Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2024 – 9 WF 10/24

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0205.9WF10.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12. Oktober 2023 - Az. 53 F 235/20 - wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Hinweises des Amtsgerichts vom 23. November 2023 zurückgewiesen.

Gründe§

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Herabsetzung (Aufhebung) der angeordneten Ratenzahlung nicht. Die Antragsgegnerin hat sich auflagewidrig nicht fristgerecht zu ihren aktuellen Erwerbseinkünften (aus November und Dezember 2023) erklärt. Allein aus diesem Grund kann ihr Rechtsmittel keinen Erfolg haben; ein entsprechender Hinweis war mit der Verfügung vom 15. Januar 2024 erteilt worden. Aus der Abrechnung für Oktober 2023 (aus den Jahreswerten) ergibt sich ein - für die Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO grundsätzlich zugrunde zu legendes - durchschnittliches Nettoerwerbseinkommen von (jedenfalls) 1.829,35 EUR. Den in der Ausgangsentscheidung noch berücksichtigten Kosten für die Tierhalterversicherungen im Gesamtumfang von 38,69 EUR versagt der Beschwerdesenat grundsätzlich die Berücksichtigungsfähigkeit; Tierhaltung ist ein Hobby, das insgesamt aus dem Freibetrag zu finanzieren ist. Die vom Amtsgericht noch berücksichtigte Monatsrate von 100 EUR aus einem Kredit bei der … ist bei ordnungsgemäßer Zahlung mit Ablauf des Monats Januar 2024 weggefallen (Restsaldo belief sich am 30. August 2023 auf 494,24 EUR). Der - allein der zögerlichen Mitwirkung der Antragsgegnerin in dem hier zugrunde liegenden, im August 2023 eingeleiteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geschuldeten - Umstand erhöhter Freibeträge seit Januar 2024 rechtfertigt die begehrte Abänderung/Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung nicht, wie sich aus § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.