Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.06.2024 – 13 WF 93/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2024:0620.13WF93.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 6.5.2024 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die unter anderem mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versagung von Verfahrenskostenhilfe für seinen Scheidungsantrag.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers abgelehnt, weil er die Voraussetzungen für den Ablauf des Trennungsjahres nicht substantiiert dargelegt habe.

Seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, für die er die Nachreichung einer Begründung angekündigt hat, hat es nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Wochen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verneint. Die Rechtsverfolgungsabsichten des Antragstellers sind bislang nicht erfolgversprechend.

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung setzt voraus, dass es auf der Grundlage summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen muss sein Rechtsstandpunkt mindestens vertretbar und die Möglichkeit der Beweisführung gegeben sein, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn 22 f.).

An diesem Maßstab gemessen bietet der - bestrittene - Tatsachenvortrag des Antragstellers keine hinreichende Grundlage für die Annahme des Ablaufs des Trennungsjahres.

Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt, wobei die häusliche Gemeinschaft auch bei Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung nicht mehr besteht. Von der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ist in diesem Fall dann auszugehen, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbei geführt haben (BGH NJW 1979, 105). Dies bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf, indem die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt sind, wobei die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen (Küche, Diele, Bad, Toilette; auch Waschmaschine) erlaubt ist (BGH FamRZ 1978, 671 (672); 1979, 469 (470); OLG München FamRZ 2001, 1457; vgl. Staudinger/Rauscher, 2018, Rn. 60; MüKoBGB/Weber Rn. 27). Die Organisation des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung muss konkret dargelegt werden (OLG Bremen FamRZ 2000, 1417 = NJW-RR 2001, 3). Zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten darf es nicht mehr kommen, oder nur so selten, dass darin eine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft in einem nennenswerten Restbestand nicht mehr erblickt werden kann (so Johannsen/Henrich/Althammer/Kappler Rn. 23 aE; vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 1388; BeckOK BGB/Neumann, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 1567 Rn. 3).

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im von ihm behaupteten Zeitpunkt nicht hinreichend und in ausreichendem Maße mit Beweisangeboten unterlegt vorgetragen. Dem substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 29.4.2024, Bl. 24 der Akte 6 F 104/24), dass lediglich eine räumliche Trennung dergestalt stattgefunden habe, dass jeder Ehegatte sein eigens Schlafzimmer und sein eigenes Bad genutzt habe, die weiteren ehelichen und familiären Gemeinsamkeiten, jedoch bis zum Auszug des Antragstellers weiterhin wie zuvor beibehalten worden seien, dass insbesondere die Antragsgegnerin die erforderlichen Haushaltstätigkeiten für die Familie, mit Ausnahme der Wäsche des Antragstellers, die Einkäufe und Zubereitung der nahezu täglich stattfindenden gemeinsamen Mahlzeiten mit den Kindern erledigt habe, und dass weiterhin der familiäre Lebensunterhalt vom gemeinsamen Konto bestritten worden sei, ist der Antragsteller nicht mit konkreten Darlegungen und Beweisangeboten entgegengetreten. Der Vortrag der Antragsgegnerin entkräftet jedoch die Behauptung des Antragstellers, dass die häusliche Gemeinschaft bereits im März 2023 aufgehoben worden sei, aus ihm ergibt sich die Fortdauer der häuslichen und wirtschaftlichen Gemeinschaft der Eheleute bis zum Auszug des Antragstellers. Auch eine Umgangsregelung sei erst zum Auszug des Antragstellers im Februar 2024 aufgesetzt worden.

Bei einer solchen Sachlage kommt es nicht entscheidend darauf an, was der Antragsteller oder beide Eheleute Familienmitgliedern und Bekannten berichtet haben mögen. Auch wenn die Eheleute schon im Februar 2023 die Idee hatten, die Wochenenden aufzuteilen, wie sich den Auszügen ihrer WhattsApp-Korrespondenz entnehmen lässt, spricht dies nicht ohne Weiteres auch für die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt. Nachdem der anwaltlich beratene Antragsteller die Nachreichung einer Beschwerdebegründung angekündigt hatte, musste es hierfür keine Frist setzen, sondern einen angemessenen Zeitraum abwarten. Der Zeitraum von zwei Wochen zwischen Ankündigung des Nachreichens der Begründung und Entscheidung im Abhilfeverfahren war nach obergerichtlicher Rechtsprechung ausreichend.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens braucht nicht entschieden zu werden (§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.