Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.06.2024 – 6 W 27/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0618.6W27.24.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus – Rechtspfleger – vom 14.11.2023, Az. 2 O 125/16, abgeändert.

Die von der Klägerin an die Beklagte nach dem vollstreckbaren Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 27.01.2023 zu erstattenden Kosten werden auf

1.326,33 €

(in Worten: eintausenddreihundertsechsundzwanzig und 33/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 07.02.2023 festgesetzt.

Der weitergehende Rechtsbehelf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

In der Sache hat der Rechtsbehelf überwiegend Erfolg.

Die Beschwerde wendet sich zu Recht gegen die der angefochtenen Festsetzung zu Grunde liegende Annahme, das Verfahren sei hinsichtlich des in der Klageschrift als Erstbeklagter benannten Fahrers des Unfallwagens gemäß § 239 ZPO unterbrochen, weshalb die auf Beklagtenseite angefallenen außergerichtlichen Kosten nach Kopfteilen auszugleichen seien.

Wie das Landgericht im Erkenntnisverfahren zutreffend angenommen hat (s. Verfügung vom 27.10.2016, Blatt 103R d.A.), kommt § 239 ZPO vorliegend nicht zur Anwendung, weil ein Prozessrechtsverhältnis der Klägerin mit dem Fahrer des Unfallfahrzeugs nicht begründet worden ist (vgl. auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2024, § 239 ZPO, Rn. 3). Mit dem Schriftsatz vom 21.10.2016 (Blatt 102 f. d.A.) ist seitens der Klägerin der Tod des avisierten Erstbeklagten mitgeteilt sowie geltend gemacht worden, dass § 239 Abs. 1 ZPO mangels Rechtshängigkeit nicht einschlägig und das Verfahren gegen die zweitbeklagte Haftpflichtversicherung fortzusetzen sei. Entsprechend dem hierin eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen, das in der Klageschrift enthaltene Gesuch auf Gewährung von Rechtsschutz gegenüber dem avisierten Erstbeklagten aufzugeben (vgl. KG, Beschluss vom 27.06.1968 – 12 W 1788/68, OLGZ 1969, 190), hat das Landgericht von dem Versuch der am 20.10.2016 verfügten Zustellung der Klageschrift an diesen mit der genannten Verfügung vom 27.10.2016 abgesehen. Darauf, ob der avisierte Erstbeklagte – wie die Klägerin behauptet und die beklagte Versicherung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Zweifel zieht – vor dem 21.10.2016 verstorben war, kommt es daher nicht mehr an, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt einen Rechtsstreit gegen den avisierten Erstbeklagten nicht mehr zu führen beabsichtigte und das Gericht ausweislich der Verfügung vom 27.10.2016 keinen Willen mehr hatte, diesem die Klageschrift zuzustellen. Die das Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem avisierten Erstbeklagten begründende Rechtshängigkeit konnte daher auch nicht nach § 189 ZPO eintreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte und sich dieser Zustellungswille zudem auf einen bestimmten Adressaten bezog (BGH, Urteil vom 29.3.2017 – VIII ZR 11/16, NJW 2017, 2472, Rn. 35 f. m.w.N.).

Da es demnach im Verhältnis zum avisierten Erstbeklagten an einem begonnenen Rechtsstreit fehlt, kommt auch ein Fortgang dessen nach § 246 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Denn anders als in dem Fall, dass der Unterbrechungsgrund nach wirksam erteilter Prozessvollmacht vor Rechtshängigkeit auf Seiten der Klagepartei eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1993 – II ZR 62/92, NJW 1993, 1654), ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass bis zum 21.10.2016 bereits eine Vertretung des avisierten Erstbeklagten durch einen Prozessbevollmächtigten stattfand. Ob anderes gelten würde, wenn sich der Beklagtenvertreter bereits im Prozesskostenhilfeverfahren für beide Antragsgegner bestellt hätte, bedarf, weil dies nicht der Fall war, hier keiner Entscheidung.

Da die von Beklagtenseite geltend gemachten außergerichtlichen Kosten mithin allein in dem Prozessrechtsverhältnis angefallen sind, dass durch den am 27.01.2023 festgestellten Vergleich beendet worden ist, sind diese Kosten in voller Höhe zum Ausgleich zu bringen. Abzusetzen ist nach dem Vorstehenden lediglich die wegen vermeintlicher zwei Auftraggeber in Anrechnung gebrachte 0,3-Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG. Unter Berücksichtigung der in Ausgleich zu bringenden außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die das Landgericht zu Recht mit 3.747,67 € beziffert hat, kann die Beklagte demnach von der Klägerin Erstattung von 1.326,33 € beanspruchen.

2.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Nr. 1812 KV GKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.