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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.03.2024 – 1 O Aus 9/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0304.1OAUS9.24.00

Tenor§

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 28. Februar 2024, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung einer Reststrafe von 131 Tagen aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 17. Dezember 2019 (Az.: II K 552/19), mit dem der Verfolgte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, versagen zu wollen, wird nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21. Februar 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe§

I.

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 23. August 2023 (Az.: III Kop 188/23) ersuchen die polnischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung einer Reststrafe von 131 Tagen aus der durch Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 17. Dezember 2019 (II K 552/19) erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Einbezogen wurden die Gesamtstrafe aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 27. September 2018 (Az.: II K 504/17) in Höhe von einem Jahr und vier Monaten sowie die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 15. Mai 2019 (Az.: II K 13/19). In das Gesamturteil vom 27. September 2018 wurden Urteile vom 01. Juni 2017 (Az.: II K 291/16), 30. Mai 2017 (Az.: II K 160/17) und 29. Juni 2017 (Az.: II K 67/17) einbezogen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Auslieferungshaftbefehl vom 21. Februar 2024.

Am 15. Februar 2024 wurde der Verfolgte anlässlich einer Verkehrskontrolle in Frankfurt (Oder) vorläufig festgenommen. Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) am selben Tag erklärte er sich im Beisein seines Beistandes und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache nach wiederholter Belehrung mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren einverstanden. Auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete er nicht. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) erließ noch am 15. Februar 2024 eine Festhalteanordnung gegen ihn. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erließ der Senat unter dem 21. Februar 2024 einen Auslieferungshaftbefehl.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, ihre Entschließung, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, gerichtlich zu bestätigen, und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Am 01. März 2024 wurden die Akten dem Senat vorgelegt.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 17. Dezember 2019 ist unzulässig und kann deshalb nicht bewilligt werden.

Gemäß § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG ist eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung unzulässig, wenn die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist und ein Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 bis 4 IRG nicht vorliegt.

Maßgeblich für die Frage nach einem Zulässigkeitshindernis nach § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG sind vorliegend das zu vollstreckende Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 17. Dezember 2019 sowie die einbezogenen Urteile einschließlich des Gesamturteils des nämlichen Amtsgerichts vom 27. September 2018 und die wiederum darin einbezogenen Urteile. Dies, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Verurteilung zwei verschiedene, aber miteinander zusammenhängende Aspekte umfasst, nämlich den Schuldspruch und die Verhängung der Strafe. Für beide Aspekte gelten die Garantien des Art. 6 EMRK. Das trifft auch für ein Folgeverfahren zu, in dem die Höhe der ursprünglich erkannten Strafe geändert wird, wenn hierin keine einfache arithmetische Rechnung liegt, sondern dem Gericht ein Ermessen bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung etwa der Situation oder der Persönlichkeit des Verfolgten sowie mildernder oder erschwerender Umstände eingeräumt ist. Für die Anwendung von Art. 4 a des Rahmenbeschlusses 2002/584 sind daher sowohl das Urteil, das den Schuldspruch enthält, relevant, als auch das Urteil, durch das eine Gesamtstrafe gebildet wird (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU, Rz. 77, 87, 88, 90, 94, zitiert nach Juris).

Soweit das Gesamturteil vom 17. Dezember 2019 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, hat sich dieser ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl in Kenntnis des Termins der Hauptverhandlung von einem Verteidiger vertreten lassen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 Ziff. 3 IRG vorliegt.

Bei der Verhandlung, die zu dem einbezogenen Urteil vom 15. Mai 2019 führte, war der Verfolgte mit seinem Verteidiger anwesend, sodass kein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG besteht.

Maßgeblich ist ferner das Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 27. September 2018, das nicht durch die erneute Gesamtstrafenbildung mit Urteil vom 17. Dezember 2019 überholt wurde. Denn die Bildung der Gesamtstrafe in dem zuletzt ergangenen Urteil erfolgte nicht etwa durch eine Zusammenführung aller Einzelstrafen aus den einbezogenen Urteilen, sondern es wurden die mit Urteil vom 27. September 2018 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Strafe von drei Monaten aus dem Urteil vom 15. Mai 2019 berücksichtigt. Das ergibt sich aus dem Europäischen Haftbefehl, nach dem die mögliche Höchstdauer der Gesamtstrafe ein Jahr und sieben Monate, nämlich die Summe aus der Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten und der Strafe von drei Monaten betragen habe.

Bei der Verhandlung, die zu dem Gesamturteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 27. September 2018 führte, war der Verfolgte nicht anwesend. Ausweislich der durch die Generalstaatsanwaltschaft eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Amtsgerichts Swinoujscie vom 22. Februar 2024 wurde der Hauptverhandlungstermin in diesem Verfahren mehrfach verschoben. Über den Termin, in dem das Urteil letztlich erging, war der Verfolgte durch zweimaliges Avisieren benachrichtigt worden. Dabei handelte es sich um eine Zustellungsfiktion gemäß Art. 133 § 2 der polnischen Strafprozessordnung, die keine persönliche Ladung des Verfolgten im Sinne des § 83 Abs. 2 Ziff. 1 IRG beinhaltet. Dass der Verfolgte auf andere Weise tatsächlich Kenntnis von dem Termin erhalten hätte, lässt sich der Stellungnahme des Amtsgerichts Swinoujscie trotz entsprechender Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft nicht entnehmen. Auch ein anderer Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Zwar kommt mit Blick darauf, dass der Verfolgte zu früheren Terminen (20. März 2018 und 28. Juni 2018) persönlich geladen werden konnte und er daher Kenntnis von dem Verfahren hatte, eine Zustellungsvereitelung in Betracht, die als Fluchtfall nach § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG behandelt werden könnte (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17) -, Rz. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2017 - Ausl 301 AR 61/17. Rz. 9; sämtlich zitiert nach Juris). Allerdings setzt dieser Ausnahmetatbestand voraus, dass an dem Verfahren ein Verteidiger beteiligt war. Das war ausweislich der Stellungnahme des Amtsgerichts Swinoujscie nicht der Fall.

Daher besteht bereits hinsichtlich des Gesamturteils vom 27. September 2018 ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG, sodass es einer entsprechenden Überprüfung der Urteile, die in dieses Gesamturteil einbezogen worden sind, nicht mehr bedarf. Auch eine erneute Nachfrage zu den Strafen, die durch die Urteile vom 01. Juni 2017 und 29. Juni 2017 verhängt worden sind und deren Art und Höhe das Amtsgericht Swinoujscie trotz entsprechender Bitte der Generalstaatsanwaltschaft bislang nicht mitgeteilt hat, ist daher entbehrlich.

Im Ergebnis dessen wäre eine Auslieferung des Verfolgten nur zur Vollstreckung der Strafe aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Swinoujscie vom 15. Mai 2019 zulässig. Dieser Fall ist vergleichbar mit einer wegen teilweise fehlender beiderseitiger Strafbarkeit erforderlichen eingeschränkten Zulässigkeitsentscheidung. Das deutsche Gericht hat in einem solchen Fall die Auslieferung zur Vollstreckung nur für den Teil der Strafe für zulässig zu erklären, der auf die nach deutschem Recht strafbaren Taten entfällt. Dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des ersuchenden Staates obliegt es dann, diesen Teil der erkannten Strafe nach Art und Höhe zu bestimmen und die Strafe nur insoweit zu vollstrecken, damit dem Spezialitätsgrundsatz Genüge getan ist (vgl. BGH NJW 1977, 1598; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 AuslA 76/11 -, Juris ; Senat, Beschluss vom 29. März 2017 - (1) 53 AuslA 39/16 (19/16, Rz. 37, Juris). Allerdings hat das deutsche Gericht sicherzustellen, dass die Auslieferung bezüglich der nicht ausgeschiedenen Taten noch zulässig ist. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Zweck eine Prognose anzustellen, ob die Mindestverbüßungsdauer voraussichtlich auch nach Bildung einer neuen Gesamtstrafe durch die zuständigen ausländischen Stellen noch überschritten wird (vgl. OLG Koblenz a.. A. O.; Meyer in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage, zu § 81 IRG, Rz. 874).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die einbezogene Strafe betrug lediglich drei Monate und liegt damit bereits ungeachtet eines im Rahmen der Gesamtstrafenbildung vorgenommenen Abschlags unter der Mindestverbüßungsdauer von vier Monaten gemäß § 81 Ziff. 2 IRG.

2. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen in dieser Sache nicht in Betracht kommt. Der zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Auslieferungshaftbefehl vom 21. Februar 2024 ist dementsprechend aufzuheben. Die Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft ist bereits durch die Generalstaatsanwaltschaft veranlasst worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 IRG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

Eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen scheidet aus, weil dieses Gesetz grundsätzlich nicht auf die Auslieferungshaft entsprechend anwendbar ist (vgl. BGHSt 32, 221) und ein Fall, in dem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 1992 - 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Februar 2009 - 1 AK 57/08, Rz. 12, Juris; OLG Hamm StraFo 1997, 93).