Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.12.2023 – 7 W 107/23
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1201.7W107.23.00
Tenor§
Die gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2023 erhobene Rüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsbehelfs.
Gründe§
Die Rüge ist unbegründet.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, 52 III VerfBbg) ist nicht verletzt.
Aus Art. 103 I GG ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder persönliche Anhörung. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. Soweit das Gesetz keine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (BVerfGE 60, 175, 210 f.; 89, 381, 391; BVerfG, NJW 2012, 443, Rdnr. 26; 2012, 2262, Rdnr. 20; NJW-RR 2017, 690, Rdnr. 7).
§ 48 II 2 PStG schreibt eine mündliche Anhörung nicht vor. Die §§ 51 I 1 PStG, 34 I Nr. 1 FamFG haben nicht geboten, die Antragstellerin mündlich anzuhören. Erforderlich im Sinne dieser Norm ist eine persönliche Anhörung, wenn ausnahmsweise nur diese Form geeignet erscheint, dem Beteiligten zumutbar und effektiv Gehör zu verschaffen. Eine persönliche Anhörung ist immer dann zu erwägen, wenn nicht zu erwarten ist, dass ein Beteiligter durch die Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung seinen Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. MüKo-FamFG-Ulrici, 3. Aufl. 2018, § 34 Rdnr. 7; Sternal-Jokisch, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 34 Rdnr. 22 f.). Die Antragstellerin hat hingegen durch ihre Verfahrensbevollmächtigte ausführlich schriftlich Stellung genommen. Sie hat ihre tatsächlichen Schilderungen und rechtlichen Argumente geordnet und gründlich vorgetragen.
Die Antragstellerin meint, der Senat habe die ihr ungünstige Entscheidung nicht auf diese schriftlichen Stellungnahmen und auf die weiteren tatsächlichen und rechtlichen Beiträge der anderen Beteiligten stützen dürfen, weil damit die Möglichkeit übergangen sei, in einer persönlichen Anhörung die Zweifel zu bereinigen, die die schriftlichen Verfahrensäußerungen offengelassen hätten. Damit spricht die Antragstellerin nicht einen Aspekt der gebotenen Form des rechtlichen Gehörs an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient dem Beteiligten dazu, sich gegenüber dem Gericht Gehör zu verschaffen. Es darf nicht entschieden werden, bevor der Beteiligte die ihm vom Verfahrensrecht gewährten Möglichkeiten ausschöpfen konnte, seine Behauptungen und Ansichten vorzutragen. Der Anspruch richtet sich nicht darauf, nach ausführlicher Stellungnahme des Beteiligten so lange nachzufragen und die Anhörung in anderer Form so lange fortzusetzen, bis auch etwas Günstiges vorgetragen ist, das sich aus dem bisherigen Vortrag nicht ergeben hat.
Ob eine persönliche Anhörung des Beteiligten als Erkenntnisquelle genutzt werden muss, um so eventuell entscheidungserhebliche Tatsachen - etwa einen persönlichen Eindruck von dem Beteiligten - zur Kenntnis nehmen zu können, betrifft nicht die Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern den gebotenen Umfang der Sachverhaltsaufklärung (vgl. Sternal, § 26 Rdnr. 39). Die Rüge gibt keinen Anlass, die Ermittlungen fortzusetzen. Die mündliche Anhörung der Antragstellerin zu unterlassen, hat die Aufklärung des Sachverhalts nicht beeinträchtigt.
Das Personenstandsrecht sieht für das Verfahren der Behörden und Gerichte nicht vor, die Eintragungen in die Register und die Berichtigungen der Eintragungen könnten nur vorgenommen oder angeordnet werden, wenn die Beteiligten auch mündlich befragt worden sind (§§ 9, 47 I, II, 48 II PStG). Gegen allgemeines Verfahrensrecht (§§ 51 I 1 PStG, 26 FamFG) verstößt ein Gericht, wenn es unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung trotz ausreichenden Anlasses mögliche Ermittlungen nicht vornimmt. Weitere Ermittlungen sind nicht geboten, wenn das Gericht auf der Grundlage des schon festgestellten Sachverhalts bereits zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine vorgetragene Tatsache nicht festgestellt werden kann und eine Änderung dieser Überzeugung nicht zu erwarten ist (vgl. MüKo-FamFG-Ulrici, § 26 Rdnr. 12, 14 f., 22; Sternal, § 26 Rdnr. 18, 41). Damit ist gerade dann nicht die Würdigung weiterer, nicht mehr genutzter Erkenntnisquellen vorweggenommen, wenn - wie hier - die Ermittlungen sich auf die Aufklärung einer zweifelhaften Lage richten, weil schon allein das Bestehen eines Zweifels nach dem materiellen Recht entscheidungserheblich ist. Da bei bestehenden Zweifeln über den Bestand einer Ehe ein anderer, anerkennender Vater nicht eingetragen werden darf, weil das personenstandsrechtliche Verfahren vom Nachweis durch Urkunden und Registereintragungen geprägt ist und weil die vorgelegten Urkunden und Eintragungen eine Überzeugungsbildung weder für noch gegen den Bestand einer Ehe zulassen, den Zweifel über den Bestand also offenlassen, durfte der Senat voraussetzen, dass auch eine persönliche Anhörung der Antragstellerin diese Zweifel nicht werde beheben können, weil sie über das Zustandekommen derjenigen Urkunden und Eintragungen, die mit ihren Schilderungen inhaltlich nicht übereinstimmen (Eintragungen mit Hinweis auf eine Ehe, Ledigkeitsbescheinigungen auf Grund von Zeugenaussagen), nichts angeben kann, weil sie bei der Errichtung dieser Urkunden nicht beteiligt oder anwesend war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 51 I 1 PStG, 84 FamFG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 51 I 1 PStG, 44 IV 3 FamFG).