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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.03.2024 – 6 W 115/23

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0320.6W115.23.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.11.2023, Az. 13 O 254/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Festsetzungsantrag der Antragsteller vom 11.12.2022 zurückgewiesen wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt der Rechtsbehelf indessen ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht mit der hier angefochtenen Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners gegen die mit Beschluss vom 28.04.2023 antragsgemäß erfolgte Kostenfestsetzung abgeholfen. Denn die angesetzte Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG ist nicht angefallen. Der auf deren Festsetzung gerichtete Antrag ist daher – was die Klarstellung im Tenor des angefochtenen Beschlusses veranlasst – zurückzuweisen.

a) Nach Nr. 1000 Satz 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Durch die Gebühr sollen die vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honoriert (BT-Drs. 15/1971, Satz 147) und die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden (BGH, Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 280/05, NJW-RR 2007, 359). Für den Rechtsanwalt fällt eine Einigungsgebühr demnach an, soweit ein Vertrag, also eine Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen (Sefrin, in: BeckOK RVG, Stand: 01.03.2024, RVG VV 1000, Rn. 15), durch seine Mitwirkung zustande kommt und die Einigung das Rechtsverhältnis seines Mandanten unmittelbar betrifft (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, RVG VV 1000, Rn. 98). Es genügt nicht, dass der Rechtsanwalt an einem zwischen anderen Prozessparteien geschlossenen Vergleich mitwirkt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 – 24 W 106/11, BeckRS 2012, 5267), selbst wenn sein Mandant von den Vereinbarungen mittelbar betroffen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.01.2013 – 11 W 1896/12, BeckRS 2013, 1659).

b) Nach diesem Maßstab ist wegen des Abschlusses des Vergleichs zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) für die Antragsteller eine Einigungsgebühr nicht angefallen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller durch die behauptete Anregung der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen gegenüber den Bevollmächtigten der Streithelferin und durch die Vermittlung der Bereitschaft des Antragsgegners, von der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Kläger abzusehen, eine Ursache für den späteren Vergleichsschluss gesetzt haben. Die Einigungsgebühr ist jedenfalls deshalb nicht angefallen, weil der im vorliegenden Rechtsstreit von den Antragstellern vertreten gewesene Antragsgegner – der Beklagte zu 1) – nicht Partei dieses Vergleichsvertrages geworden und auch nicht festzustellen ist, dass in dem Vergleich ein Rechtsverhältnis der einen oder anderen Vertragspartei zum Antragsgegner geregelt worden ist. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Vergleich eine Einigung über die Kosten des Antragsgegners beinhaltet.

Der nach dem Beschwerdevorbringen insofern in den Vergleich aufgenommenen Bestimmung, „die Gesamtschuldner gehen davon aus, dass auch der … [hiesige Antragsteller] keinen Kostenantrag stellen wird“, ist jedenfalls ohne weiteres lediglich eine übereinstimmende Erwartung der Vertragsparteien, nicht aber eine von einem Rechtsbindungswillen getragene Einigung hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners zu entnehmen. Dafür, dass dieser Kostenerstattungsanspruch nicht Gegenstand des Vergleichs ist, spricht im Übrigen die als Anlage BKB1 vorgelegte E-Mail vom 25.09.2019, mit welcher die Antragsteller seitens der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin über den Abschluss des Vergleichs informiert und zugleich gebeten worden sind, keinen Kostenantrag zu stellen. Zudem ist es ohne weiteres plausibel, dass der Antragsgegner auch ohne eine im Rahmen des hier in Rede stehenden Vergleichs begründete Verpflichtung Anlass hatte, der Bitte der Streithelferin, keinen Kostenantrag zu stellen, nachzukommen. Denn nach dem durch die E-Mail vom 20.07.2017 (Anlage BKB3) unterlegten Vorbringen der Antragsteller bestand zwischen dem Antragsgegner und der Streithelferin eine Vereinbarung über die Übernahme der für den Antragsgegner in Verfahren der hier in Rede stehenden Art anfallenden Verfahrenskosten.

c) Ein die Einigungsgebühr auslösender Vertragsschluss zwischen dem Antragsgegner und dem Kläger ist nicht festzustellen.

Entgegen der im Schriftsatz der Antragsteller vom 23.07.2023 vertretenen Auffassung genügte es hierfür nicht, dass der Kläger die Klage zurückgenommen hat und für den Antragsteller ein Kostenantrag nicht gestellt worden ist. Denn nach dem Vorstehenden setzt der Anfall der Gebühr eine Übereinkunft mit Rechtsbindungswillen voraus. Dass sich Kläger und Antragsgegner rechtsgeschäftlich zur Rücknahme der Klage und im Gegenzug zum Verzicht auf den Kostenerstattungsanspruch verpflichtet haben, ist weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht.

d) Die in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr rechtfertigt sich auch nicht wegen der Vereinbarung der Streitverkündeten mit dem Antragsgegner über die in Verfahren der hier in Rede stehenden Art anfallenden Verfahrenskosten.

Nach dem Vorbringen der Antragsteller ist schon nicht festzustellen, dass die in Ansatz gebrachte Einigungsgebühr im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Dass die betreffende Vereinbarung ausweislich der als Anlage BRB3 vorgelegten E-Mail bereits im Juli 2017 bestand, der hiesige Rechtsstreit aber erst im Dezember 2018 anhängig gemacht worden ist, spricht vielmehr gegen einen hinreichenden Bezug zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem hiesigen gerichtlichen Verfahren.

Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsteller an dieser Vereinbarung mitgewirkt haben. In der Antragsschrift vom 11.12.2022 heißt es hierzu: „Im Übrigen hat der … [hiesige Antragsteller] auch mit der Streitverkündeten … eine Vereinbarung getroffen…“. Im Schriftsatz vom 23.07.2023 wird ausgeführt: „ferner haben wir für den …[hiesigen Antragsgegner] eine Vereinbarung mit der Streitverkündeten dahingehend getroffen, dass diese den … [hiesigen Antragsgegner] von sämtlichen Verfahrenskosten freistellt.“ Dass und inwiefern die Antragsteller an dem hier in Rede stehenden, bereits im Juli 2017 vereinbart gewesenen Vertrag mitgewirkt haben, ist damit weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Die Einigungsgebühr ist auch nicht deshalb angefallen, weil die Antragsteller die Bevollmächtigten der Streithelferin über den vorliegenden Rechtsstreit informiert und sich mit diesen abgestimmt haben. Dass in diesem Zusammenhang – wie es auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 23.07.2023 heißt – „konkludent … für den hier vorliegenden Rechtsstreit eine Vereinbarung mit der Streithelferin betreffend die Übernahme der anfallenden Verfahrenskosten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits geschlossen wurde“, ist wiederum nicht konkret dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht. Nach der E-Mail vom 20.07.2017, in welcher seitens der Streithelferin gegenüber dem Antragsgegner bestätigt worden ist, für die betreffenden Verfahren „selbstverständlich alle anfallenden Verfahrenskosten, einschließlich Rechtsanwaltskosten …“ zu ersetzen, ist schon nicht erkennbar, dass es hinsichtlich einer Erstattung der Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Verfahren einer weiteren Vereinbarung bedurfte. Davon abgesehen ist das Vorbringen der Antragsteller unschlüssig. Denn die behauptete Vereinbarung über die vom Ausgang des Rechtsstreits unabhängige Übernahme der Anwaltskosten wird bereits dem Regelungsgegenstand nach nicht von Nr. 1000 Satz 1 VV RVG erfasst. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass hierdurch ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 Satz 6, 2. HS RVG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO sind nicht gegeben. Die Festsetzung eines Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht angezeigt.