Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.02.2024 – 2 Ws 156/23

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0229.2WS156.23.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin vom 5. Oktober 2023 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller in diesem entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert wird auf 1000,- EUR festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller befindet sich seit seiner Festnahme am 15. April 2016 in Haft. Nach der Fortschreibung seines Vollzugs - und Eingliederungsplanes vom 19. April 2022 erhält der Antragsteller Lockerungen des Vollzugs in Form von Ausgang in Begleitung. Die Eignung für einen 24-Stunden-Ausgang oder für selbstständige Ausgänge wurde ihm darin nicht zuerkannt.

Am 15. März 2023 hat die Antragsgegnerin den Vollzugs - und Eingliederungsplan erneut fortgeschrieben. Dort ist festgehalten, dass dem Antragsteller weiterhin Ausgänge in Begleitung eines Bediensteten gewährt werden. Im Hinblick auf seine Unterbringung im geschlossenen Vollzug wird festgehalten, dass der Antragsteller die Anforderungen des offenen Vollzuges nicht erfülle, weil die Gefahr bestehe, dass er dessen Möglichkeiten zu weiteren Straftaten missbrauche. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Vollzugs - und Eingliederungsplan. Diese Fortschreibung ist Gegenstand eines weiteren Antrages auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers im Hinblick auf die Überprüfung der Festlegungen zur fehlenden Eignung der Unterbringung im offenen Vollzug und der Versagung selbstständiger Vollzugslockerungen. Dieses Verfahren ist ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses noch nicht abgeschlossen.

Unter dem 27. März 2023 beantragte der Antragsteller, ihm einen Langzeitausgang in der Zeit vom 17. bis zum 21. Mai 2023 zu gewähren. Zur Begründung kreuzte er auf dem Antragsformular „aus wichtigem Anlass“ und „zur Vorbereitung der Eingliederung“ an. Diesen Antrag hat die Antragstellerin abgelehnt und dem Antragsteller dies am 3. April 2023 eröffnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt: „Nach Vollzugs - und Eingliederungsplan vom 15.03.2023 nur Eignung für Begleitausgänge mit Bediensteten für 10 h“.

Dagegen hat der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Er begehrt die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin und die Verpflichtung zu erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise bei Entscheidungsreife die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beantragte Maßnahme zu erlassen und weiter hilfsweise die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ablehnung seines Antrages festzustellen.

Mit Beschluss vom 6. September 2023 hat das Landgericht Cottbus auf den Hilfsantrag des Antragstellers festgestellt, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vom 3. April 2023 rechtswidrig ergangen sei und die weiteren Anträge des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 5. Oktober 2023 Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass ihre ablehnende Entscheidung vom 3. April 2023 rechtswidrig ergangen sei. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil die Nachprüfung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Zu Recht hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass die Antragsgegnerin weder den Sachverhalt ausreichend ermittelt noch das ihr zur Verfügung stehende rechtsfehlerfrei Ermessen ausgeübt hat.

Davon war die Antragsgegnerin auch nicht deshalb entbunden, weil sie sich auf den Vollzugs - und Eingliederungsplan vom 15. März 2023 hätte berufen können. Zwar trifft zu, dass das Kammergericht (KG) in der von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung vom 22. Dezember 2009 (Az.: 2 Ws 560/09 Vollz, zitiert nach juris) ausführt, dem Vollzugsplan und seinen Fortschreibungen komme bei der Einzelentscheidung über Lockerungsmaßnahmen eine Vorwirkung zu. Dessen Festlegungen seien bei der Entscheidung über konkrete Lockerungen maßgeblich zu berücksichtigen und hätten so ihrerseits erhebliche Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Gefangenen. Die Existenz des Vollzugsplans beeinflusse die Begründungslast dahin, dass nur Abweichungen gesondert begründet werden müssten. Eine kurze, an eine frühere Lockerungsentscheidung anknüpfende Begründung reiche aus, wenn die frühere Entscheidung ihrerseits eine hinreichend konkretisierte und begründete Prognoseentscheidung enthalte und es offensichtlich sei, dass in der Zwischenzeit keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte hervorgetreten seien. Das Beharren auf den Festlegungen eines gültigen Vollzugsplans sei nur dann einer erneuten ins Einzelne gehenden Begründung bedürftig, wenn sich die maßgeblichen Umstände seither verändert hätten oder wenn der Vollzugsplan selbst eine Veränderung der Sichtweise während seines Bestandes vorsehe. Diese Rechtsprechung wird auch von anderen Oberlandesgerichten geteilt (vgl. KG a.a.O.).

Die Antragsgegnerin übersieht in diesem Zusammenhang aber bereits, dass die verkürzte Begründungslast einen vollgültigen (bestandskräftigen) Vollzugsplan voraussetzt. Das war hier zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin aber nicht der Fall, was sie selbst auch nicht in Abrede stellt.

Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung Bestand haben kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 3. März 2021 (Az.: 2 BvR 866/20, zitiert nach juris) im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung ausgesprochen, der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt in ihrer ablehnenden Entscheidung auf bestandskräftige Feststellungen des Vollzugsplans Bezug nehme, lasse nicht die Pflicht des Gerichts entfallen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde liegenden Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und somit eine hinreichende, tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung bezogen auf die vom Beschwerdeführer konkret beantragte Lockerungsmaßnahme geschaffen habe. Dies hat das Landgericht aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, verneint. Dabei dürfte es sich bei der Formulierung des Landgerichts, „wenn zu befürchten ist“ (BA S- 9) statt „verantwortet werden kann“ (§ 46 Abs. 2 BbgJVollZG) um ein Versehen handeln. An dem Vorstehenden ändert auch nichts, dass, worauf die Rechtsbeschwerde an sich zutreffend hinweist, das Landgericht möglicherweise Beurteilungsspielraum und Ermessensspielraum verwechselt hat (vgl. BA S. 9). Denn der bloße Hinweis auf den Drogenbesitz des Antragstellers genügt angesichts des Umstandes, dass dieser Vorfall schon im August 2022 stattgefunden hat, für sich genommen nicht, um eine aktuelle Missbrauchsgefahr zu begründen.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 121 StVollzG, 467 entsprechend StPO, die Festsetzung des Wertes beruht auf § 65 GKG.