Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.04.2024 – 2 Ws 14/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0429.2WS14.24.00

Tenor§

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2023 aufgehoben, soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verurteilten zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Verurteilte hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Dezember 2021 geltend gemacht, dass ihm von der Antragsgegnerin die Zulassung zu einem Informatikstudium zu gewähren sei, hilfsweise, dass sein darauf gerichteter Antrag von der Antragsgegnerin neu zu bescheiden sei. Die Antragsgegnerin hatte dies abgelehnt, weil dem Verurteilten ein hierfür erforderlicher uneingeschränkter Zugriff auf das Internet nicht gewährt werden könne.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat diesen Antrag durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 „zurückgewiesen“ und zur Begründung ausgeführt, dass der Verurteilte, der am 6. April 2022 in die Justizvollzugsanstalt (X) verlegt worden sei und sich seit dem 17. August 2023 in der Justizvollzugsanstalt (Y) befinde, kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren habe. Der Antrag habe sich erledigt, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt sein Begehren nicht mehr ermöglichen könne.

Die Anträge des Verurteilten auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Landgericht abgelehnt, weil sein Begehren keine Aussicht auf Erfolg habe und die Bestellung eines Beistandes außerhalb der insoweit abschließenden Regelungen über die Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.

Gegen diesen, ihn am 19. Dezember 2023 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte am 16. Januar 2024 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing Rechtsbeschwerde eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 4. März 2024 die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus befürwortet.

II.

1. a) Die statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Da die Frist gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gewahrt ist, ist der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos. Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Form zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und begründet worden (§ 118 Abs. 2, 3 StVollzG). Das angerufene Amtsgerichts Straubing war zuständig, weil es sich im Bezirk der Justizvollzugsanstalt befindet, in der der Verurteilte untergebracht ist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 299 Abs. 1 StPO). Die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle genügt inhaltlich noch den Formanforderungen. Auch wenn der zuständige Rechtspfleger unter Verweis auf eine nicht näher erläuterte inhaltliche Überprüfung auch ein Schreiben des Verurteilten in das Protokoll übernommen hat, lässt die Niederschrift im Übrigen erkennen, dass er sich an der Anfertigung der Rechtsmittelbegründung gestaltend beteiligt und die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl. § 345 Rdnr. 21).

Die Rechtsbeschwerde ist auch darüber hinaus zulässig, denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

b) Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der dem Verurteilten bekannt gegebenen Stellungnahme des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg vom 4. März 2024 in der Sache Erfolg, denn entgegen der von der Strafvollstreckungskammer vertretenen Auffassung ist der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff. StVollzG durch seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt nicht gegenstandslos geworden und Erledigung nicht eingetreten.

aa) Begehrt der Verurteilte wie hier eine ihnen begünstigende Maßnahme, tritt durch seine Verlegung in der Regel keine Erledigung ein (OLG Frankfurt, Beschl. v. 25. Juli 2023 – 3 Ws 224/23 [StVollz], zit. nach Juris; BeckOK/Strafvollzugsrecht Bund-Arloth/Euler, § 115 Rdnr. 14). Sein Rechtsschutzbegehren – hier auf Ermöglichung der Teilnahme an einem Informatikstudium – bleibt vielmehr erkennbar auf die Verpflichtung der nunmehr strafvollziehenden Anstalt gerichtet, seinem Begehren (weiterhin) zu entsprechen. Dass das vom Verurteilten verfolgte Rechtsschutzziel bzw. der dem Begehren zugrunde liegende Sachverhalt aufgrund von spezifischen Besonderheiten im Geschäftsbereich der jeweils zuständigen Justizvollzugsanstalt infolge des Anstaltswechsels nunmehr grundlegend anders gelagert und zu würdigen sein könnte, ist nach den auf die Sachrüge zur Überprüfung stehenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich. Für die Annahme einer Erledigung des Verfahrens ist demgemäß entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kein Raum. Eine hiervon abweichende Würdigung und Bewertung der Verlegung als ein den Antrag erledigendes Ereignis hätte vielmehr eine nicht sachgerechte Verkürzung des Rechtsschutzes des Verurteilten zur Folge (vgl. OLG Frankfurt, aaO.).

Der angefochtene Beschluss unterliegt deshalb hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung der Aufhebung. Die Sache bedarf der neuen Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer.

bb) Das Landgericht wird bei der neuen Befassung mit der Sache zu berücksichtigen haben, dass für das laufende Verfahren nach § 109 ff. StVollzG die den Verurteilten aufnehmende Justizvollzugsanstalt als neuer Antragsgegner eintritt und dieser Beteiligtenwechsel den Übergang der gerichtlichen Zuständigkeit auf die Strafvollstreckungskammer zur Folge hat, in deren Gerichtsbezirk die nunmehr mit der Vollstreckung befasste Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat (BGH NStZ 1996, 196). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist für einen Austausch der beteiligten Behörden gemäß § 111 StVollzG kein Raum (vgl. OLG Frankfurt, aaO.).

Der Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit setzt einen nicht antragsgebundenen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 293) Verweisungsbeschluss entsprechend § 17a Abs. 2 GVG voraus (BGH NStZ 1989, 196; 1999, 158; OLG Stuttgart NStZ 1987, 295; OLG Celle BeckRS 2016, 18830), vor dessen Erlass die Verfahrensbeteiligten anzuhören sind.

2. Soweit das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO), ist dies nicht anfechtbar (vgl. BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Arloth/Eulern, StVollzG § 120 Rdnr. 11). Eine – insofern auch bereits nicht zulässige – Beschwerde vermag der Senat der Rechtsmittelbegründung nicht zu entnehmen. Der Verurteilte hat – wenn auch unter Verweis auf seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt – das Rechtsmittel vielmehr nicht ausdrücklich hierauf gestützt, sondern lediglich als Rechtsbeschwerde bezeichnet. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht auch außerhalb einer Gewährung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsbeistandes –– im Hinblick auf die insoweit abschließende Regelung für den hier nicht vorliegenden Fall des § 109 Abs. 3 StVollzG zutreffend – abgelehnt hat.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.