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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.08.2024 – 1 OAus 34/24

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0814.1OAUS34.24.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe§

I.

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Szczecin vom 29. April 2024 (Az.: III Kop 72/24) ersuchen die polnischen Justizbehörden unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Berufungsurteil des nämlichen Gerichts vom 10. August 2020 (Az.: IV Ka 1978/19) in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum vom 22. Mai 2019 (Az.: IV K 966/18) um Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Vollstreckung eines Strafrestes von acht Monaten und sieben Tagen aus einer ursprünglich erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die wegen Schlägerei und Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes gemäß Art. 159 des polnischen Strafgesetzbuchs in Tateinheit mit Art. 158 § 1 und in Verbindung mit Art. 11 § 2 desselben Gesetzes verhängt worden war.

Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegt dem Urteil des Bezirksgerichts Szczecin vom 10. August 2020 folgendes Tatgeschehen zugrunde:

Der Verfolgte schlug am 19. Mai 2018 in („Ort 01“) in der („Adresse 01“) gemeinschaftlich und in Absprache mit weiteren Personen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) zusammen und setzte sie dadurch einer unmittelbaren Gefahr des Eintritts einer Folge nach Art. 157 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs aus, indem er sie mit Fäusten und Beinen auf den Kopf und den Körper schlug. Durch Verwendung eines harten, stumpfkantigen, gefährlichen Gegenstands verursachte der Verfolgte gemeinschaftlich mit einer weiteren, unbekannt gebliebenen männlichen Person, die ebenfalls einen gefährlichen Gegenstand, und zwar einen Wasserzähler, verwendete, bei dem Geschädigten („Name 01“) Verletzungen im linken okzipitalen Bereich hinter dem rechten Ohr und im parietalen Bereich, die mit chirurgischen Nähten versorgt werden mussten. Infolge dessen erlitt der Geschädigte Verletzungen der Weichteile des Kopfes und für die Dauer von bis zu sieben Tagen eine Gesundheitsschädigung. Ein weiterer, unbekannt gebliebener Mittäter verursachte durch Verwendung eines gefährlichen Gegenstands bei („Name 02“) Verletzungen in Form einer Platzwunde der ulnaren Fläche des linken Unterarms im Handwurzelbereich und eine distale Ulnafraktur mit einer leichten Dislozierung der Knochenfragmente. Diese Verletzungen hatten eine Beeinträchtigung der Funktion der Körperorgane für die Dauer von mehr als sieben Tagen zur Folge.

Der Verfolgte wurde am 05. August 2024 an seiner Wohnanschrift in der („Adresse 02“) in („Ort 02“) vorläufig festgenommen. Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Nauen am selben Tag (Az.: 31 Gs 8/24) gab er an, zwar zu wissen, dass er irgendwann eine Strafe in Polen antreten solle, aber keine Ladung zum Strafantritt erhalten zu haben. Er führe in Deutschland zusammen mit einem Geschäftspartner ein selbstständiges Unternehmen, sein Partner spreche kein Deutsch, sodass er die Angelegenheiten, für die Sprachkenntnisse erforderlich seien, besorge. Wenn er ausgeliefert werde, werde die Firma „kaputt gehen“. Mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren erklärte sich der Verfolgte nach Belehrung und in Anwesenheit seines Beistands und eines Dolmetschers für die polnische Sprache nicht einverstanden, auf den Grundsatz der Spezialität verzichtete er nicht.

Das Amtsgericht Nauen erließ am 05. August 2024 eine Festhalteanordnung, infolge derer der Verfolgte in die Justizvollzugsanstalt („Ort 03“) überführt wurde. Dort befindet er sich seither.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 06. August 2024, die am 12. August 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einging, gegen den Verfolgten gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zweck der Strafvollstreckung ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Ziff. 2 IRG gegeben. Die der Verurteilung des Verfolgten zugrunde liegende Tat ist auch nach deutschem Recht strafbar, namentlich als gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StGB). Zudem ist eine Restfreiheitsstrafe von mehr als vier Monaten Dauer zu vollstrecken, nämlich eine solche von acht Monaten und sieben Tagen (§§ 3, 81 Ziff. 2 IRG).

Der übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und Weise sowie die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und die verhängte Strafe und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.

Dass der Verfolgte ausweislich der Angaben in dem Europäischen Haftbefehl zwar zu der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Szczecin-Centrum, nicht aber zu der Berufungshauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Szczecin persönlich erschienen war, führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG.

Zwar kommt es für die Frage nach einer Abwesenheitsverurteilung auf die letzte Hauptverhandlung an, sonach auf diejenige vor dem Bezirksgericht Szczecin (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-397/22). In dieser Verhandlung war der Verfolgte nicht anwesend und war auch nicht gemäß § 83 Abs. 2 Ziff. 1 IRG persönlich zu ihr geladen worden, sodass § 83 Abs. 2 Ziff. 1 IRG nicht greift. Allerdings liegt ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG vor. Nach dieser Vorschrift ist die Auslieferung trotz Abwesenheit des Verfolgten in der Hauptverhandlung, die zu der dem Ersuchen zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung geführt hat, zulässig, wenn der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat.

So liegt der Fall hier. Der Verfolgte wusste um das gegen ihn gerichtete Verfahren, denn er war in der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend gewesen. Dem Europäischen Haftbefehl ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er selbst gegen das Urteil des Amtsgerichts Szczecin-Centrum Berufung eingelegt hatte. Auf dieses Rechtsmittel des Verfolgten hin hat das Bezirksgericht Szczecin das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert, nämlich die Pflicht des Verfolgten zur Schadenswiedergutmachung entfallen lassen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufrechterhalten. Flucht im Sinne des § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG ist auch dann zu bejahen, wenn der Verfolgte, der selbst Berufung eingelegt und daher von dem Verfahren Kenntnis hat, die Nachricht von dem Hauptverhandlungstermin nicht abholt, sondern sich versteckt hält (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17) – Rz. 15, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2017 – Ausl 301 AR 61/17 – Rz. 9, juris). Nach der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg eingeholten ergänzenden Auskunft der polnischen Justizbehörden hat der Verfolgte die Benachrichtigung über den Termin zur Berufungshauptverhandlung nicht in Empfang genommen, obwohl sie an diejenige Anschrift übersandt worden war, die er nach seiner Entlassung aus der polnischen Justizvollzugsanstalt angegeben hatte. Über seine Pflicht, der verfahrensführenden Behörde jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes mitzuteilen, sowie über die Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Pflicht war er ausweislich des Europäischen Haftbefehls belehrt worden. Schließlich hat ein Verteidiger an der Berufungshauptverhandlung teilgenommen, sodass die Abwesenheit des Verfolgten bei dieser Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 Ziff. 2 IRG kein Zulässigkeitshindernis begründet.

2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Ziff. 1 IRG. Dem Verfolgten steht im Fall seiner Auslieferung die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von nicht unerheblicher Dauer bevor. Dieser Umstand stellt erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz dar. Die sozialen Bindungen des Verfolgten in Deutschland genügen nicht, um diesem Fluchtanreiz wirksam zu begegnen. Zwar verfügt der Verfolgte über eine Meldeanschrift in („Ort 02“). Ferner hat er angegeben, seit seinem 18. Lebensjahr in Deutschland zu leben und in Polen keinen Wohnsitz zu haben. Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich aber, dass er auch in („Ort 01“) über eine Wohnanschrift verfügt. Die allgemein gehaltenen Angaben des Verfolgten, er habe in Deutschland eine Freundin und betreibe mit einem Geschäftspartner eine Fensterbaufirma, sind nicht geeignet, den bestehenden Fluchtanreiz hinreichend auszuräumen. Unter Abwägung aller Umstände ist nicht zu erwarten, dass sich der Verfolgte ohne die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft dem weiteren Verfahren stellen würde.

Weniger einschneidende Mittel als der Vollzug der Auslieferungshaft bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung und dem Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.

Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt hat, wird über die Zulässigkeit seiner Auslieferung an die Republik Polen gesondert zu entscheiden sein.