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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.05.2024 – 2 OAus 18/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0530.2OAUS18.24.00

Tenor§

1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen.

2. Die beabsichtigte Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen und die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung zu bewilligen, wird gerichtlich bestätigt.

3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe§

I.

Die französischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht in M... vom 15. April 2024 (Az.: 24.106.21/JI CABJI4 24.16) unter Bezugnahme auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters beim erstinstanzlichen Gericht M... vom gleichen Tag um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung wegen einer nach französischem Recht als „willkürliche Anhaltung, Entführung, Freiheitsberaubung oder Inhaftierung von mehreren Personen, gefolgt von einer Freilassung vor dem siebenten Tag“ qualifizierten Tat. Für die Darstellung des konkreten Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 22. April 2024 verwiesen.

Der Verfolgte wurde aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) am 14. April 2024 in E… festgenommen und auf der Grundlage der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Eberswalde vom Folgetag an die Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow überstellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. April 2024 Auslieferungshaft angeordnet.

Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Eberswalde am 15. April 2024 eingeräumt, dass er seine vier Kinder entgegen dem Willen seiner Ex-Frau nach Deutschland verbracht habe. Er sei mit seiner Auslieferung nicht einverstanden und werde nicht nach Frankreich fahren, da er befürchte, von Frankreich nach Russland ausgeliefert zu werden und im Ukraine-Krieg kämpfen zu müssen. Bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Cottbus am 16. Mai 2024 erklärte er sich nach Belehrung mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden und verzichtete auf den Grundsatz der Spezialität.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen, die Zustimmung zu der beabsichtigten Auslieferung zu erteilen und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Der Senat entscheidet antragsgemäß.

II.

1. Der Senat stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine vereinfachte Auslieferung vorliegen.

Ausweislich des Protokolls über die richterliche Vernehmung vom 16. Mai 2024 hat sich der Verfolgte nach Hinweis auf die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsbeistands und ordnungsgemäßer Belehrung mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) einverstanden erklärt.

Die Einverständniserklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Pflichtverteidigerin bei der richterlichen Vernehmung nicht anwesend war. Weder § 41 IRG noch § 40 IRG sehen nach ihrem Wortlaut vor, dass der Pflichtverteidiger bei der Erklärung des Einverständnisses mit einer vereinfachten Auslieferung körperlich anwesend sein muss.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen im Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4. November 2016) sowie dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019, mit dem diese Richtlinie umgesetzt worden ist. Die Intention des jeweiligen Gesetzgebers war auf die Normierung des Rechts auf einen notwendigen Verteidiger gerichtet. Anwesenheitspflichten für den notwendigen Verteidiger bzw. deren Anwesenheit als Wirksamkeitsvoraussetzung für Erklärungen wurden hierdurch jedoch nicht normiert (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21. Dezember 2020, 2 AuslA 175/20, NStZ-RR 2021, 91).

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dem Verfolgten vor seiner Einverständniserklärung keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit seiner Verteidigerin zu beraten, was die Unwirksamkeit der Erklärung zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020, 1 Ausl AR 55/20). Vielmehr riet das Amtsgericht Cottbus angesichts der Unwiderruflichkeit der Erklärung dem Verfolgten, Rücksprache mit seiner Verteidigerin zu halten, worauf dieser bewusst verzichtet hat.

2. Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung zu bewilligen und insbesondere keine Bewilligungshindernisse (§ 83b IRG) geltend machen sowie die Auslieferung unter den Vorbehalt, dass die französischen Behörden von einer Abschiebung des Verfolgten an die Russische Föderation absehen, stellen zu wollen, ist rechtsfehlerfrei getroffen worden und wird daher nach vollumfänglicher gerichtlicher Prüfung bestätigt.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft liegen entsprechend den Ausführungen im Beschluss vom 22. April 2024, auf den Bezug genommen wird, weiterhin vor (§ 15 IRG).

Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte wird im Falle seiner Überstellung an die französischen Behörden mit der Verhängung einer ihn empfindlich treffenden Freiheitsstrafe zu rechnen haben, wodurch ein hoher Fluchtanreiz gegeben ist. Diesem Fluchtanreiz wirken keine verfestigten sozialen oder beruflichen Bindungen in Deutschland entgegen. Vor diesem Hintergrund ist die Auslieferungshaft erforderlich, weil die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren und der Durchführung der Auslieferung entziehen wird.

Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten vor diesem Hintergrund keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei dieser Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft nicht entgegen.