Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2024 – 1 OAus 26/24
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0618.1OAUS26.24.00
Tenor§
Gründe§
I.
Die Behörden der („Land 01“) ersuchen mit dem auf dem Interpolweg übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen (Red Notice) vom 3. Juni 2024 um die Festnahme des Verfolgten mit dem Ziel seiner Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, einem Monat und 12 Tagen aus einer durch Urteil Nr. 2016/406 ESAS 2017/110 KARAR des 1. Schwerststrafgerichts in K... („K... Ist Heavy Criminal Court“) vom 12. April 2017 wegen vorsätzlicher Tötung gemäß Artikel 81/1 des („Land 01“) Strafgesetzbuches verhängten Freiheitsstrafe von ursprünglich 15 Jahren.
Der Verurteilung liegt nach der („Land 02“) Übersetzung des Ausschreibungstextes das folgende Tatgeschehen zugrunde:
Zwischen dem Verfolgten („Name 01“) und dem späteren Opfer, („Name 02“), herrschte eine Feindseligkeit, weil („Name 02“) den Onkel des Verfolgten, („Name 03“), vor der gegenständlichen Tat angegriffen hatte. Am 24. Januar 2016 gegen 24:00 Uhr hielt sich („Name 02“) in der Provinz I... mit seinem Freund („Name 04“) in einem Musiksaal auf, dessen Eigentümer („Name 04“) war. Als („Name 04“) das Haus verließ, sah er draußen den Verfolgten und es kam zum Streit zwischen ihnen, weil der Verfolgte ihm erzählte, er werde („Name 02“) erschießen, da jener zuvor seinen Onkel erschossen habe. Unmittelbar nachdem auch („Name 02“) das Haus verlassen hatte, erschoss der Verfolgte („Name 01“) ihn.
Der Verfolgte wurde aufgrund der Fahndungsausschreibung am 10. Juni 2024 gegen 16:30 Uhr in der Asylunterkunft in („Ort 01“), („Ortsteil 01“), in der er seit dem 7. März 2024 wohnhaft war, vorläufig festgenommen und einen Tag später von dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Zossen zu dem Auslieferungsersuchen angehört.
Bei seiner haftrichterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Zossen am 11. Juni 2024 hat sich der Verfolgte in Anwesenheit des ihm bestellten Rechtsbeistands und eines Dolmetschers für die („Land 01“) Sprache mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und zur Begründung vorgebracht, dass er in („Land 02“) Asyl beantragt habe. Auch auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität hat er nicht verzichtet. Der Verfolgte hat in seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Zossen angegeben, er sei nach („Land 02“) gekommen, weil Freunde von ihm „wegen ihrer Opposition zu („Name 05“) umgebracht“ worden seien. Er habe im Gefängnis gesessen und sei wegen Corona „im Zuge einer Amnestie“ entlassen worden. „Viele Menschen“ aus seiner Familie seien „gestorben“, deswegen sei er nach („Land 02“) gekommen, um Asyl zu beantragen.
Zu dem in dem Auslieferungsersuchen dargelegten Tatvorwurf hat sich der Verfolgte nicht eingelassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er vor dem Ermittlungsrichter angegeben, dass in („Land 02“) Verwandte von ihm leben würden, zu denen er aber keinen Kontakt habe; über Vermögensgegenstände verfüge er nicht.
Im Ergebnis der Anhörung hat das Amtsgericht Zossen am 11. Juni 2024 eine Festhalteanordnung erlassen, infolge dessen der Verfolgte gegenwärtig in der („Justizvollzugsanstalt 01“) inhaftiert ist.
Die von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg angeforderten Auslieferungsunterlagen sind noch nicht eingegangen. Unter dem Datum des 14. Juni 2024 haben die („Land 01“) Justizbehörden um Verlängerung der Vorlagefrist für die Auslieferungsunterlagen gebeten, über die der Senat in den nächsten zwei Tagen gesondert entscheiden wird.
II.
1. Der Auslieferungsverkehr mit der („Land 01“) findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 sowie (für das vereinfachte Auslieferungsverfahren) in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 1011) sowie nach den Bestimmungen des nachrangigen IRG statt, wobei die Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln sind (Anlage II Länderteil zur RiVASt).
2. Die vorläufige Auslieferungshaft ist anzuordnen. Die nach Art. 16 EuAlÜbk erforderlichen Angaben sind in dem Ersuchen der („Land 01“) Behörden enthalten.
a) Die erstrebte Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Die dem Ersuchen zu Grunde liegende Straftat ist auslieferungsfähig (Art. 2 EuAlÜbk).
Das Maß der verhängten Freiheitsstrafe übersteigt das in Artikel 2 Abs. 1 EuAlÜbk genannte Mindestmaß von vier Monaten. Hinsichtlich der Taten ist die beiderseitige Strafbarkeit gegeben. Die dem Urteil zu Grund liegenden Tat ist nach („Land 02“) Recht als Totschlag (§ 212 StGB) oder Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 StGB) strafbar.
Bei der dem Urteil zugrundeliegenden Tat handelt es sich weder um eine politisch strafbare Handlung, noch um eine militärisch oder fiskalisch strafbare Handlung (Art. 3, Art. 4, Art. 5 EuAlÜbk). Der Begehungsort liegt nicht in („Land 02“) (Art. 7 EuAlÜbk). Die Strafvollstreckung ist ausweislich der Fahndungsausschreibung nach („Land 01“) Recht nicht verjährt; Vollstreckungsverjährung tritt demnach erst am 16. Juli 2040 ein. Auch nach („Land 02“) Recht wäre bei einer Verjährungsfrist von 25 Jahren derzeit gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 StGB noch keine Verjährung eingetreten (Art. 10 EuAlÜbk).
Das Urteil, dessen Strafe vollstreckt werden soll, ist nach den Angaben im Fahndungsersuchen in Anwesenheit des Verfolgten ergangen.
b) Soweit sich der Verfolgte darauf beruft, er fürchte für den Fall seiner Rückkehr in die („Land 01“) die „Blutrache“ der Familie des Getöteten, steht dies – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 zutreffend ausführt – der Zulässigkeit der Auslieferung nicht entgegen.
Die ihm vorgeworfene Tat mag ihr Motiv in einer derartigen Familienfehde finden und die Tötung des („Name 02“) kann zu von Rache geleiteten Vergeltungsmaßnahmen von dessen Familienmitgliedern Anlass geben. Allerdings dient die Strafverfolgung hier ersichtlich nicht den in Art. 3 EuAlÜbk genannten Zielen, sondern der Ahndung einer allgemein strafbaren Handlung.
Die ihm möglicherweise drohende „Blutrache“ begründet hier auch kein Auslieferungshindernis nach § 73 IRG. Zwar können auch drohende Verstöße gegen menschenrechtliche oder rechtsstaatliche Mindeststandards der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen, auch wenn sie nicht durch staatliche Organe, sondern durch Dritte drohen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2016, 1 AK 144/15, zit. n. juris; Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/ Brodowski, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 135. Lieferung, 12/2023, § 73 Rdnr. 4). Dies gilt jedoch nur, wenn davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat die körperliche Integrität des Verfolgten innerhalb der Untersuchungs- bzw. Strafhaft nicht wirksam zu schützen vermag. Dafür finden sich hier keine Anhaltspunkte, da weder durch den Verfolgten, der offenbar einen beträchtlichen Teil der erkannten Strafe bereits in der („Land 01“) verbüßt hat, konkret vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Haftanstalten und die Justiz in der („Land 01“) einen entsprechenden Schutz des Verfolgten vor Familienmitgliedern des durch die hiesige Tat Getöteten nicht gewährleisten könnten.
c) Die Erfolgsaussichten des von dem Verfolgten bei seiner Einreise nach („Land 02“) gestellten Asylantrags sind – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2024 ebenfalls zutreffend dargelegt hat – als gering einzuschätzen. Hinweise aus dem Asylverfahren, dem Verfolgten drohe in der („Land 01“) politische Verfolgung, haben sich bislang nicht ergeben. Soweit sich sein Asylantrag ausweislich der Mitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auf die Gefahr der durch die Tat begründeten „Blutrache“ stützt, würde dies ohnehin keinen Asylgrund erfüllen. Die nunmehr von dem Verfolgten offensichtlcih erstmals behauptete Tötung seiner Freunde „wegen ihrer Opposition zu („Name 05“)“ wirkt pauschal und lässt keine Gefährdung des Verfolgten selbst erkennen. Sein eigener Gefängnisaufenthalt dürfte sich durch die Teilvollstreckung der hiesigen Strafe erklären. Dass „viele Menschen“ aus seiner Familie „gestorben“ seien, begründet ohne weitere Konkretisierungen ebenfalls keine politische Verfolgung.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 13. Juni 2024 über das Ministerium der Justiz des Lande Brandenburg angeregt, auf diplomatischem Weg die („Land 01“) Behörden um Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen, einzelfallbezogenen Zusicherung zu ersuchen, dass dem Verfolgten keine politische Verfolgung, kein rechtsstaatswidriges Verfahren und keine unmenschliche Behandlung in der Haft drohen, was auch seitens des Senats für erforderlich erachtet wird (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 17. November 2022, 2 AR 30/22, zit. n. juris, dort Rn. 19).
d) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Umstand, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung die Vollstreckung einer mehrjährigen (Rest-) Freiheitsstrafe zu erwarten hat, stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Der Verfolgte, der erst Ende des vergangenen Jahres eingereist ist und hier gegenwärtig allein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, verfügt in („Land 02“) nicht über soziale Bindungen, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Es ist daher zu erwarten, dass sich der Verfolgte, der sich mit seiner Auslieferung in die („Land 01“) nicht einverstanden erklärt hat, dem Auslieferungsverfahren in („Land 02“) entziehen würde.
e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.
f) Da die erforderlichen Auslieferungsunterlagen von den („Land 01“) Justizbehörden bislang noch nicht übermittelt worden sind, liegen lediglich die Voraussetzungen eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls vor (§ 16 IRG). Da sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt hat, wird über die Zulässigkeit der Auslieferung an die („Land 01“) nach Vorlage der Auslieferungsunterlagen gesondert zu entscheiden sein.