damit streitigen Versicherungsleistungen neben der Frage des Fortbestandes 50 % der vereinbarten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag (BGH, wie zuvor, Rn. 9 nach juris m.w.N.; BGH, Beschluss vom 01.12.2004 - IV ZR 150/04, VersR 2005, 959; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Auflage 2021, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn.- 2.699 m.w.N.). Ist der Eintritt des Versicherungsfalles neben dem Fortbestand sogar unstreitig, sind 80 % des Leistungsantrages anzusetzen (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2008 - 1 W 14/08, VersR 2009, 701). Es ergibt sich damit bereits bei der Bemessung des Streitwertes der Klage auf Feststellung des Fortbestandes eine Abstufung des Streitwertes je nach Leistungswahrscheinlichkeit. Bereits bei der Bezifferung des Klagegegenstandes wird mithin das Risiko, zu Versicherungsleistungen verurteilt zu werden, berücksichtigt. Ein Vergleich, der bei streitigem Versicherungsfall - wie hier durch die Geltendmachung von Leistungen seitens der Klägerin am 13. März 2018 und deren Ablehnung durch die Beklagte am 7. Mai 2018 - die Zahlung eines Einmalbetrages neben der Beilegung des Streits über den Fortbestand beinhaltet, hat dementsprechend in Bezug auf die vereinbarte Einmalzahlung zur Abgeltung von Leistungen keinen (zusätzlichen) Mehrwert. Dies ist auch insbesondere deshalb sachgerecht, da der Rücktritt im Rahmen der Prüfung von geltend gemachten Versicherungsleistungen erklärt worden ist. Der Streitwert für den vorliegenden Rechtsstreit ist aber bereits unangefochten mit 50 % der Versicherungsleistungen (Prämie zzgl. vereinbarte Rente) festgesetzt worden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. März 2004 - IV ZR 21/02, Rn. 15 nach juris enthält keine abweichende Bewertung, da es dort bereits um die Bewertung eines Vergleichs neben streitgegenständlichen Leistungsansprüchen ging.