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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.07.2024 – 1 Ws 78/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0710.1WS78.24.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. April 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 nach zuvor getroffener Verständigung im Sinne des § 257c StPO wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Az.: 13 KLs 25/22; 1260 Js 11579/20 Staatsanwaltschaft Cottbus). Das Landgericht Neuruppin sprach zudem aus, dass die seitens des Verurteilten in T… erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1:4 anzurechnen sei; der Verurteilte hatte sich in der Zeit vom 14. Dezember 2021 bis zum 21. Mai 2022 für 159 Tage in T… in Auslieferungshaft befunden. Das Urteil ist, nachdem der Bundesgerichtshof die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 01. November 2023 als unbegründet verworfen hat, seit dem 02. November 2023 rechtskräftig.

Bereits am 10. April 2013 hatte das Landgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdeführer in anderer Sache wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Az.: 23 KLs 11/11; 220 Js 37112/09 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)). Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 09. September 2014 (Az.: 5 StR 53/14) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Die dortige 10. große Strafkammer stellte das durch bereits zuvor erfolgte Teileinstellungen auf einen Tatvorwurf reduzierte Verfahren mit Beschluss vom 14. Juli 2023 (Az.: 210 KLs 4/20) gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ein, weil die zu erwartende Strafe neben derjenigen, die durch das Landgericht Neuruppin am 20. Januar 2023 verhängt worden sei, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Bei der gebotenen Auflösung der durch das Landgericht Neuruppin ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sei im Rahmen der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe angesichts zu kompensierender rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung mit einer nur unwesentlichen Erhöhung der durch das Landgericht Neuruppin ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Die gegen diesen Einstellungsbeschluss gerichtete Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluss vom 15. April 2024 als unzulässig – der Verurteilte war durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

In dem ursprünglich bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen, schlussendlich durch das Landgericht Potsdam eingestellten Verfahren hatte der Verurteilte sich in der Zeit vom 21. Januar 2011 bis zum 13. September 2011 sowie vom 28. März 2013 bis zum 10. April 2013, also insgesamt 250 Tage, in Untersuchungshaft befunden. Diese Untersuchungshaft rechnete die Staatsanwaltschaft Cottbus im Vollstreckungsverfahren 1260 Js 11579/20 V auf die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten an. Darüber hinaus rechnete die Vollstreckungsbehörde im von dem Landgericht Neuruppin vorgegebenen Maßstab 1:4 die in T… erlittene Auslieferungshaft an mit der Folge, dass insgesamt 880 Tage angerechnet wurden. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer am 02. April 2025 zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verbüßt haben, das Strafzeitende ist auf den 02. Februar 2027 notiert.

Der Verurteilte hatte über seinen Verteidiger des Weiteren beantragt, 24 Monate dieser Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens vor dem Landgericht Potsdam als bereits vollstreckt anzurechnen. Das lehnte die Staatsanwaltschaft Cottbus mit Bescheid vom 05. Februar 2024 ab, weil es an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Anrechnung fehle.

Mit Beschluss vom 16. April 2024 verwarf die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung einer Kompensation für eine mögliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 22 Js 37112/09 als unbegründet. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf Bl. 267 ff. des Vollstreckungsheftes Bezug genommen.

Gegen diesen seinem Verteidiger am 18. April 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am selben Tag bei dem Landgericht angebrachten sofortigen Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, eine verfahrensfremde rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sei nach denselben Maßstäben auf die Strafe anzurechnen wie eine verfahrensfremde Untersuchungshaft. Die Annahme der Strafkammer, aufgrund der §§ 198 ff. GVG fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke, die zur analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB führe, sei unzutreffend, denn die Entschädigung nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG sei ausdrücklich subsidiär gegenüber anderen strafprozessualen Formen einer Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Mai 2024, wegen dessen auf Blatt 301 ff. des Vollstreckungsheftes verwiesen wird, Stellung genommen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden, sonach zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin mit ihrem Beschluss vom 16. April 2024 den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung nach § 458 StPO gegen die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 05. Februar 2024 als unbegründet verworfen.

Entgegen der Auffassung des Verurteilten hat kein Teil der gegen ihn im Verfahren des Landgerichts Neuruppin (Az.: 13 KLs 25/22; 1260 Js 11579/20 Staatsanwaltschaft Cottbus) am 20. Januar 2023 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Verfahren des Landgerichts Potsdam (Az.: 210 KLs 4/20; 220 Js 37112/09 Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder)) als bereits vollstreckt zu gelten.

a) Seit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 (Az.: GSSt 1/07, zitiert nach juris) wird im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuchs seitens der Rechtsprechung in Fällen rechtsstaatswidriger Verzögerung von Strafverfahren durchgehend die „Vollstreckungslösung“ angewandt. Danach ist die Kompensation für von staatlichen Stellen verursachte Verfahrensverzögerungen in einem gesonderten Schritt nach der eigentlichen Strafzumessung im Sinne des § 46 StGB vorzunehmen (BGH – GSSt a. a. O., Rz. 31). Ihre rechtlichen Grundlagen findet die Vollstreckungslösung in dem Entschädigungsprinzip der Menschenrechtskonvention (MRK) und in dem Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB (BGH – GSSt a. a. O., Rz. 30 ff.), denn ähnlich wie bei der Untersuchungshaft handelt es sich bei den Belastungen, denen der Angeklagte durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgesetzt ist, in erster Linie um immaterielle Nachteile, die allein in der Durchführung des Verfahrens wurzeln. Das rechtfertigt es, diese Nachteile ähnlich wie die Auswirkungen der Untersuchungshaft durch Anrechnung auf die Strafe auszugleichen (BGH – GSSt a. a. O., Rz. 31 und 42).

Hieran gemessen, ist zunächst festzustellen, dass die Kompensation einer etwaigen Strafe aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im gegen den Beschwerdeführer zuletzt vor dem Landgericht Potsdam geführten Strafverfahren nicht in Betracht kommt, denn im dortigen Verfahren wurde gegen ihn gar nicht auf eine Strafe erkannt, die (teils) als bereits verbüßt zu gelten haben könnte. Stattdessen wurde der Beschwerdeführer durch die Einstellungsentscheidung des Landgerichts Potsdam vom 14. Juli 2023 straflos gestellt.

b) Die Vollstreckungslösung findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden ist. Eine zu kompensierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in diesem Verfahren macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam vermag keinen Einfluss auf die vom Landgericht Neuruppin ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe zu gewinnen, denn diese wurde gemäß § 53 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung ausschließlich solcher Einzelstrafen gebildet, bei denen zwischen Tatbegehung und Urteil kein Zeitraum rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung zu verzeichnen war. Der derzeit gegen den Beschwerdeführer vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe liegen sonach keine Einzelstrafen zugrunde, hinsichtlich derer eine Entschädigung im Wege der Vollstreckungslösung geboten sein könnte.

c) Das gilt auch dann, wenn die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin mit – fiktiven – Einzelstrafen aufgrund der einem – fiktiven – Urteil des Landgerichts Potsdam zugrunde liegenden Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären. Eine für ihn günstigere Kompensation als die vorgenommene Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit Blick auf die im Urteil des Landgerichts Neuruppin ausgesprochene Strafe konnte der Beschwerdeführer nicht erreichen, ihm nunmehr darüber hinaus eine Entschädigung zugutekommen zu lassen, die das Strafübel ins Negative verkehrt, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

d) Insoweit kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine (doppelt) analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB in Betracht. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob im Fall erlittener Untersuchungshaft in einem später nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Verfahren diese auf eine in anderer Sache erkannte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, wenn über beide Verfahren einheitlich hätte entschieden werden können (so OLG Nürnberg NStZ 1990, 406; OLG Düsseldorf StV 1994, 549; OLG Naumburg NStZ 1997, 129; a. A. OLG Hamm NStZ-RR 1996, 378; OLG Stuttgart NJW 1982, 2083; OLG Celle NStZ 1985, 168; Hanseatisches OLG NStZ 1993, 204). Vorliegend müsste neben die „funktionale Einheit“ beider Verfahren (vgl. hierzu BGHSt 43, 112, 116 m. Anm. Stree NStZ 1998, 136) hinzutreten, dass die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 51 Abs. 1 S. 1 StGB auf Fälle gebotener Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vorliegen. Hieran fehlt es.

Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Analogie setzt nämlich unter anderem eine planwidrige Regelungslücke voraus. Eine solche liegt indes nicht vor, stattdessen fehlt es an einer Regelung, weil für sie im Lichte der Menschenrechtskonvention kein Bedürfnis besteht. Geboten ist danach eine Entschädigung für erlittene überlange Verfahrensdauer; diese Entschädigung erfolgt auf der Grundlage oben dargestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung zunächst durch die Vollstreckungslösung. Endet das rechtsstaatswidrig verzögerte Verfahren indessen nicht mit einem Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten, ist auf der Ebene des Strafvollzugs nichts zu kompensieren. Der Angeklagte ist stattdessen auf den Weg der §§ 198 ff. GVG zu verweisen – hierauf hat das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zu Recht hingewiesen.

e) In Ermangelung eines Strafausspruchs im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam kommt schließlich ein Härteausgleich (vgl. hierzu Fischer, StGB, 71. Auflage, zu § 55, Rz. 21 f.) nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S.1 StPO.