Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.01.2024 – 13 WF 1/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0109.13WF1.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 17.10.2023 - 57 F 183/22 OV - in der Gestalt des Beschlusses vom 27.12.2023 abgeändert und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden jeweils unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Gründe§

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt hat durch Beschluss vom 30.01.2023 - 57 F 183/22 - unter Ziffer 1. a) und b) den regelmäßigen Umgang der antragsbeteiligten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit ihren beiden Kindern dergestalt geregelt, dass beide Kinder grundsätzlich von jedem Freitag einer geraden Kalenderwoche, 15 Uhr bis zum darauffolgenden Freitag um 15 Uhr im Haushalt des Vaters und in der sich daran anschließenden ungeraden Kalenderwoche im Haushalt der Mutter leben. Unter Ziffer 2. d) wurde angeordnet, dass der jeweils betreuende Elternteil die Kinder zum Umgangswechsel an die Wohnungstür des anschließend betreuenden Elternteils bringt. Unter Ziffer 2. f) heißt es :„Bei den Übergaben des jeweiligen Kindes bzw. beim Abholen und Zurückbringen dürfen die Beteiligten sich durch eine dem Kind bekannte Vertrauensperson vertreten lassen, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.“

Am Freitag, den 14.07.2023, an dem ein regulärer Wechsel der beiden Kinder in den Haushalt des Vaters anstand, brachte die Antragstellerin die beiden Kinder auf 15 Uhr zum Haushalt des Antragsgegners, wo sie aufgrund von dessen Urlaubsabwesenheit von einer Grundstücksnachbarin in Empfang genommen wurden. E... verblieb im Haushalt der Nachbarin, mit deren dort lebender Tochter sie befreundet ist, und siedelte am Sonntag, den 16.07.2023, nachmittags in den bis dahin allein von ihrem Bruder H... bewohnten Haushalt des Antragsgegners um. Von Montag, den 17.07.2023 bis zum Umgangsende am darauffolgenden Freitag betreute die Mutter des Antragsgegners die beiden Kinder im Haushalt des Antragsgegners. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin und die beiden Kinder am 07.07.2023 darüber informiert, zum Umgangsbeginn am 14.07.2023 nicht anwesend und die besagte Nachbarin mit der Empfangnahme der Kinder betraut zu haben. Über den Grund und die Dauer seiner Abwesenheit während der Umgangswoche hatte er die Antragstellerin im Vorfeld nicht informiert und war telefonisch jedenfalls bis zum 16.07.2023 nicht erreichbar.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 (Bl. 1 Ordnungsmittelheft, im Folgenden: Oh) hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Antragsgegner beantragt. Er habe seine Pflicht zur Wahrnehmung des Umgangs verletzt. Die Betreuung der Kinder sei während der Woche seiner Urlaubsabwesenheit nicht sichergestellt gewesen. Beide Kinder seien verstört gewesen, insbesondere der bis zum Eintreffen der Großmutter gänzlich auf sich allein gestellte und mit der Betreuung seiner kleinen Schwester ab Sonntagnachmittag überforderte Sohn, der sich telefonisch mehrfach hilfesuchend an die Antragstellerin gewandt habe und den Vater am 16.07.2023 telefonisch nicht habe erreichen können.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, es versäumt zu haben, die Antragstellerin im Voraus über seine Urlaubsabwesenheit in Kenntnis gesetzt zu haben, wofür er um Entschuldigung bitte. Er hat eingewandt (Bl. 14, 17), die Betreuung der Kinder während seiner Urlaubsabwesenheit sichergestellt zu haben. Er habe mit den Kindern im Vorfeld abgesprochen, dass E... bis zum Eintreffen der Großmutter bei der Nachbarsfamilie verbleibt, wo sie schon häufig übernachtet habe, und H... bis dahin allein in seinem Haushalt bleiben dürfe. Er habe mit H... abgesprochen, dass er im Notfall den 200 Meter entfernt wohnenden Bruder des Antragsgegners, dessen Lebensgefährtin, die Großmutter väterlicherseits oder die Antragstellerin kontaktieren könne. Dies habe er auch so mit den Nachbarn, die E... aufgenommen haben, mit seinem Bruder, seiner Lebensgefährtin und seiner Mutter vor seinem Urlaubsantritt vereinbart.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 17.10.2023 (Bl. 23 Oh) hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 2.200 € festgesetzt und auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners vom 19.10.2023 (Bl. 30 Oh) durch Teilabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 28.12.2023 (Bl. 37) die Höhe des Ordnungsgelds auf 1.100 € herabgesetzt. Es hat ein Fehlverhalten des Antragsgegners insoweit festgestellt, als der Antragsgegner die Fremdbetreuung der Kinder und seine Motive hierfür nicht mit der Antragstellerin abgesprochen und mit ihr auf ein Einvernehmen hingewirkt habe.

II.

Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

Eine Zuwiderhandlung des Antragsgegners gegen eine vollstreckbare Verpflichtung aus der Umgangsanordnung des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt vom 30.01.2023 ist nicht feststellbar.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Vollstreckt wird aus einem in einer Kindschaftssache und damit einer Familiensache (§§ 151 Nr. 2, 111 Nr. 2 FamFG) ergangenen gerichtlichen Entscheidung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), nämlich dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 30.01.2023, der den Umgang der Kinder mit dem Antragsgegner verbindlich regelt. Auf die Möglichkeit der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Antragsgegner unter Ziffer 3. des Beschlusses hingewiesen worden (§ 89 Abs. 2 FamFG). Der Titel ist dem Antragsgegner zugestellt worden und damit wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG) und vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG).

Ein Verstoß des Antragsgegners gegen seine Pflichten als Umgangsberechtigter dadurch, dass er E... und H... während der streitbefangenen Umgangswoche nicht selbst betreut hat, sondern - nach seinem von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellten Vortrag - die mit E... gut bekannte und vertraute Nachbarin und die dem Mädchen ebenfalls vertraute Großmutter mit der Betreuung beauftragt, H... von Freitagnachmittag bis Montag und E... von Sonntagnachmittag bis Montag sich selbst überlassen und nur eine telefonische „Rufbereitschaft“ anstelle einer persönlichen Betreuung der Kinder durch einen Erwachsenen installiert hat, ohne hierüber im voraus ein Einvernehmen mit der Antragstellerin hergestellt zu haben, ist nicht festzustellen.

Eine Verpflichtung des Antragsgegners, während der Umgangszeit die beiden Kinder ausschließlich selbst zu betreuen, folgt weder aus dem Umgangsrecht des Antragsgegners aus § 1684 BGB, noch ist eine derartige Verpflichtung der Umgangsregelung vom 30.01.2023 zu entnehmen.

§ 1684 BGB weist dem umgangsberechtigten Elternteil ein vom elterlichen Sorgerecht unabhängiges, selbständiges Umgangsrecht zu, das nicht einem Bestimmungsrecht durch den (mit)sorgeberechtigten Elternteil unterliegt (BGH FamRZ 2016, 1752; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1378; BeckOK BGB/Veit, 68. Ed. 1.1.2023, § 1684 BGB Rn. 49.2). Dies spiegelt sich in den Regelungen des § 1632 Abs. 2 BGB und § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB wider, wonach das Umgangsbestimmungsrecht Teil des elterlichen Sorgerechts ist, dem Mitinhaber der elterlichen Sorge aber während des Umgangs die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung zusteht (BeckOK BGB/Veit § 1684 Rn. 31f.). Unter die sogenannte Alltagsfürsorge fällt auch die Befugnis zur Bestimmung der Kontakte, die das Kind während seiner Umgangszeit mit Dritten pflegt; die Bestimmung des Umgangs mit Dritten zählt damit zu der dem Umgangsberechtigten zustehenden Alltagssorge (BeckOGK/Altrogge, 15.11.2021, § 1684 BGB Rn. 322; BeckOK BGB/Veit § 1684 Rn. 31.1; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 41). Daraus folgt, dass der Umgangsberechtigte während seiner Umgangszeit über die tatsächliche Betreuung des Kindes grundsätzlich allein entscheiden, insbesondere sich auch der Hilfe Dritter bei der Betreuung bedienen kann (MüKoBGB/Hennemann, 9. Aufl. 2024, § 1684 BGB Rn. 47; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Peschel-Gutzeit/St. Ebeling, 4. Aufl. 2021, § 1684 BGB Rn. 35).

Die Umgangsregelung vom 30.01.2023 enthält auch keine Anordnung über die Art und Weise der Umgangsgestaltung während der Umgangszeit des Antragsgegners, etwa dergestalt, dass eine Betreuung der Kinder durch alle oder bestimmte Dritte eingeschränkt, ausgeschlossen oder nur im Einvernehmen mit der Antragstellerin zulässig ist. Insbesondere lässt sich weder dem Ausspruch in Ziffer 2. d) in Verbindung mit 2. f) allein, noch unter Berücksichtigung der Beschlussgründe entnehmen, dass durch die in Ziffer 2. f) formulierte Berechtigung, zur Empfangnahme und zum Transport Dritte einzuschalten, die Übertragung von Betreuungsaufgaben auf Dritte im Übrigen ausgeschlossen sein soll, zumal das Vorliegen eines mit Ordnungsmittel zu sanktionierenden Verstoßes das Bestehen einer eindeutigen und eine konkrete Verpflichtung begründenden Anordnung voraussetzt (Staudinger/Dürbeck (2023) § 1684 BGB Rn. 122), woran es in Ansehung eines aus Ziffer 2. f) abzuleitenden Verstoßes jedenfalls fehlt.

Schließlich ist der Umgangsregelung auch keine Verpflichtung des Antragsgegners dahingehend zu entnehmen, H... und E... nur mit vorheriger Zustimmung der Antragstellerin ohne die Anwesenheit eines Erwachsenen über Nacht bzw. für mehrere Tage in seinem Haushalt allein zu lassen. Zu der während seiner Umgangszeit allein dem Antragsgegner obliegenden Alltagsfürsorge für die beiden Kinder (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB) zählt auch das Recht, allein darüber zu entscheiden, ob und wie lange die Kinder unbeaufsichtigt in seinem Haushalt bleiben und auf welche Art und Weise ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden während der Umgangszeit gewährleistet werden. Die allein der Entscheidungsbefugnis des Umgangsberechtigten unterliegende Ausgestaltung der Umgangszeit unterliegt keiner Beurteilung durch den anderen Elternteil, insbesondere nicht der Sanktionierung mit Ordnungsmitteln in den Fällen, in denen der andere Elternteil die Art und Weise der Umgangsgestaltung für nicht kindeswohldienlich hält.

Den umgangsberechtigten Elternteil treffen zwar aus der Umgangsregelung gleichermaßen vollstreckbare Verpflichtungen wie den betreuenden Elternteil, insbesondere die Pflicht zur Einhaltung der geregelten Umgangszeiten und - grundsätzlich - die Pflicht, den geregelten Umgang wahrzunehmen (Heilmann/Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 89 FamFG Rn. 13f.; Prütting/Helms/Hammer, 6. Aufl. 2023, § 89 FamFG Rn. 14a). Die aus § 1684 Abs. 2 BGB folgende Wohlverhaltenspflicht der Eltern begründet zwischen den Eltern eine gesetzliche Sonderverbindung familienrechtlicher Art, an der das Kind als Begünstigter teilhat. Für den umgangsberechtigten Elternteil folgt hieraus die Pflicht, die geregelten Umgangszeiten pünktlich einzuhalten und - grundsätzlich - den geregelten Umgang wahrzunehmen. Eine darüber hinaus gehende, aus der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB begründete Verpflichtung des Umgangsberechtigten kann nur dann mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden, wenn sie hinreichend bestimmt und konkret geregelt ist (vgl. Prütting/Helms/Hammer § 89 FamFG Rn. 7). Da eine Unterrichtungs- und Mitteilungspflicht des Umgangsberechtigten gegenüber dem anderen Elternteil über Besonderheiten während des Umgangs - wie etwa eine bevorstehende Betreuung der Kinder durch Dritte oder eine Urlaubsabwesenheit des Umgangsberechtigten während der Umgangszeit - in dem den Umgang regelnden Beschluss vom 30.01.2023 nicht enthalten ist, kommt ein mit Ordnungsmittel zu sanktionierender Verstoß des Antragsgegners auch insoweit nicht in Betracht.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge beruht jeweils auf §§ 87 Abs. 5, 81 Abs. 1 FamFG.

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, da Festgebühren anfallen, Nr. 1602, 1912 KV FamGKG (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 51. Ed., 1.12.2023, § 3 ZPO Rn. 28).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 87 Abs. 4 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.