Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.12.2023 – 1 OAus 13/23

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1208.1OAUS13.23.00

Tenor§

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 25. September 2023 wird aufgehoben.

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Brasilien wird für unzulässig erklärt.

Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Gründe§

I.

Mit der auf dem Interpolweg übermittelten Fahndung vom 02. Januar 2023 ersuchen die brasilianischen Justizbehörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zweck seiner Auslieferung an Brasilien zur Strafvollstreckung.

Dem Ersuchen liegt ein Urteil des 30. Strafgerichts Sao Paulo City vom 06. September 2017 (Aktenzeichen: 0028265-08.2013.8.26.0050) zugrunde, mit dem der Verfolgte wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und bewaffneten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt worden ist. Die Strafe ist noch vollständig zu vollstrecken.

Nach den dem Ersuchen zu entnehmenden Urteilsfeststellungen drang der Verfolgte am 02. März 2013 in Sao Paulo/Brasilien mit drei nicht ermittelten Mittätern durch Bedrohung unter Einsatz einer Schusswaffe in das Haus der beiden Geschädigten M.S.B. und A.C.M.B. ein, hielt sie dort „gefangen“ und entwendete zwei Fahrzeuge der Marken Peugeot (amtl. Kennzeichen: …) und Volkswagen Fox (amtl. Kennzeichen: …) sowie Elektrogeräte, Kleidung, Bankschecks und sonstige Gegenstände.

Der Verfolgte wurde am 11. September 2023 gegen 14:35 Uhr am Flughafen BER vorläufig festgenommen. Am 12. September 2023 bestellte die Haftrichterin des Amtsgerichts Königs Wusterhausen dem Verfolgten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg einen Rechtsbeistand und vernahm ihn in Anwesenheit eines Dolmetschers und des bestellten Rechtsbeistands nach Belehrung über sein Schweigerecht. Dabei ließ sich der Verfolgte weder zum Tatvorwurf noch zu seinen persönlichen Verhältnissen ein. Er stimmte der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht zu und verzichtete auch nicht auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes.

Am 25. September 2023 hat der Senat einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen, vorläufig deshalb, weil unter Beachtung des deutschen ordre public eine Auslieferung des Verfolgten wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen in Brasilien gemäß § 73 IRG unzulässig sein könnte. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg um Einholung entsprechender Zusicherungen aus Brasilien auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg gebeten. Das Ersuchen wurde mit Verbalnote vom 15. September 2023 der Botschaft Brasiliens übermittelt. Die für die Beantwortung des Ersuchens vorgesehene Frist beläuft sich gemäß der Anlage II zu RiVASt – Länderteil, Brasilien, Ziffer I.4 auf 90 Tage ab Festnahme des Verfolgten und läuft sonach am 09. Dezember 2023 ab. Eine Reaktion der brasilianischen Justizbehörden ist nicht erfolgt.

II.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Brasilien ist aufgrund der fehlenden Zusicherungen der brasilianischen Justizbehörden zu den dortigen Haftbedingungen unzulässig, § 73 IRG. Die Frist von 90 Tagen ab Festnahme des Verfolgten im ersuchten Staat (vgl. hierzu Vertrag vom 08. April/16. Juni 1926, BGBl. II S. 129) ist abgelaufen. Der erste Tag der Freiheitsentziehung, hier der 11. September 2023, ist in die Fristberechnung einzubeziehen (vgl. Hackner in: Schomburg/Lagodny, IRG, 6. Auflage, zu § 16, Rz. 20). Dabei müssen die Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass dem Senat eine Entscheidung innerhalb der Frist ermöglicht ist (Hackner, a. a. O., Rz. 26 ff.). Hieran gemessen, ist die Frist abgelaufen.

2. Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten unterliegt der Haftbefehl des Senats vom 25. September 2023 der Aufhebung. Der Verfolgte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.