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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.01.2024 – 2 Ws 178/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0102.2WS178.23.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Das Landgericht Stendal verhängte mit Urteil vom 21. November 2022 (501 KLs 15/22) wegen zwei Fällen des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Zudem ordnete es die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an.

Der Verurteilte befand sich seit 3. Februar 2022 in Untersuchungshaft. Nach Rechtskraft des Urteils am 29. November 2022 verblieb er zunächst in Organisationshaft und wurde am 6. Februar 2023 zum Vollzug der Maßregel in die Klinik für Forensische Psychiatrie des M…-G…-Krankenhauses E… verlegt.

Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2023 sprach sich die Klinik im Hinblick auf den positiven Verlauf der Maßregel zunächst für die Fortdauer der Unterbringung aus. Bei dem Verurteilten bestehe zwar ein hohes Risiko für einen Rückfall in Sucht und Delinquenz. Er habe sich jedoch krankheitseinsichtig gezeigt, sei seit Beginn der Therapie durchgängig suchtmittelfrei und in ein breites Spektrum an Therapien eingebunden, weshalb die Fortführung der Therapie empfohlen werde. Zugleich wies die Klinik darauf hin, dass der Freiheitsdrang des Verurteilten seit einigen Wochen eine Blockade für die therapeutische Arbeit darstelle, weshalb motivationale Arbeit zu leisten sei.

Im Rahmen der mündlichen Anhörung am 17. Oktober 2023 sprachen sich sowohl der Verurteilte als auch die Klinik für die Erledigung der Maßregel aus, da der Verurteilte seit Juli keine Therapiemotivation mehr aufweise. Diesbezüglich erklärte der Verurteilte, dass die Therapie voraussichtlich nicht bis zum 2/3-Zeitpunkt beendet werden könne. Therapieangebote würden ausfallen, so dass er nicht vorankomme. Die Klinik ergänzte, dass die Therapie auch deshalb kaum voranschreite, weil der Verurteilte auf eine Therapie im Rahmen von § 35 BtMG fokussiert sei.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die Klinik hat mit Stellungnahme vom 23. November 2023 mitgeteilt, dass der Verurteilte weder an Therapiegesprächen noch an gruppentherapeutischen Angeboten oder Bezugspflegegesprächen teilnehme. Zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur nehme er an arbeitstherapeutischen Maßnahmen teil. Er äußere beständig seinen Wunsch nach einem Abbruch der Therapie. Die Klinik sprach sich für die Erledigung der Maßregel aus, da die weitere motivationale Arbeit nicht dazu geführt habe, dass sich der Verurteilte auf die Therapie einlasse.

Weder die Staatsanwaltschaft Stendal noch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg haben hierzu eine Stellungnahme in der Sache abgegeben.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat keinen Erfolg.

Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der neuerlichen Stellungnahme der Klinik die zutreffende Auffassung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären ist, derzeit nicht vorliegen.

Nach § 67d Abs. 5 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr gegeben sind, d.h. wenn nicht mehr aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Bei der Entscheidung hierüber hat das Gericht kein Ermessen; die Maßregel darf vielmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 2 Abs.1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 30 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 4 Ws 34/20, BeckRS 2020, 3486 Rn. 4 m. w. N.). Das bedeutet, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erst dann abzubrechen ist, wenn sie sich als zweifelsfrei aussichtslos erwiesen hat, sondern dass ihr weiterer Vollzug bereits unzulässig wird, sobald aus Gründen, die in der Person des Verurteilten liegen, eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht seiner Behandlung im Maßregelvollzug nicht mehr erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Juli 2019 - III-3 Ws 240/19, BeckRS 2019, 47143 Rn. 13 m. w. N.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 67d Rn. 21 m. w. N.)

Mit Blick auf diesen Maßstab ist vor einer Erledigung der Maßregel insbesondere zu prüfen, ob etwa durch einen Wechsel des behandelnden Therapeuten, eine Änderung der angewandten Therapie oder ein Überwechseln des Verurteilten in den Vollzug einer anderen Maßregel oder durch den Vorwegvollzug eines Teils einer zugleich gegen ihn verhängten (Parallel-) Strafe ein positiver Verlauf der Behandlung und damit der Zweck der Maßregel doch noch erreicht werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. August 2012, - Ws 231/12, BeckRS 2014, 16455 Rn. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6). Die Berichte und Stellungnahmen der Maßregeleinrichtung und der in ihr tätigen Therapeuten sind dabei kritisch darauf hin zu überprüfen, ob sie eine tatsachenfundierte sowie ausreichende Erkenntnisgrundlage für einen endgültigen Behandlungsabbruch vermitteln und diesen abschließend rechtfertigen (vgl. OLG Braunschweig, a. a. O., Rn. 17.; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 6).

Daran gemessen lässt sich eine insoweit maßgebliche, mit therapeutischen Mitteln des Maßregelvollzugs bzw. des Strafvollstreckungsrechts nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit oder Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten (vgl. OLG Hamm, a. a. O. Rn. 14) nicht feststellen.

Zwar hat der Verurteilte seinen Willen, sich nicht weiter im Rahmen des Maßregelvollzugs therapieren zu lassen, klar zum Ausdruck gebracht, was vordergründig zunächst ein gegen die Fortsetzung der Therapie und des Maßregelvollzugs sprechendes Indiz ist (vgl. Fischer, a. a. O., § 64 Rn. 20 m. w. N.). Gleichwohl tritt der Senat der Einschätzung des Verurteilten entgegen, dass eine Einstellungsänderung durch weitere Therapie nicht mehr zu erwarten ist. Denn bei der insoweit zu treffenden Prognoseentscheidung muss der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 16).

Dieser wurde vom Beginn der Unterbringung am 6. Februar 2023 bis zum Bericht der behandelnden Klinik für Forensische Psychiatrie am 10. Juli 2023 als durchgehend positiv beschrieben. Der Verurteilte sei von Anfang abstinent gewesen und habe regelmäßig und aktiv an den einzeltherapeutischen Gesprächen teilgenommen, die zunächst auf die Stärkung der Arbeitsbeziehung und die Erarbeitung von Konsum-Delinquenz-Faktoren gerichtet gewesen seien. Zudem habe der Verurteilte die Motivationsgruppe erfolgreich abgeschlossen und sei in die Psychoedukations- und Rückfallpräventionsgruppe integriert worden, wobei er sich aktiv am Gruppengeschehen beteiligt habe. Demgegenüber habe er sich in der stationsinternen Großgruppe eher zurückhaltend gezeigt. Auch habe er motiviert an der Ergo-, Sport- und Musiktherapie teilgenommen und sei seit Mai 2023 mit 10 Wochenstunden dem Beschäftigungsbereich im Garten zugewiesen worden. Der Verurteilte halte sich an die Regeln, sei teamfähig und könne seine Anliegen eigenständig klären. Zudem zeige er sich krankheits- und grundsätzlich behandlungseinsichtig.

Die vorgenannte durchweg positive Entwicklung in den ersten Monaten der Maßregelvollstreckung sowie seine von ihm als zutreffend erkannte Behandlungsbedürftigkeit seiner Suchterkrankung spricht vielmehr dafür, dass eine für eine erfolgversprechende weitere Behandlung tragfähige Beziehung mit dem Verurteilten noch hergestellt werden kann und er nach entsprechender Intervention und Beratung für therapeutische Maßnahmen, die zu einer Veränderung seiner Einstellung und zur Aufgabe seiner ablehnenden Haltung hin zu einer konstruktiven Mitarbeit führen, wieder zugänglich ist. Diesbezüglich wird die behandelnde Klinik insbesondere zu prüfen haben, ob ein Wechsel der Bezugstherapeutin, der bislang nicht durchgeführt worden ist, ein Wechsel der Station und/oder die Gewährung einer höheren Lockerungsstufe als Motivation in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Fortführung der Therapie nicht notwendigerweise mit einer Verlängerung der Freiheitsentziehung verbunden sein muss, da bei einem anzunehmenden günstigen Behandlungsverlauf eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes der verhängten Strafe im Raum steht. Der Senat sieht es als wenig wahrscheinlich an, dass eine Aussetzung der Vollstreckung nach Verbüßung von zwei Dritteln nach dem gegenwärtigen Behandlungsstand angesichts der weiterhin bestehenden hohen Rückfallgefahr in Sucht und Straffälligkeit trotz der Tatsache, dass der Verurteilte erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, in Betracht kommt. Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung wohl zurückzuweisen hätte, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zurückstellung der Vollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020, 4 Vas 4/20, BeckRS 2020, 8192).

Angesichts dessen ist ein erfolgversprechender Ansatz dafür zu sehen, das Vertrauen des Verurteilten und seine Einsicht in die Notwendigkeit und den Erfolg der Behandlung zurückzugewinnen und seine erneute Therapiebereitschaft zu wecken. Angesichts dieser Sachlage hält der Senat derzeit eine weitere Behandlung und Beobachtung seiner Entwicklung im Maßregelvollzug für geboten.

Die Fortführung der Unterbringung im Maßregelvollzug entspricht trotz der Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das von dem Verurteilten ausgehende Risiko für die Begehung weiterer (gemeingefährlicher) Straftaten kann bei Wiedererlangung seiner Therapiebereitschaft und erfolgreicher Behandlung voraussichtlich erheblich reduziert werden, was dem Schutz empfindlicher Rechtsgüter der Allgemeinheit zugutekommt und darüber hinaus eine günstige Entscheidung über eine mögliche Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ermöglichen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.