Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.12.2023 – 1 OAus 12/23 (S)

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1211.1OAUS12.23S.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten nach Albanien zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in dem Beschluss Nr. 76 des Sondergerichts erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität vom 28. Juni 2023 über die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Verfolgten bezeichneten strafbaren Handlungen wird für zulässig erklärt.

Der Grundsatz der Spezialität ist zu beachten.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe§

I.

1. Die albanischen Justizbehörden ersuchen mit einer Interpol-Fahndung um die Festnahme des Verfolgten mit dem Ziel seiner Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer strukturierten kriminellen Gruppierung gemäß Art. 283/a, 28/a, 333/a/2, 334/1 des albanischen Strafgesetzbuchs. Das Ersuchen wird auf einen Haftbefehl (Nr. 76) des erstinstanzlichen Spezialgerichts gegen Korruption und organisierte Kriminalität vom 28. Juni 2023 gestützt.

Dem Verfolgten wird nach der deutschen Übersetzung des Ausschreibungstextes konkret vorgeworfen, als Teil einer kriminellen Organisation mit dem Zweck des Kokainhandels in Dänemark, Schweden, Norwegen, den Niederlanden, Belgien und Deutschland zusammen mit drei Mittätern am 18. April 2019 in (Ort 01) mit 700 g Kokain und am 19. April 2019 in (Ort 02) mit 5 kg Marihuana gehandelt zu haben.

Infolge der Fahndungsausschreibung wurde der Verfolgte, der gegenwärtig in Deutschland in der Ortschaft (Ort 03) wohnhaft ist und über eine bis zum 31. Dezember 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, am 29. August 2023 gegen 13:20 Uhr in der (Straße 01) in (Ort 04) festgestellt und vorläufig festgenommen. Am selben Tag hat das Amtsgericht Potsdam eine Festhalteanordnung erlassen (Az.: 77 Gs 1119/23). Der Verfolgte hat sich im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Potsdam mit seiner Auslieferung an Albanien im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

2. Der Senat hat unter dem Datum des 04. September 2023 gegen den Verfolgten einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl erlassen und nach Übermittlung der erforderlichen Auslieferungsunterlagen durch das Justizministerium der Republik Albanien auf dem diplomatischen Geschäftsweg mit Datum vom 04. Oktober 2023 einen unbeschränkten Auslieferungshaftbefehl. Mit Beschluss vom 04. Dezember 2023 hat der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 06. Dezember 2023 nunmehr, die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in dem Beschluss Nr. 76 des Sondergerichts erster Instanz für Korruption und organisierte Kriminalität vom 28. Juni 2023 über die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Verfolgten bezeichneten strafbaren Handlungen für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist dem Beistand des Verfolgten zur Kenntnis gegeben worden.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Albanien zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl aufgeführten Taten ist zulässig.

a) Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Albanien findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 statt, wobei die Auslieferungsersuchen zwischen dem Bundesamt für Justiz auf deutscher Seite und dem albanischen Justizministerium auf dortiger Seite zu übermitteln sind (vgl. Anlage II Länderteil zu RiVASt).

b) Die Auslieferungsunterlagen wurden vorliegend durch die albanischen Justizbehörden auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg übermittelt. Sie belegen schlüssig den gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwurf. Insbesondere gibt die in dem Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. Juni 2023 enthaltene Sachverhaltsdarstellung in ausreichender Weise Auskunft über Tatzeit, Tatort und die Tatbeiträge des Verfolgten hinsichtlich des Handels mit Betäubungsmitteln im Rahmen einer strukturierten kriminellen Gruppe und durch eine kriminelle Organisation. Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente bestehen nicht.

c) Die Auslieferungsfähigkeit ist nach § 3 Abs. 1 und 2 IRG gegeben. Die beiderseitige Strafbarkeit der Taten, die nach deutschem Recht jedenfalls als Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 49 Abs. 1, 53 StGB strafbar sind, ist zu bejahen. Die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten sind sowohl nach Art. 283/a des albanischen Strafgesetzbuchs als auch gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 27, 49 Abs. 1 StGB jeweils mit einer Höchststrafe von mehr als einem Jahr bedroht, Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk.

d) Anlass für eine Durchführung der vertraglich nicht vorgesehenen Tatverdachtsprüfung besteht nicht. Im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk findet eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich nicht statt, sondern es wird der in den Auslieferungsunterlagen mitgeteilte Sachverhalt als zutreffend unterstellt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, 2 BvR 1468/16, Rz. 54; KG, Beschluss vom 03. Juli 2018, (4) 151 AuslA 44/18 [41/18], Rz. 26; beides zitiert nach Juris). Das ergibt sich bereits aus Art. 12 EuAlÜbk, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind. Zu den Vertragsstaaten, die grundsätzlich nur eine formelle Prüfung vornehmen, gehört die Bundesrepublik Deutschland. Das deutsche Auslieferungsverfahren ist kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Es überlässt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die – ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende – Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen – formellen – Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem EuAlÜbk eine Prüfung des Tatverdachts vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlass zu der Annahme hat, dass das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat. Eine solche Prüfung ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich dann zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falls befürchten lassen, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (KG a. a. O. m. w. N.).

Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Insbesondere gibt das Vorbringen des Verfolgten keinen Anlass für eine Tatverdachtsprüfung. Der Verfolgte erklärte im Rahmen seiner richterlichen Anhörung am 27. Oktober 2023 vor dem Amtsgericht Brandenburg a. d. H. (Az.: 28 AR 3/23), die schwedischen Behörden hätten ihn zunächst in Haft genommen, dann aber festgestellt, dass er nichts damit zu tun habe, und ihn freigelassen. Er sei 2019 von Schweden nach Albanien gereist. Zwei Jahre später hätten ihn schwedische und dänische Behörden in Albanien vernommen. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass er nichts damit zu tun habe.

Diese allgemein gehaltenen Angaben sind nicht geeignet, die ausführlichen Darlegungen des ersuchenden Staates in den Auslieferungsunterlagen in Zweifel zu ziehen. Aus dem Beschluss über die Anordnung der Untersuchungshaft vom 28. Juni 2023 ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren durch die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität in (Ort 05) auf der Grundlage des von den dänischen Justizbehörden übersandten Materials eingeleitet worden ist. Die dänische Staatsanwaltschaft hat mit einem am 15. März 2023 übermittelten Rechtshilfeersuchen das albanische Justizministerium um Übernahme der Strafverfolgung unter anderem gegen den Verfolgten gebeten. Etwaige anderslautende Informationen, die der Verfolgte in den Jahren 2019 und 2021 erhalten haben will, stehen dem nicht entgegen, da diese eine (Wieder-) Aufnahme der Ermittlungen gegen den Verfolgten nicht ausschließen.

e) Auslieferungshindernisse liegen nicht vor.

aa) Die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten sind nicht verjährt.

Gemäß Art. 10 EuAlÜbk wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Vorliegend ist die Strafverfolgung weder nach deutschem noch nach albanischem Recht verjährt. Nach deutschem Recht beträgt die Verjährungsfrist 20 Jahre, § 79 Abs. 2 Ziff. 2 StGB. Nach Art. 283/a des albanischen Strafgesetzbuchs droht dem Verfolgten eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu 20 Jahren, sodass die Verjährungsfrist gemäß Art. 66 a) des albanischen Strafgesetzbuchs 20 Jahre währt.

bb) Bei den Taten, die Gegenstand des Haftbefehls sind, handelt es sich weder um politische noch um militärische Straftaten, Art. 3, 4 EuAlÜbk.

cc) Der Zulässigkeit der Auslieferung steht kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG in Verbindung mit Art. 3 EMRK entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die deutschen Gerichte im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akten mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfGE 63, 332; 75, 1; Beschluss vom 08. April 2004, StV 2004, 440). Grenzen werden einer Auslieferung hiernach sowohl hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafverfahrens als auch des Vollstreckungsverfahrens gesetzt. Die deutschen Gerichte sind gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, dem im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafe droht (BVerfG a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2014, AuslA 39/14, Rz. 22, Juris).

Eine solche Gefahr ist vorliegend zu verneinen. Mit Schreiben vom 22. November 2023 hat das albanische Justizministerium Auskünfte zu der Unterbringung des Verfolgten im Falle seiner Auslieferung übermittelt. In dem Schreiben wird hervorgehoben, dass die Unterbringung von Personen, die Subjekte eines Auslieferungsersuchens durch die albanischen Behörden sind, nur in Justizvollzugsanstalten erfolgt, die gemäß den Maßgaben und mit Unterstützung der Europäischen Union erbaut wurden. Im Falle der Auslieferung werde der Verfolgte zunächst für den Zeitraum des Strafverfahrens in der Justizvollzugsanstalt (JVA 01) in (Ort 05) untergebracht. Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe werde diese in der Justizvollzugsanstalt (JVA 02) (Hochsicherheitsgefängnis) oder in den Justizvollzugsanstalt (JVA 03) oder (JVA 04) (gewöhnlicher/normaler Sicherheitsstandard) vollzogen. Hinsichtlich der beiden letztgenannten Anstalten teilen die albanischen Behörden mit, dass die Unterbringung in Zellen mit einem oder zwei Betten erfolgen werde. Bei einer Unterbringung in Zellen mit zwei Betten stehe jedem Gefangenen eine Fläche von nicht weniger als 7 qm zu, bei Einzelunterbringung betrage die Fläche 10 qm pro Gefangenem. Die Gefangenen hätten das Recht, sich mindestens zwei Stunden pro Tag im Freien aufzuhalten. In Ausnahmefällen sei eine Verkürzung möglich, die Zeit von einer Stunde pro Tag dürfe aber nicht unterschritten werden. Es werde darauf geachtet, dass die Hafträume über Fenster verfügten, die eine ausreichende Belüftung und normale natürliche Beleuchtung ermöglichten. Den Gefangenen würden die notwendigen Einrichtungen, Geräte und Reinigungsmittel zur Körperpflege zur Verfügung gestellt. Die Sanitärräume würden über fließendes Wasser verfügen. Ferner sei in den Justizvollzugsanstalten (JVA 02), (JVA 04) und (JVA 03) die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen und pharmazeutischen Dienstleistungen möglich. Sollte Bedarf für eine speziellere medizinische Behandlung bestehen, sei diese in speziellen Einrichtungen und spezialisierten Krankenhäusern möglich.

Das albanische Justizministerium sichert zu, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung ständig unter Bedingungen untergebracht werde, die nicht gegen Art. 3 EMRK verstießen. Es sei gewährleistet, dass ihm in jeder Zelle, in der er sich aufhalte, ein persönlicher Freiraum von 3 qm zur Verfügung stehe.

Ein Besuch deutscher Konsularbeamter sei ohne Einschränkungen möglich.

Angesichts dieser Auskünfte ist gesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung und Verurteilung die gegen ihn erkannte Strafe unter Bedingungen verbüßen würde, die den Anforderungen der Europäischen Konvention für Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen und Mindestgrundsätzen für die Behandlung Gefangener vom 11. Januar 2006 entsprechen. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Strafe im Hochsicherheitsbereich der Justizvollzugsanstalt (JVA 02) vollstreckt werden sollte. Zwar enthält das Schreiben des albanischen Justizministeriums vom 22. November 2023 keine ausdrücklichen Angaben zu den Einzelheiten der Unterbringung in dieser Anstalt. Allerdings wurden die Anstalt (JVA 02) sowie die weiteren Haftanstalten (JVA 03) (Haftanstalt in (Ort 06)) und (JVA 04), die laut Auskunft der albanischen Behörden vorliegend für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommen, im Jahr 2018 von Angehörigen der Deutschen Botschaft in (Ort 05) besichtigt. Ausweislich des Berichts der Botschaft (Ort 05), Stand April 2018 erfolgt im Hochsicherheitsbereich der Anstalt (JVA 02) die Unterbringung in Zellen mit Einzel- und Doppelbelegung, wobei die Zellengröße ca. 12 qm betrage. Ferner ergibt sich aus dem Bericht der Botschaft, dass in allen besuchten Haftanstalten die Zellen mit Fenstern in normaler Bauhöhe ausgestattet seien, so dass jederzeit für ausreichend Belüftung gesorgt werden könne und die Beleuchtung der Zellen mit Tageslicht gesichert sei. Zudem würden die Zellen über elektrisches Deckenlicht verfügen. Die Hafträume für Männer seien jeweils mit einem integrierten, jederzeit zugänglichen Toilettenraum ausgestattet, der durch eine Tür vom restlichen Haftraum abgetrennt sei.

Soweit sich das albanische Justizministerium nicht ausdrücklich zu den Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt (JVA 01) geäußert hat, in der der Verfolgte während der Untersuchungshaft untergebracht werden soll, bestehen ebenfalls keine Gründe, die Gefahr einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung anzunehmen. Ausweislich der Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes entsprechen die Haftbedingungen in dieser Haftanstalt ebenfalls den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen. Insbesondere beträgt danach der persönliche Raum pro Häftling bei einer Vierfachbelegung der Zellen ca. 5 qm. Die Toiletten sind in der Zelle eingegliedert und mit einer Tür verschließbar.

Es bestehen keine Zweifel, dass die von Seiten des albanischen Justizministeriums hinsichtlich der Haftbedingungen abgegebenen Zusicherungen sowohl für die Dauer der Untersuchungshaft als auch gegebenenfalls der Strafhaft eingehalten werden.

Der Einwand des Beistands, der unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2017 (2 BvR 345/17) darlegt, die Unterbringung des Verfolgten in der Haftanstalt (JVA 04) sei für diesen aufgrund der großen Entfernung zum Wohnort seiner Eltern menschenunwürdig, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass die zitierte Entscheidung einen solchen Schluss nicht zulässt, da danach Art. 6 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Gefangenen auf Verlegung begründe, sondern das Grundrecht bei der Verlegungsentscheidung lediglich angemessen zu berücksichtigen sei, befindet sich die Justizvollzugsanstalt (JVA 03), die von den albanischen Behörden als mögliche Haftanstalt für die Vollstreckung einer gegen den Verfolgten erkannten Strafe benannt wurde, in der Nähe von (Ort 06), dem Wohnort der Eltern des Verfolgten. Ferner ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 19. April 2018, dass auch nach den albanischen Strafvollzugsregeln eine wohnortnahe Unterbringung der Gefangenen vorgesehen ist.

Schließlich begründet das Vorbringen des Beistands, der Verteidiger des Verfolgten in Albanien habe bisher noch keine Akteneinsicht erhalten, ebenfalls kein Auslieferungshindernis. Soweit - wie hier - das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK tangiert sein könnte, rechtfertigt nur eine echte Gefahr einer offenkundigen Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren den Schluss auf die Unzulässigkeit der Auslieferung. Erforderlich ist ein Verstoß, der über bloße Unregelmäßigkeiten oder fehlende Sicherungen im Verfahren hinausgeht und so grundlegend ist, dass er einer Zerstörung des Wesensgehalts des durch Art. 6 EMRK garantierten Rechts gleichkommt (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 73 Rn. 51). Für einen derartigen schweren Verstoß ist vorliegend nichts dargetan. Die (teilweise) Versagung der Akteneinsicht vor dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist zur Verhinderung einer Gefährdung des Untersuchungszwecks auch nach deutschem Recht möglich (§ 147 Abs. 2 StPO).

f) Der Grundsatz der Spezialität, Art. 14 EuAlÜbk, ist zu beachten.

2. Aus den Gründen der Senatsentscheidungen vom 04. September 2023, 04. Oktober 2023 und 04. Dezember 2023, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, dauert die Auslieferungshaft fort. Dies erscheint bei der gegebenen Sachlage nicht unverhältnismäßig.